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Kindergeldanspruch während eines freiwilligen Wehrdienstes

BFH 3.7.2014, III R 53/13

Es ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu be­an­stan­den, dass der frei­wil­lige Wehr­dienst nicht in den Ka­ta­log der Berück­sich­ti­gungs­tat­bestände nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG auf­ge­nom­men wurde. Abhängig von sei­ner Aus­ge­stal­tung und der Art der Durchführung im Ein­zel­fall kann der frei­wil­lige Wehr­dienst eine Maßnahme der Be­rufs­aus­bil­dung gemäß § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar­stel­len.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­zog für ih­ren 1994 ge­bo­re­nen Sohn Kin­der­geld, bis die­ser - statt wie zunächst ge­plant eine Aus­bil­dungs­stelle an­zu­tre­ten - ab Ok­to­ber 2012 frei­wil­li­gen Wehr­dienst leis­tete. Nach­dem die Fa­mi­li­en­kasse vom An­tritt des Wehr­diens­tes er­fah­ren hatte, hob sie die Kin­der­geld­fest­set­zung mit Wir­kung ab Dienst­an­tritt auf, da der Sohn der Kläge­rin ab die­sem Zeit­punkt die Vor­aus­set­zun­gen für einen Kin­der­geld­an­spruch nicht mehr erfülle.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil des FG auf und ver­wies die Sa­che zur an­der­wei­ti­gen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hat zu­tref­fend ent­schie­den, dass we­der ein Fall des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c EStG noch ein Fall des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ge­ge­ben wa­ren. Es hat al­ler­dings nicht geprüft, ob der frei­wil­lige Wehr­dienst eine Be­rufs­aus­bil­dung gem. § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar­stellte.

Es ist ver­fas­sungs­recht­lich grundsätz­lich nicht zu be­an­stan­den, dass Kin­der, die frei­wil­li­gen Wehr­dienst leis­ten, im Ge­gen­satz zu Kin­dern, die an­dere Frei­wil­li­gen­dienste leis­ten (ins­be­son­dere frei­wil­li­ges so­zia­les bzw. öko­lo­gi­sches Jahr, Bun­des­frei­wil­li­gen­dienst), nicht ausdrück­lich berück­sich­tigt wer­den. Der Ge­setz­ge­ber durfte da­von aus­ge­hen, dass den El­tern während des frei­wil­li­gen Wehr­diens­tes im Un­ter­schied zu an­de­ren Frei­wil­li­gen­diens­ten keine Auf­wen­dun­gen für den Un­ter­halt des Kin­des ent­ste­hen. Der frei­wil­lige Wehr­dienst kann aber als Maßnahme der Be­rufs­aus­bil­dung dazu führen, dass die El­tern wei­ter­hin Kin­der­geld er­hal­ten. Vor­aus­set­zung dafür ist, dass das Kind im Rah­men des Wehr­diens­tes für einen mi­litäri­schen oder zi­vi­len Be­ruf aus­ge­bil­det wird.

Eine Aus­bil­dung für einen mi­litäri­schen Be­ruf ist ge­ge­ben, wenn der frei­wil­lige Wehr­dienst der Her­anführung an die Of­fi­ziers- oder Un­ter­of­fi­ziers­lauf­bahn dient. Hierfür kommt es dar­auf an, wie ziel­stre­big der Wehr­dienst­leis­tende die­sen Be­rufs­wunsch ver­folgt und in­wie­fern be­reits der frei­wil­lige Wehr­dienst auf die­ses Ziel aus­ge­rich­tet ist. We­gen der Möglich­keit ei­ner zi­vi­len Aus­bil­dung während des Wehr­diens­tes ist auf die be­reits in früheren BFH-Ur­tei­len ent­schie­de­nen Fälle der Aus­bil­dung zum Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­elek­tro­ni­ker, zum Ret­tungs­sa­nitäter oder zum Kraft­fah­rer der Fahr­er­laub­nis­klasse CE zu ver­wei­sen. Die Aus­bil­dung zum Kraft­fah­rer ist auch dann Be­rufs­aus­bil­dung, wenn sie im Mann­schafts­dienst­grad er­folgt und eine zu­vor zu durch­lau­fende all­ge­meine (mi­litäri­sche) Grund­aus­bil­dung ein­schließt.

Die Kin­der­geld­be­rech­ti­gung der El­tern während des frei­wil­li­gen Wehr­diens­tes des Kin­des ist da­her abhängig von sei­ner Aus­ge­stal­tung und der Art der Durchführung im Ein­zel­fall. Nach­dem das FG dazu keine Fest­stel­lun­gen ge­trof­fen hat, konnte nicht ab­schließend ent­schie­den wer­den; die Sa­che war da­her an das FG zurück­zu­ver­wei­sen.

Link­hin­weis:

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