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Keine Zinspflicht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG bei Immobilienverkauf der Eltern an ihre Kinder zu unter Verkehrswert liegendem Preis

FG Düsseldorf 22.10.2014, 7 K 451/14 E

Liegt keine ent­gelt­li­che Ka­pi­talüber­las­sung vor, ist eine Zins­pflicht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG nicht ent­stan­den. Bei dem Ver­kauf ei­ner Im­mo­bi­lie der El­tern an ihre Kin­der zu einem un­ter dem Ver­kehrs­wert lie­gen­den Preis und Be­zah­lung durch eine lang­fris­tig zu zah­lende Rate ent­ste­hen in­so­weit keine Zins­einkünfte.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer 2012 ver­an­lagte Ehe­leute. Mit no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­tem Ver­trag von Ja­nuar 2012 ver­kauf­ten sie an die Ehe­leute A, Sohn und Schwie­ger­toch­ter des Klägers, ihr von den Käufern auf Grund ei­nes Miet­ver­tra­ges selbst­ge­nutz­tes Grundstück. Als Ge­gen­leis­tung ver­pflich­te­ten die Er­wer­ber sich, an die Kläger auf die Dauer von 31 Jah­ren mtl. 1.000 € zu zah­len. Die Höhe der Rate ist an die Ent­wick­lung des Preis­in­de­xes für die Le­bens­hal­tung ge­kop­pelt. Die Kläger sind Ge­samt­schuld­ner, der An­spruch ist ver­erb­lich und mit ei­ner Re­al­last be­si­chert. Eine vor­zei­tige Ablösung ist weit­ge­hend aus­ge­schlos­sen.

Die Kläger er­hiel­ten im Streit­jahr 12 Ra­ten je 1000 €. In der durch den Vor­be­ra­ter er­stell­ten Ein­kom­men­steu­er­erklärung erklärten sie je­weils 4824 € nicht dem inländi­schen Steu­er­ab­zug un­ter­lie­gende Ka­pi­tal­erträge. Er teilte die Ra­ten in einen Zins- und einen Til­gungs­an­teil auf und erklärte den er­rech­ne­ten Zin­san­teil als nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steu­er­pflich­tig.

Ge­gen den in­so­weit erklärungs­gemäß er­gan­ge­nen Ein­kom­men­steu­er­be­scheid wen­den sich die Kläger mit ih­rer Klage. Es seien keine Zins­einkünfte er­zielt wor­den. Die Ge­stal­tung des Ver­tra­ges habe sich an den fi­nan­zi­el­len Möglich­kei­ten der Er­wer­ber ori­en­tiert, die den Kauf nicht aus ih­ren Einkünf­ten hätten fi­nan­zie­ren können. Es habe sich um eine teil­weise Schen­kung ge­han­delt, da das Ob­jekt bei einem durch Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten er­mit­tel­ten un­strei­ti­gen Wert von 393.000 € zu ad­dier­ten Kau­preis­ra­ten von nur 372.000 € veräußert wor­den sei. Es sei ih­nen ge­rade darum ge­gan­gen, die Ent­ste­hung von Zin­sen zu ver­mei­den.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die von den Klägern ver­ein­nahm­ten Zah­lun­gen ent­hal­ten kei­nen - auch kei­nen pau­scha­lier­ten - Zin­san­teil.

Eine Zins­pflicht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG setzt die Über­las­sung von Ka­pi­tal ge­gen Ent­gelt vor­aus. An­zu­set­zen sind alle Ent­gelte, die für eine Ka­pi­talüber­las­sung im wei­tes­ten Sinne zu­ge­flos­sen sind. Es muss sich ent­we­der ori­ginär um Zin­sen oder zu­min­dest um Ent­gelt i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG han­deln, d.h. eine Vermögens­meh­rung, die bei wirt­schaft­li­cher Be­trach­tung Ent­gelt für die Ka­pi­tal­nut­zung ist. Wird ein zum Pri­vat­vermögen gehören­der Ge­gen­stand veräußert und die Kauf­preis­for­de­rung lang­fris­tig (länger als ein Jahr) bis zu einem be­stimm­ten Zeit­punkt ge­stun­det, so sind laut BFH die ge­leis­te­ten Zah­lun­gen in einen Til­gungs- und einen Zin­san­teil zu zer­le­gen. Dies gilt auch dann, wenn die Ver­trags­par­teien Zin­sen nicht ver­ein­bart oder so­gar ausdrück­lich aus­ge­schlos­sen ha­ben.

Der Zin­san­teil un­ter­liegt als "Zin­sen aus sons­ti­gen Ka­pi­tal­for­de­run­gen" der Steuer. Ge­stat­tung lang­fris­ti­ger Ra­ten­zah­lung zur Til­gung ei­ner Schuld stellt da­nach eine Kre­dit­gewährung durch den Gläubi­ger dar. Ihre Grund­lage fin­det diese Recht­spre­chung in § 12 Abs.3 BewG, wo­nach un­ver­zins­li­che For­de­run­gen, de­ren Lauf­zeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem be­stimm­ten Zeit­punkt fällig sind, ab­zu­zin­sen, d.h. in einen Ka­pi­tal- und einen Zin­san­teil auf­zu­tei­len sind. Dem­ge­genüber hat der BFH al­ler­dings in neue­ren Ent­schei­dun­gen bzgl. der Frage der Ver­steue­rung ei­nes Zin­san­teils bei wie­der­keh­ren­den Leis­tun­gen fest­ge­stellt, al­lein der Um­stand, dass eine Leis­tung nicht in einem Be­trag, son­dern in wie­der­keh­ren­den Zah­lun­gen zu er­brin­gen sei, könne de­ren Steu­er­bar­keit nicht begründen -  dem schließt sich der Se­nat für einen Fall wie den hier Vor­lie­gen­den an.

Der Ver­steue­rung ei­nes Zin­san­teils steht das Prin­zip der Be­steue­rung nach der wirt­schaft­li­chen Leis­tungsfähig­keit ent­ge­gen. Die Un­ver­zins­lich­keit kann al­len­falls die Leis­tungsfähig­keit des Ver­pflich­te­ten, nicht aber die des Empfängers der Ra­ten­zah­lun­gen erhöhen. Bei die­sem würden le­dig­lich fik­tive Ein­nah­men der Be­steue­rung un­ter­wor­fen. Darüber hin­aus fehlt es an einem ent­gelt­li­chen Leis­tungs­aus­tausch bzgl. des fik­ti­ven Zin­san­teils zwi­schen El­tern (Klägern) und Kin­dern. Die über den ge­sam­ten Zeit­raum ge­leis­te­ten Zah­lun­gen ent­spre­chen im We­sent­li­chen dem Nenn­wert der Ka­pi­tal­for­de­rung. Eine Ka­pi­talüber­las­sung ge­gen Ent­gelt ist zu ver­nei­nen. Nach die­sen Grundsätzen ha­ben die Kläger nicht ent­gelt­lich Ka­pi­tal an die Käufer über­las­sen, eine Zins­pflicht gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist nicht ent­stan­den.

Ge­gen eine ent­gelt­li­che Ka­pi­talüber­las­sung spricht be­reits die Höhe der Ra­ten. Die Höhe der ver­ein­bar­ten Ra­ten ori­en­tiert sich an dem Wert des Grundstücks, den die Käufer zur Gleich­stel­lung mit den an­de­ren Ge­schwis­tern für das Grundstück zu zah­len hat­ten. Ein Leis­tungs­aus­tausch­verhält­nis zwi­schen den Ver­trags­par­teien, in dem den Klägern für die ra­tier­li­che Zah­lung des Kauf­prei­ses ein Vor­teil zu­ge­flos­sen ist, ist nicht fest­zu­stel­len. Die Kläger ha­ben nach der Ver­ein­ba­rung ins­ge­samt nicht ein­mal den Schätz­preis des Grundstücks zu er­war­ten; dafür, dass sie mit einem Ver­kauf un­ter Wert ein­ver­stan­den wa­ren, etwa um das Grundstück über­haupt ver­kau­fen zu können, lie­gen keine An­halts­punkte vor. Mit der gewähl­ten Vor­ge­hens­weise, die Höhe der mtl. an die Kläger zu ent­rich­ten­den Rate al­lein aus ei­ner Auf­tei­lung des Grundstücks­wer­tes zu er­rech­nen durch Ver­tei­lung auf gleichmäßig zu ent­rich­tende Ra­ten, kommt es bei den Klägern zu kei­nem Zins­zu­fluss. Eine ent­gelt­li­che Ka­pi­talüber­las­sung zur Nut­zung sei­tens der Kläger ist da­mit nicht ge­ge­ben.

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