deen

Aktuelles

Keine Festsetzung gegenüber Bedachten nach Entrichtung der Schenkungsteuer durch Schenker und nachträglicher Aufhebung des Steuerbescheids

FG Düsseldorf 30.11.2016, 4 K 3976/15 Erb

Die Erfüllung durch einen Ge­samt­schuld­ner wirkt nach § 44 Abs. 2 S. 1 AO auch für die übri­gen Schuld­ner. Ent­rich­tet der Be­dachte die ihm ge­genüber fest­ge­setzte Schen­kung­steuer in vol­lem Um­fang, so er­lischt diese gem. § 47 i.V.m. § 44 Abs. 2 S. 1 AO auch mit Wir­kung ge­genüber dem Schen­ker. Sie kann da­her die­sem ge­genüber nicht mehr fest­ge­setzt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist der Sohn des mitt­ler­weile ver­stor­be­nen Schen­kers A. Im De­zem­ber 2006 hatte der A. dem Kläger un­ent­gelt­lich 24,5 % der An­teile an der B-GmbH im Nenn­wert von 122.500 € über­tra­gen. In dem Ver­trag wurde außer­dem ge­re­gelt, dass A. die Schen­kung­steuer tra­gen solle. Nach Ab­gabe ei­ner Schen­kung­steu­er­erklärung durch A. er­ließ das Fi­nanz­amt die­sem ge­genüber einen Schen­kung­steu­er­be­scheid über 99.550 €. Der A. be­zahlte die fest­ge­setzte Schen­kung­steuer in vol­ler Höhe.

Darüber hin­aus über­trug der A. dem Kläger im No­vem­ber 2007 un­ent­gelt­lich wei­tere 12,94 % der An­teile an der B-GmbH im Nenn­wert von 64.700 €. An­fal­lende Schen­kung­steuer trage der Kläger selbst. Eine Schen­kung­steu­er­erklärung for­derte das Fi­nanz­amt zunächst nicht an und zog zunächst auch sonst keine steu­er­li­chen Fol­gen aus die­sem Sach­ver­halt. Kurz dar­auf ver­suchte der A. die an den Kläger über­tra­ge­nen An­teile we­gen gro­ben Un­danks und auf­grund ver­trag­li­cher Re­ge­lun­gen zurück­zu­er­hal­ten. Zur Be­en­di­gung der Strei­tig­kei­ten schlos­sen beide Sei­ten im Juli 2009 einen schieds­ge­richt­li­chen Ver­gleich.

Die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der B-GmbH be­schloss darin eine dis­quo­tale Ge­winn­aus­schüttung an den Kläger i.H.v. 1,25 Mio. € für den Zeit­raum Ja­nuar 2007 bis Ende 2008. Der Kläger trat dar­auf­hin sämt­li­che von ihm ge­hal­te­nen An­teile an der B-GmbH "zum Zwecke und in Erfüllung sei­ner ge­setz­li­chen Rück­ab­wick­lungs­pflich­ten aus den Verträgen aus De­zem­ber 2006 und No­vem­ber 2007" an A. ab. Im De­zem­ber 2009 in­for­mierte A. das Fi­nanz­amt über die Schieds­ver­ein­ba­rung und be­an­tragte die Auf­he­bung des Be­scheids aus Juli 2008. Im April 2013 hob die Behörde den Schen­kung­steu­er­be­scheid ge­gen A. auf und er­stat­tete die­sem die von ihm ge­zahlte Schen­kung­steuer. Außer­dem setzte es im De­zem­ber 2013 ge­genüber dem Kläger als Nießbrau­cher der Er­werbe aus den Schen­kun­gen Schen­kung­steuer fest.

Der Kläger war der An­sicht, die ur­sprüng­li­che Steu­er­schuld sei als Ge­samt­schuld durch Zah­lung des A. er­lo­schen. Schließlich sei im Hin­blick auf beide Schen­kun­gen Verjährung mit Ab­lauf des Jah­res 2011 ein­ge­tre­ten. Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde im Hin­blick auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Für die Fest­set­zung der Schen­kung­steuer ge­genüber dem Kläger gab es keine Rechts­grund­lage mehr. Denn mit der Zah­lung der Schen­kung­steuer durch A. war die Steuer auch ge­genüber dem Kläger er­lo­schen und lebte mit der Auf­he­bung des ge­genüber A. er­las­se­nen Schen­kung­steu­er­be­scheids und der Er­stat­tung des ur­sprüng­lich ge­zahl­ten Be­trags dem Kläger ge­genüber nicht wie­der auf.

Die Erfüllung durch einen Ge­samt­schuld­ner wirkt nach § 44 Abs. 2 S. 1 AO auch für die übri­gen Schuld­ner. An­dere Tat­sa­chen wir­ken gem. § 44 Abs. 2 S. 3 AO nur für und ge­gen den Ge­samt­schuld­ner, in des­sen Per­son sie ein­tre­ten. Ent­rich­tet der Be­dachte die ihm ge­genüber fest­ge­setzte Schen­kung­steuer in vol­lem Um­fang, so er­lischt diese gem. § 47 i.V.m. § 44 Abs. 2 S. 1 AO auch mit Wir­kung ge­genüber dem Schen­ker. Sie kann da­her die­sem ge­genüber nicht mehr fest­ge­setzt wer­den.

Das gilt auch für den vor­lie­gen­den um­ge­kehr­ten Fall. Denn als Schen­ker und Er­wer­ber so­wohl der A. als auch der Kläger Steu­er­schuld­ner gem. § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Sie wa­ren auch Ge­samt­schuld­ner nach § 44 Abs. 1 S. 1 AO, weil sie ne­ben­ein­an­der die­selbe Leis­tung aus dem Steu­er­schuld­verhält­nis schul­de­ten. Mit Zah­lung der zunächst ihm ge­genüber fest­ge­setz­ten Schen­kung­steuer durch A. war die Steuer auch dem Kläger ge­genüber er­lo­schen. Es führte auch zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis, dass der Be­klagte den Be­scheid über den Er­werb aus der Schen­kung aus De­zem­ber 2006 auf­ge­ho­ben und den von A. ge­zahl­ten Be­trag an die­sen er­stat­tet hatte.

Die Steu­er­fest­set­zung war gem. § 169 Abs. 1 S. 1 AO nicht mehr zulässig, da die Fest­set­zungs­frist zum Zeit­punkt des erst­ma­li­gen Er­las­ses des Steu­er­be­schei­des im De­zem­ber 2013 be­reits ab­ge­lau­fen war. Die Fest­set­zungs­frist en­dete gem. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO mit Ab­lauf des Jah­res 2011. An­ders als das Fi­nanz­amt meinte, fand im vor­lie­gen­den Fall nicht die Verjährungs­vor­schrift des § 175 Abs. 1 S. 2 AO An­wen­dung, wo­nach bei Vor­lie­gen ei­nes rück­wir­ken­den Er­eig­nis­ses die Fest­set­zungs­frist erst mit Ab­lauf des Ka­len­der­jah­res, in dem das Er­eig­nis ein­tritt, be­ginnt.

Zwar spricht sich der BFH grundsätz­lich für die An­wen­dung der Kor­rek­tur­vor­schrift des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO auch in den Fällen des erst­ma­li­gen Er­las­ses von Steu­er­be­schei­den aus (Urt. v. 19.8.2003, Az.: VIII R 67/02; Urt. v. 16.6.2015, Az.: IX R 30/14. Al­ler­dings mus­ste er noch nicht die Frage be­ant­wor­ten, ob das auch gilt, wenn die re­guläre Fest­set­zungs­frist für den Er­lass des Erst­be­schei­des be­reits ab­ge­lau­fen ist und sich die wei­ter­ge­hende Frage stellt, ob auch § 175 Abs. 1 S. 2 AO beim erst­ma­li­gen Er­lass ei­nes Steu­er­be­schei­des an­wend­bar sein kann. Hier­ge­gen spricht der Sinn und Zweck der Vor­schrift, der eine Um­set­zung der durch die Rück­wir­kung aus­gelösten Kor­rek­tur­pflicht ermögli­chen soll.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben