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Steuerberatung

Keine Eintragungen von Einzahlungen in Basisrentenvertrag auf Lohnsteuerkarte

BFH 10.11.2016, VI R 55/08

Das Fort­set­zungs­fest­stel­lungs­in­ter­esse muss auch noch im Zeit­punkt der Ent­schei­dung durch die Re­vi­si­ons­in­stanz vor­lie­gen, was vom BFH von Amts we­gen zu prüfen ist. Aus­nahms­weise kann die Prüfung des Fest­stel­lungs­in­ter­es­ses un­ter­blei­ben, wenn fest­steht, dass der Fest­stel­lungs­an­trag aus sach­li­chen Gründen un­begründet ist. Es ist ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu be­an­stan­den, dass Al­ters­vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG nicht als Frei­be­trag auf der Lohn­steu­er­karte ein­ge­tra­gen wer­den können.

Der Sach­ver­halt:
Der im Jahr 1951 ge­bo­rene Kläger er­zielte im Streit­jahr (2007) Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Im April 2007 schloss er mit einem Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men einen Ver­trag über eine sog. Ba­sis­rente ("Rürup-Rente"). Darin wurde dem Kläger ge­gen eine Ein­mal­zah­lung i.H.v. 35.000 € ab Mai 2016 eine le­bens­lange Ga­ran­tie­rente von rd. 160 € mtl. zu­ge­sagt.

An­fang Mai 2007 be­an­tragte der Kläger beim Fi­nanz­amt die Ein­tra­gung ei­nes Frei­be­trags i.H.v. rd. 22.400 € (64 Pro­zent des ge­zahl­ten Bei­trags von 35.000 €) auf sei­ner Lohn­steu­er­karte. Das Fi­nanz­amt lehnte dies mit der Begründung ab, § 39a EStG sehe die Ein­tra­gung ei­nes ent­spre­chen­den Frei­be­trags auf der Lohn­steu­er­karte nicht vor.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Die vom Kläger ge­leis­tete Ein­mal­zah­lung auf sei­nen Ba­sis­ren­ten­ver­trag ("Rürup-Rente") ist vom Fi­nanz­amt zu Recht nicht auf der Lohn­steu­er­karte des Streit­jah­res als Frei­be­trag ein­ge­tra­gen wor­den.

Zu­tref­fend hat das FG im Zeit­punkt sei­ner Ent­schei­dung die Zulässig­keit der Klage als Fort­set­zungs­fest­stel­lungs­klage und das in­so­weit er­for­der­li­che Fest­stel­lungs­in­ter­esse des Klägers be­jaht. Das Fest­stel­lungs­in­ter­esse ist grundsätz­lich vom BFH ohne Bin­dung an die Auf­fas­sung des FG von Amts we­gen zu prüfen. Die­ses be­rech­tigte In­ter­esse an der Fest­stel­lung der Rechts­wid­rig­keit des er­le­dig­ten Ver­wal­tungs­akts muss da­bei am Schluss der letz­ten münd­li­chen Ver­hand­lung je­der In­stanz und da­mit auch noch im Zeit­punkt der ge­richt­li­chen Ent­schei­dung in der Re­vi­si­ons­in­stanz vor­lie­gen. Die Prüfung des Fest­stel­lungs­in­ter­es­ses ist je­doch aus­nahms­weise ent­behr­lich, wenn fest­steht, dass der Fest­stel­lungs­an­trag aus sach­li­chen Gründen un­begründet ist. Dies ist hier aus den nach­fol­gend aus­geführ­ten Gründen der Fall.

Das Fi­nanz­amt hat die Ein­tra­gung ei­nes Frei­be­trags in Höhe der Ein­mal­zah­lung in den Ba­sis­ren­ten­ver­trag auf der Lohn­steu­er­karte zu Recht ab­ge­lehnt. Die vom Kläger ge­leis­tete Ein­mal­zah­lung kann auch nicht als Son­der­aus­ga­ben auf der Lohn­steu­er­karte gem. § 39a EStG ein­ge­tra­gen wer­den. Gem. § 39a Abs. 1 Nr. 2 EStG in der im Streit­jahr gel­ten­den Fas­sung sind nur Son­der­aus­ga­ben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 4, 5, 7 bis 9 EStG und des § 10b EStG, so­weit sie den Son­der­aus­ga­ben-Pausch­be­trag von 36 € über­stei­gen, auf der Lohn­steu­er­karte als Frei­be­trag ein­tra­gungsfähig. Aus die­ser enu­me­ra­ti­ven Aufzählung er­gibt sich, dass Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen ge­ne­rell - und da­mit auch Son­der­aus­ga­ben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG - nicht ein­tra­gungsfähig sind.

Mit dem ganz über­wie­gen­den Teil der Li­te­ra­tur hat der X. Se­nat des BFH die feh­lende Ein­tra­gungsfähig­keit von Auf­wen­dun­gen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG für ver­fas­sungs­recht­lich un­be­denk­lich er­ach­tet. Das BVerfG hat die Re­ge­lung des § 39a Abs. 1 EStG, wo­nach für Al­ters­vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen kein Frei­be­trag auf der Lohn­steu­er­karte ein­ge­tra­gen wer­den kann, eben­falls ver­fas­sungs­recht­lich nicht be­an­stan­det. Der er­ken­nende Se­nat schließt sich die­ser Auf­fas­sung auch für Auf­wen­dun­gen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG an. Denn Ba­sis­ren­ten­verträge wie im Streit­fall sind le­dig­lich un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen begüns­tigt, um si­cher­zu­stel­len, dass nur Beiträge zu sol­chen Vor­sor­ge­pro­duk­ten gefördert wer­den, die zu An­sprüchen ver­gleich­bar mit de­nen der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung führen und nicht die sons­tige Leis­tungsfähig­keit und das Kon­sum­po­ten­tial erhöhen.

Sind aber Beiträge zu ei­ner Ba­sis­rente i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG den Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ver­gleich­bar, ist es auch von Ver­fas­sungs we­gen nicht zu be­an­stan­den, dass Ein­mal­zah­lun­gen in einen Ba­sis­ren­ten­ver­trag (eben­falls) nicht als Frei­be­trag auf der Lohn­steu­er­karte ein­ge­tra­gen wer­den können, aber im Rah­men der Ver­an­la­gung berück­sich­tigt wer­den dürfen. Bei An­le­gung die­ses Maßsta­bes war es ver­fas­sungs­recht­lich nicht ge­bo­ten, eine Son­der­re­ge­lung für Ar­beit­neh­mer vor­zu­se­hen, die - wie der Kläger - größere Ein­mal­zah­lun­gen in eine ei­gene ergänzende Ba­sis­ren­ten­ver­si­che­rung er­brin­gen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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