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Keine Berichtigung fehlerhafter Steuerfestsetzung bei Nichtbeachtung eines Bearbeitungshinweises

Niedersächsisches FG 28.7.2014, 3 V 226/14

Hat der Steu­er­pflich­tige seine Einkünfte aus nicht­selbständi­ger Ar­beit in der elek­tro­ni­sch per Els­ter an das Fi­nanz­amt über­mit­tel­ten Ein­kom­men­steu­er­erklärung zu­tref­fend erklärt, wei­chen die An­ga­ben in der von dem Ar­beit­ge­ber via Els­ter Lohn I über­mit­tel­ten elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung zu Guns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen hier­von ab und setzt das Fi­nanz­amt - trotz ei­nes com­pu­ter­gestütz­ten Be­ar­bei­tungs­hin­wei­ses we­gen die­ser Di­ver­genz - die Ein­kom­men­steuer auf der Grund­lage der - un­zu­tref­fen­den - Lohn­an­ga­ben des Ar­beit­ge­bers fest, ist eine Be­rich­ti­gung der feh­ler­haf­ten Steu­er­fest­set­zung we­gen ei­ner of­fen­ba­ren Un­rich­tig­keit nach § 129 AO aus­ge­schlos­sen.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darüber, ob der be­standskräftig ge­wor­dene Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2012 nach § 129 AO we­gen ei­ner of­fen­ba­ren Un­rich­tig­keit be­rich­tigt wer­den durfte. Die An­trag­stel­ler sind ver­hei­ra­tet und wur­den zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Im Jahr 2013 über­mit­tel­ten sie ihre Ein­kom­men­steu­er­erklärung in elek­tro­ni­scher Form via Els­ter und über­sand­ten außer­dem die kom­pri­mierte Steu­er­erklärung an das Fi­nanz­amt.

In der Steu­er­erklärung gab der An­trag­stel­ler bei sei­nen Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit - zu­tref­fend - einen Brut­to­ar­beits­lohn von rd. 41.000 € so­wie ein­be­hal­tene Lohn­steuer von rd. 4.600 € an. Ebenso über­mit­telte der Ar­beit­ge­ber des An­trag­stel­lers dem Fi­nanz­amt eine elek­tro­ni­sche Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung via Els­ter Lohn I und teilte - ver­se­hent­lich un­zu­tref­fend - einen Brut­to­ar­beits­lohn von rd. 27.000 € und Lohn­steuer i.H.v. rd. 3.000 € mit.

Das Fi­nanz­amt er­ließ am 2.8.2013 einen Ein­kom­men­steu­er­be­scheid ge­genüber den An­trag­stel­lern und legte da­bei die feh­ler­haf­ten Da­ten des Ar­beits­ge­bers zu­grunde. Im Rah­men ei­ner Lohn­steuer-Außenprüfung bei dem Ar­beit­ge­ber des An­trag­stel­lers stellte das Fi­nanz­amt fest, dass die Da­ten des An­trag­stel­lers falsch an das Fi­nanz­amt über­mit­telt wor­den wa­ren. Dar­auf­hin er­ließt es am 31.10.2013 einen nach § 129 AO geänder­ten Be­scheid mit den rich­ti­gen höheren Da­ten. Nach er­folg­lo­sem Vor­ver­fah­ren er­ho­ben die An­trag­stel­ler Klage und be­an­trag­ten die Aus­set­zung der Voll­zie­hung.

Das FG gab dem An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung statt. Die Be­schwerde zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che und zur Si­che­rung ei­ner ein­heit­li­chen Recht­spre­chung zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Es be­ste­hen vor­lie­gend ernst­li­che Zwei­fel an der Rechtmäßig­keit des Ver­wal­tungs­ak­tes.

Nach § 129 AO kann die Fi­nanz­behörde Schreib­feh­ler, Re­chen­feh­ler oder ähn­li­che of­fen­bare Un­rich­tig­kei­ten, die beim Er­lass ei­nes Ver­wal­tungs­ak­tes un­ter­lau­fen sind, je­der­zeit be­rich­ti­gen. Vor­aus­set­zung ist, dass die Un­rich­tig­keit einem Schreib- oder Re­chen­feh­ler ähn­lich ist, d.h. dass es sich um einen "me­cha­ni­schen" Feh­ler han­delt, der ebenso "me­cha­ni­sch", also ohne wei­tere Prüfung, er­kannt und be­rich­tigt wer­den kann.

Ist je­doch die mehr als theo­re­ti­sche Möglich­keit ei­nes Rechts­irr­tums ge­ge­ben, liegt keine of­fen­bare Un­rich­tig­keit vor. Auch eine aus recht­li­chen oder tatsäch­li­chen Gründen er­for­der­li­che, vom Sach­be­ar­bei­ter - ggf. un­ter Ver­let­zung der Amts­er­mitt­lungs­pflicht - je­doch un­ter­las­sene Sach­ver­halts­er­mitt­lung ist kein me­cha­ni­sches Ver­se­hen. Ob ein me­cha­ni­sches Ver­se­hen oder ein die Be­rich­ti­gung nach § 129 AO aus­schließender Tat­sa­chen- oder Rechts­irr­tum vor­liegt, ist je­weils nach den Verhält­nis­sen des Ein­zel­falls zu be­ur­tei­len.

Vor­lie­gend han­delt es sich bei der Über­nahme der feh­ler­haft über­tra­ge­nen Lohn­steu­er­da­ten we­der um einen Schreib­feh­ler, Re­chen­feh­ler noch um einen ähn­lich of­fen­ba­ren Feh­ler. Dem Sach­be­ar­bei­ter des Fi­nanz­amts wur­den bei der Be­ar­bei­tung der Steu­er­erklärung der An­trag­stel­ler so­wohl die Da­ten des Ar­beit­ge­bers als auch die des Steu­er­pflich­ti­gen zur Kennt­nis ge­bracht und so­gar ein ausdrück­li­cher Hin­weis auf de­ren Di­ver­genz an­ge­zeigt. Es be­stand da­mit un­zwei­fel­haft ein Grund für den Be­ar­bei­ter, die feh­lende Stim­mig­keit der Da­ten zu überprüfen.

Der Auf­fas­sung des FG Müns­ter (Ur­teil v. 24.2.2011, 11 K 4239/07 E), wo­nach in einem ent­spre­chen­den Fall für eine Überprüfung der Di­ver­genz kein An­lass be­stan­den hätte und so­mit eine Ände­rung nach § 129 AO möglich ge­we­sen sei, folgt der er­ken­nende Se­nat nicht.

Link­hin­weis:

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