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Keine Abführungssperre durch Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 HGB

Mit der Neu­re­ge­lung in § 253 Abs. 2 HGB zur Er­mitt­lung des han­dels­recht­li­chen An­sat­zes von Rück­stel­lun­gen für Al­ters­vor­sor­ge­ver­pflich­tun­gen wurde eine Aus­schüttungs­sperre in § 253 Abs. 6 HGB ein­geführt, wo­nach der sich durch die Neu­be­wer­tung er­ge­bende höhere Ge­winn (Ab­sto­ckungs­ge­winn) nicht aus­ge­schüttet wer­den darf. Hin­ge­gen wurde keine kor­re­spon­die­rende Abführungs­sperre bei Ge­winn­abführungs­verträgen ge­re­gelt.

Die Be­stim­mung des Höchst­be­trags der Ge­winn­abführung in § 301 AktG ist un­verändert ge­blie­ben. Um die steu­er­li­che An­er­ken­nung ei­ner er­trag­steu­er­li­chen Or­gan­schaft si­cher zu stel­len, ist so­mit laut Schrei­ben des BMF vom 23.12.2016 die Abführung des ge­sam­ten Ge­winns der Or­gan­ge­sell­schaft an den Or­ganträger, un­ge­ach­tet ei­nes aus­schüttungs­ge­sperr­ten Be­trags nach § 253 Abs. 6 HGB, er­for­der­lich. So­fern es im Ein­zel­fall bei vernünf­ti­ger kaufmänni­scher Be­ur­tei­lung wirt­schaft­lich begründ­bar sei, könne al­ler­dings der Be­trag in eine Rück­lage nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG ein­ge­stellt wer­den. 

Hinweis

Die Fi­nanz­ver­wal­tung be­an­stan­det es nicht, wenn eine vor dem 23.12.2016 un­ter­las­sene Abführung des Ab­sto­ckungs­ge­winns spätes­tens in dem nächs­ten nach dem 31.12.2016 auf­zu­stel­len­den Jah­res­ab­schlus­ses nach­ge­holt wird.

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