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Kein Werklohnanspruch bei Schwarzarbeit

Wer be­wusst ge­gen die Vor­ga­ben des Schwarz­ar­beits­bekämp­fungs­ge­set­zes verstößt, kann für seine Werkleis­tung kei­ner­lei Be­zah­lung ver­lan­gen. Zu dem die­sem Er­geb­nis kommt der BGH mit ak­tu­el­lem Ur­teil vom 10.4.2014 (Az. VII ZR 241/13) und ver­schärft da­mit seine bis­he­rige Recht­spre­chung.

Im Streit­fall ka­men sich der die Ver­trags­par­teien übe­rein, dass der Kunde über den schrift­lich ver­ein­bar­ten Werklohn hin­aus eine zusätz­li­che Bar­zah­lung leis­ten soll, für die keine Rech­nung ge­stellt und keine Um­satz­steuer ge­zahlt wer­den sollte. Da der Kunde die ver­ein­bar­ten Beträge nur teil­weise ent­rich­tete, ver­klagte ihn der leis­tende Un­ter­neh­mer auf vollständige Be­zah­lung.

Da ge­gen das ge­setz­li­che Ver­bot der Schwarz­ar­beit ver­stoßen wurde, be­steht je­doch laut BGH kein ver­trag­li­cher Werklohn­an­spruch. Auch kann der leis­tende Un­ter­neh­mer kei­nen An­spruch auf Aus­gleich der un­ge­recht­fer­tig­ten Be­rei­che­rung des Kun­den durch­set­zen, weil auch die­ser An­spruch ver­wehrt wird, wenn ge­gen ein ge­setz­li­ches Ver­bot ver­stoßen wurde.

Az. VII ZR 241/13

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