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Kein Betriebsausgabenabzug von Kartellbußgeldern

Zwar sind Geldbußen grundsätz­lich nicht als Be­triebs­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen. Eine ge­setz­li­che Aus­nahme hier­von ist je­doch vor­ge­se­hen, so­weit mit der Geldbuße der aus dem Ge­set­zes­ver­stoß re­sul­tie­rende Ge­winn ab­ge­schöpft wer­den soll. Das FG Köln lehnt je­doch im Fall von Kar­tellbußgel­dern den Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug ei­nes sol­chen Ab­schöpfungs­teils ab.

Kon­kret ver­sagt das FG Köln mit Ur­teil vom 24.11.2016 (Az. 10K 659/16 ) den Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug ei­nes in Kar­tellbußgel­dern nach Auf­fas­sung des Klägers ent­hal­te­nen Ab­schöpfungs­teils, weil sich die­ser nicht aus dem Bußgeld­be­scheid er­gibt. Es könne - so das FG Köln in sei­ner Ur­teils­begründung - nicht un­ter­stellt wer­den, dass ein Kar­tellbußgeld stets auch einen Ab­schöpfungs­teil ent­halte, wenn sich die Höhe des Bußgel­des nach dem tat­be­zo­ge­nen Um­satz be­messe. Denn es stehe im Er­mes­sen des Bun­des­kar­tell­amts, ob auch der wirt­schaft­li­che Vor­teil ab­ge­schöpft werde.

Ge­gen das Ur­teil des FG Köln wurde Re­vi­sion beim BFH ein­ge­legt (Az. I R 2/17).  

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