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Handlungsbedarf bei Schenkung von Betriebsvermögen

Die für Herbst 2014 an­gekündigte Ent­schei­dung des BVerfG zur Ver­fas­sungs­kon­for­mität des Erb­schaft­steu­er­ge­set­zes steht wei­ter aus. Der­zeit wird mit ei­ner Ent­schei­dung Ende No­vem­ber bzw. im Ver­lauf des De­zem­bers ge­rech­net.

Da­bei geht es um die Frage, ob die steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen bei der Über­tra­gung von Be­triebs­vermögen mit den Vor­ga­ben des Grund­ge­set­zes ver­ein­bar sind oder ob diese eine ver­fas­sungs­wid­rige Be­vor­zu­gung ge­genüber der Über­tra­gung an­de­ren Vermögens dar­stel­len.

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In Fach­krei­sen wird da­mit ge­rech­net, dass die Rich­ter die Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der der­zeit gel­ten­den Begüns­ti­gungs­re­ge­lun­gen be­ja­hen. Völlig un­klar ist je­doch, wie weit­ge­hend der Rich­ter­spruch sein wird. Von ei­ner Nich­tig­keit der Re­ge­lun­gen dürfte aus haus­halts­po­li­ti­schen Erwägun­gen nicht aus­zu­ge­hen sein. Frag­lich ist je­doch, wie lange sich Steu­er­pflich­tige auf das - güns­tige noch gel­tende - Erb­schaft­steu­er­recht be­ru­fen können. Möglich ist, dass der Ver­trau­ens­schutz be­reits mit Ur­teils­verkündung en­det.Wahr­schein­li­cher dürfte aber sein, dass das gel­tende Recht noch während ei­ner Überg­angs­frist fort gilt. Der­zeit wird al­ler­dings da­von aus­ge­gan­gen, dass diese Überg­angs­frist kurz aus­fal­len wird und mögli­cher­weise schon Mitte nächs­ten Jah­res mit nach­tei­li­ge­ren Re­ge­lun­gen zu rech­nen ist. Wer also in Erwägung zieht, Be­triebs­vermögen auf die nächste Ge­ne­ra­tion zu über­tra­gen, tut gut daran, die Nach­fol­ge­re­ge­lun­gen schnellstmöglich zu tref­fen.

Zum Hin­ter­grund:  
Seit 1.1.2009 sieht das Erb­schaft­steu­er­ge­setz um­fas­sende Ver­scho­nungs­re­ge­lun­gen bei der Über­tra­gung von Be­triebs­vermögen vor, die al­ler­dings nur dann in An­spruch ge­nom­men wer­den können, wenn strenge Auf­la­gen erfüllt wer­den. Ziel die­ser Re­ge­lun­gen ist es, die Fortführung von Un­ter­neh­men un­ter Berück­sich­ti­gung von Be­lan­gen des All­ge­mein­wohls zu si­chern. Dazu sol­len die Un­ter­neh­men vor Li­qui­ditätsabflüssen durch die Be­las­tung mit Erb­schaft­steuer ver­schont blei­ben, wenn de­ren Fort­be­stand und der Er­halt von Ar­beitsplätzen gewähr­leis­tet sind.

Grundsätz­lich ist es dem Ge­setz­ge­ber frei­ge­stellt, be­stimmte Vermögens­ar­ten ge­genüber an­de­ren Vermögens­ar­ten steu­er­lich zu begüns­ti­gen, so­fern er die ver­fas­sungs­recht­li­chen Vor­ga­ben berück­sich­tigt. Im Fall der erb­schaft­steu­er­li­chen Begüns­ti­gun­gen von Be­triebs­vermögen im Ver­gleich zu an­de­ren Vermögens­ar­ten las­sen sich je­doch ei­nige gra­vie­rende Un­ter­schiede fest­stel­len, durch die Steu­er­begüns­ti­gun­gen von Be­triebs­vermögen grundsätz­lich ge­recht­fer­tigt wer­den können.

An­ders als z. B. bei Bar­vermögen oder börsen­no­tier­ten Wert­pa­pie­ren stellt sich die Be­wer­tung von Be­triebs­vermögen um ein Viel­fa­ches kom­pli­zier­ter dar. An­hand von Be­wer­tungs­ver­fah­ren ist zu er­mit­teln, wel­cher fik­tive Preis für das Un­ter­neh­men am Markt zu er­zie­len wäre. Da­bei ist aber zu be­ach­ten, dass Un­ter­neh­men oder Un­ter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen, an­ders als Wert­pa­piere oder Im­mo­bi­lien, oft­mals nur be­schränkt han­del­bar sind. Durch ge­sell­schafts­ver­trag­li­che Vor­ga­ben kann der Ver­kauf von Ge­sell­schafts­an­tei­len be­schränkt oder durch The­sau­rie­rungs­vor­ga­ben oder Veräußerungs­be­schränkun­gen die At­trak­ti­vität ei­nes sol­chen In­vest­ments für po­ten­ti­elle Er­wer­ber deut­lich ge­min­dert sein. Letzt­lich ist in vie­len Fällen fest­zu­stel­len, dass der fik­tiv zu er­mit­telnde Ver­kehrs­wert für Be­triebs­vermögen, der Ba­sis der Erb­schaft­steu­er­be­rech­nung ist, nicht rea­li­sier­bar und so­mit letzt­lich zu hoch ist.

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