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Haftung der Haftpflichtversicherung bei Fällen von Bäumen auf fremdem Grundstück

OLG Oldenburg 14.5.2014, 5 U 25/14

Der Haft­pflicht­ver­si­che­rer haf­tet für den Fall, dass der Ver­si­cherte irrtümlich Bäume auf einem frem­den Grundstück fällt. Bei dem Fällen der Bäume auf einem frem­den Grundstück ver­wirk­licht sich ein Ri­siko des tägli­chen Le­bens.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Ei­gentümer ei­nes Grundstücks im Land­kreis Ems­land. Das Grundstück, das an die Lan­des­straße L 54 grenzt, hatte er an einen Land­wirt ver­pach­tet. Der Pächter wandte sich zu Be­ginn des Jah­res 2013 an den Kläger mit der Bitte, di­verse Bäume ent­lang der L 54 zu be­sei­ti­gen, weil ihre Äste in die Ackerfläche hin­ein­rag­ten und die Be­wirt­schaf­tung be­hin­der­ten. Der Kläger kam die­ser Bitte nach. Er ging da­bei da­von aus, dass die Bäume auf sei­nem Grundstück stan­den.

Tatsäch­lich stand je­den­falls ein Teil der 15 gefäll­ten Bäume auf öff­ent­li­chem Grund. Im März 2013 machte des­halb die Nie­dersäch­si­sche Lan­des­behörde für Straßen­bau und Ver­kehr Scha­dens­er­satz­an­sprüche ge­gen den Kläger gel­tend. Der Kläger be­gehrte von sei­ner Haft­pflicht­ver­si­che­rung die Über­nahme des Scha­dens. Dies lehnte der Ver­si­che­rer ab.

Das OLG gab der Klage statt. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Das irrtümli­che Fällen der auf frem­den Grund ste­hen­den Bäume ist von der Haft­pflicht­ver­si­che­rung ge­deckt, so dass der be­klagte Ver­si­che­rer den Scha­den über­neh­men muss.

Bei dem Fällen der Bäume auf einem frem­den Grundstück hat sich ein Ri­siko des tägli­chen Le­bens ver­wirk­licht. Die Leis­tungs­pflicht ist auch nicht aus­ge­schlos­sen. Es kann nicht da­von aus­ge­gan­gen wer­den, dass der Kläger vorsätz­lich die fal­schen Bäume gefällt hat. Darüber hin­aus gehört das Ri­siko des Fällens frem­der Bäume we­der zu ei­ner Grund­be­sit­zer-, noch zu ei­ner Be­triebs­haft­pflicht­ver­si­che­rung. Die Fällun­gen seien auf Wunsch des Pächters aus­geführt wor­den, stünden aber sonst mit der Ver­pach­tung in kei­nem Zu­sam­men­hang. Im Übri­gen sei der Scha­den nicht durch die Ar­bei­ten auf dem kläge­ri­schen Grundstück ent­stan­den, son­dern weil der Kläger auf einem frem­den Grundstück tätig ge­wor­den war.

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