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GmbH-Geschäftsführer ist bei Massenentlassungsanzeige mit zu berücksichtigen

EuGH 9.7.2015, C-229/14

Nach § 17 KSchG sind Ar­beit­ge­ber zu ei­ner sog. Mas­sen­ent­las­sungs­an­zeige bei der Bun­des­an­stalt für Ar­beit ver­pflich­tet, wenn eine be­stimmte An­zahl an Mit­ar­bei­tern ent­las­sen wer­den soll. Un­ter­bleibt diese An­zeige, sind die aus­ge­spro­che­nen Kündi­gun­gen un­wirk­sam.

Laut Ur­teil des EuGH vom 9.7.2015 (Az. C-229/14, Bal­kaya) ist der Ge­schäftsführer bei der Er­mitt­lung des Schwel­len­wer­tes zu berück­sich­ti­gen, so­fern er - gleich einem Ar­beit­neh­mer -

  • ge­gen Ent­gelt Leis­tun­gen ge­genüber der Ge­sell­schaft er­bringt, die ihn be­stellt hat und in die er ein­ge­glie­dert ist,
  • er seine Tätig­keit nach der Wei­sung oder un­ter der Auf­sicht ei­nes an­de­ren Or­gans die­ser Ge­sell­schaft ausübt und
  • er je­der­zeit ohne Ein­schränkung von sei­nem Amt ab­be­ru­fen wer­den kann.

Hinweis

Der EuGH stellt in sei­ner Ent­schei­dung klar, dass Fremd­ge­schäftsführer oder min­der­heits­be­tei­ligte Ge­sell­schaf­ter­ge­schäftsführer ohne Sperr­mi­no­rität bei der Schwel­len­wert­be­rech­nung für die Mas­sen­ent­las­sungs­an­zeige nach § 17 KSchG mit­gezählt wer­den müssen. Um die Un­wirk­sam­keit der aus­ge­spro­che­nen Kündi­gun­gen zu ver­mei­den, soll­ten im Zwei­fel an­ge­stellte Ge­schäftsführer, de­nen auch gekündigt wer­den soll, mit­gezählt und im Rah­men der Mas­sen­ent­las­sungs­an­zeige eben­falls ge­mel­det wer­den.

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