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Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen?

Nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums führt be­reits die In­rech­nung­stel­lung von Ab­schlags­zah­lun­gen zu ei­ner ent­spre­chen­den Ge­winn­rea­li­sie­rung. Die Fi­nanz­ver­wal­tung ver­weist dazu auf ein Ur­teil des Bun­des­fi­nanz­hofs aus 2014. In der Pra­xis stellt sich die Frage, wie mit die­ser bis­lang nur ge­genüber Verbänden geäußer­ten Rechts­auf­fas­sung um­zu­ge­hen ist.

Mit Ur­teil vom 14.5.2014 (Az. VIII R 25/11, BStBl. II 2012, S. 968) geht der BFH auf die Frage der Rea­li­sie­rung von Erträgen auf der Ba­sis ei­nes mit einem Ar­chi­tek­ten ver­ein­bar­ten Werk­ver­trags bei Ab­schlags­zah­lun­gen ein. In dem Streit­fall, in dem gemäß der An­wend­bar­keit der früheren Ver­ord­nung über die Ho­no­rare für Ar­chi­tek­ten- und In­ge­nieur­leis­tun­gen (HOAI alt) eine Ab­nahme der Leis­tung keine Vor­aus­set­zung für die Fällig­keit der Ho­no­rare war, be­jahte der BFH die Ge­winn­rea­li­sie­rung be­reits mit In­rech­nung­stel­lung der Ab­schlags­zah­lung. Die­ser Auf­fas­sung wi­der­spricht der Haupt­fach­aus­schuss des IDW und ver­neint eine ent­spre­chende han­dels­recht­li­che Bi­lan­zie­rung.

Mit Schrei­ben vom 13.5.2015 (Az. IV C 6 - S 2130/15/10001, DStR 2015, S. 1175) ant­wor­tete das BMF da­hin­ge­hend auf eine An­frage der Bun­des­ar­chi­tek­ten­kam­mer, wie mit der BFH-Ent­schei­dung um­zu­ge­hen sei, dass diese so­wohl auf Ab­schlags­zah­lun­gen nach der ak­tu­el­len Fas­sung der HOAI, als auch für an­dere Ab­schlags­zah­lun­gen bei Werk­verträgen gemäß § 632a BGB an­zu­wen­den ist. Die Rechts­auf­fas­sung ist da­nach für Wirt­schafts­jahre an­zu­wen­den, die nach dem 23.12.2014 be­gin­nen. Zur Ver­mei­dung von Härten kann der aus der erst­ma­li­gen An­wen­dung re­sul­tie­rende Ge­winn gleichmäßig auf drei Jahre ver­teilt und dem­ent­spre­chend ver­steu­ert wer­den.

Hinweis

Bis­lang steht ein all­ge­mei­nes Schrei­ben des BMF zu die­ser Pro­ble­ma­tik noch aus, so dass noch keine ent­spre­chende An­wei­sung an die Fi­nanz­ver­wal­tung er­gan­gen ist. Es dürfte aber demnächst da­mit zu rech­nen sein.

Da durch die Rechts­auf­fas­sung des BMF die Be­steue­rung von nicht rea­li­sier­ten Ge­win­nen oder Schein­ge­win­nen droht, ist diese aus un­se­rer Sicht ab­zu­leh­nen. Der­zeit wird ver­sucht, auf Ebene der Wirt­schafts­verbände auf die Fi­nanz­ver­wal­tung ein­zu­wir­ken, um die­ser Rechts­ent­wick­lung ent­ge­gen zu tre­ten.

Vor­sorg­lich sollte be­reits bei Ab­schluss von Werk­verträgen geprüft wer­den, ob sich sol­che Teil­ge­winn­rea­li­sa­tio­nen durch ver­trag­li­che Ge­stal­tun­gen ver­mei­den las­sen.

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