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Aktuelles

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in Kraft getreten

Am 22.7.2016 wurde das Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung des Be­steue­rungs­ver­fah­rens im Bun­des­ge­setz­blatt verkündet (BGBl. I 2016, S. 1679) und ist da­mit in Kraft ge­tre­ten. Darin ent­hal­ten ist ne­ben Ände­run­gen des Be­steue­rungs­ver­fah­rens auch eine Mo­di­fi­ka­tion zur Gebühren­er­he­bung bei Er­tei­lung ei­ner ver­bind­li­chen Aus­kunft.

In der Pra­xis ist der­zeit fest­zu­stel­len, dass die Fi­nanz­behörden für die Be­ar­bei­tung von Anträgen auf ver­bind­li­che Aus­kunft mehr­fach Gebühren fest­set­zen, insb. wenn Rechts­fra­gen ge­genüber meh­re­ren An­trag­stel­lern zu be­ant­wor­ten sind. So­fern eine ver­bind­li­che Aus­kunft ein­heit­lich ge­genüber meh­re­ren An­trag­stel­lern er­geht, ist nach der Neu­re­ge­lung in § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur noch eine Gebühr zu er­he­ben. Diese Re­ge­lung gilt für Anträge, die bei der zuständi­gen Behörde nach dem 22.7.2016 ein­ge­gan­gen sind (Art. 97 § 25 Abs. 2 Satz 2 EGAO).

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