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Geschäftsführerhaftung bei Globalzession und überraschender Kündigung des Kontokorrent

FG Saarbrücken 21.5.2014, 2 V 1032/14

Al­lein in der Ver­ein­ba­rung ei­ner Glo­bal­zes­sion zwi­schen der Ge­sell­schaft und einem Kre­dit­in­sti­tut außer­halb ei­ner Krise liegt kein schuld­haf­tes Ver­hal­ten, das zu ei­ner Haf­tung des Ge­schäftsführers für Um­satz­steu­er­schul­den der Ge­sell­schaft führt. Das gilt auch un­ter Berück­sich­ti­gung des As­pek­tes, dass die Ab­tre­tung der zukünf­ti­gen An­sprüche ge­rade zur Ab­si­che­rung des Gläubi­gers in ei­ner et­wai­gen späte­ren Krise er­folgt.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin war von Ja­nuar 2000 bis Juni 2008 Ge­sell­schaf­te­rin und al­lei­nige Ge­schäftsführe­rin der GmbH. Die Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dun­gen für März und April 2008 wur­den von der GmbH frist­ge­recht ein­ge­reicht. We­gen Dau­er­frist­verlänge­rung gem. § 18 Abs. 6 UStG i.V.m. § 46 UStDV war die Um­satz­steuer für März i.H.v. rd. 11.000 € zum 13.5.2008, die für April i.H.v. rd. 24.000 € am 10.6.2008 an­zu­mel­den und zu ent­rich­ten. Die GmbH hatte dem Fi­nanz­amt eine Ein­zugs­ermäch­ti­gung für ein Konto der GmbH bei der Spar­kasse er­teilt. Mit der Spar­kasse hatte die GmbH am 18.8.2003 eine Glo­bal­zes­sion ver­ein­bart.

Mit Schrei­ben vom 15.4.2008 teilte die Spar­kasse der GmbH mit, dass ein Si­che­rungs­ge­ber die Be­si­che­rung des Kon­to­kor­rent­kre­dits gekündigt habe. In der Folge re­du­zierte die Spar­kasse am 29.4.2008 das Kon­to­kor­rent auf ihre Rest­for­de­rung und kündigte an, alle ein­ge­hen­den Beträge mit ih­rer Rest­for­de­rung zu ver­rech­nen, die bis zum Ende des Fol­ge­mo­nats aus­zu­glei­chen sei. Die Ein­zie­hungs­ermäch­ti­gung des Fi­nanz­amts ging da­her ins Leere.

Die GmbH stellte am 12.6.2008 einen In­sol­venz­an­trag, wor­auf­hin das In­sol­venz­ge­richt am sel­ben Tag nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 22 InsO einen vorläufi­gen star­ken In­sol­venz­ver­wal­ter be­stellte und am 1.8.2008 das In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen der GmbH eröff­nete. Zu die­sem Zeit­punkt stan­den der GmbH nur in ge­rin­gem Um­fang Bar­mit­tel und Gut­ha­ben bei an­de­ren Kre­dit­in­sti­tu­ten zur Verfügung. Das Fi­nanz­amt nahm die An­trag­stel­le­rin mit Haf­tungs­be­scheid vom 7.11.2008 für Um­satz­steuer März und April 2008 und Säum­nis­zu­schläge der GmbH in An­spruch. Hier­ge­gen wen­det sich die An­trag­stel­le­rin mit ih­rer Klage und dem vor­lie­gen­den An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung.

Das FG gab dem An­trag statt und setzte die Voll­zie­hung des Haf­tungs­be­scheids aus. Die Ent­schei­dung ist un­an­fecht­bar.

Die Gründe:
Nach § 191 Abs. 1 AO kann der­je­nige, der Kraft Ge­set­zes für eine Steuer haf­tet, durch Haf­tungs­be­scheid in An­spruch ge­nom­men wer­den. Dafür müssen je­doch die Vor­aus­set­zun­gen für eine Haf­tungs­inan­spruch­nahme nach §§ 69 i.V.m. 34 AO ge­ge­ben sein. An de­ren Vor­lie­gen be­ste­hen ernst­li­che Zwei­fel.

Eine Haf­tung kommt nach § 69 AO nur in Be­tracht, wenn die Um­satz­steuer auf Grund vorsätz­li­cher oder grob fahrlässi­ger Pflicht­ver­let­zung nicht ent­rich­tet wor­den ist. Die In­an­spruch­nahme der An­trag­stel­le­rin als Or­gan der GmbH i.S.v. § 34 AO ist nicht da­durch zu begründen, dass die GmbH noch vor In­kraft­tre­ten des § 13c UStG mit der GmbH eine Glo­bal­zes­sion ver­ein­bart hat.

Die Glo­bal­zes­sion vom 18.8.2003 war zwar letzt­lich kau­sal für die Nich­ten­trich­tung der Um­satz­steuer. Im Ab­schluss die­ser Ver­ein­ba­rung liegt aber kein schuld­haf­tes Ver­hal­ten der An­trag­stel­le­rin. Der Ab­schluss ei­ner sol­chen Ver­ein­ba­rung zu ei­ner Zeit, zu der die Ge­sell­schaft nicht in ei­ner Krise war, stellt keine Pflicht­ver­let­zung dar. Das gilt auch un­ter Berück­sich­ti­gung des As­pek­tes, dass die Ab­tre­tung der zukünf­ti­gen An­sprüche ge­rade zur Ab­si­che­rung des Gläubi­gers in ei­ner et­wai­gen späte­ren Krise er­folgt.

Der BFH hat zwar in sei­ner Ent­schei­dung vom 14.7.1987 (VII R 188/82) kon­sta­tiert, ein Ge­schäftsführer könne sich durch eine Glo­bal­zes­sion an ein Kre­dit­in­sti­tut nicht mit schuld- und da­mit haf­tungs­aus­schließender Wir­kung der zur Be­frie­di­gung des Fi­nanz­amts benötig­ten Mit­tel be­ge­ben. In die­sem und an­de­ren vom BFH ent­schie­de­nen Fällen hat­ten die Ge­schäftsführer die Zes­sion aber erst in der Krise ver­ein­bart bzw. be­reits da­durch ihre Pflich­ten schuld­haft ver­letzt, dass die Erklärun­gen un­zu­tref­fend oder verspätet ab­ge­ge­ben wor­den und die Kre­dite noch nicht gekündigt wa­ren.

Die An­trag­stel­le­rin hat hin­ge­gen die Um­satz­steu­er­erklärun­gen für März und April 2008 frist­ge­recht ein­ge­reicht. Eine Pflicht­wid­rig­keit auf Sei­ten des Ge­schäftsführers ist zu ver­nei­nen, wenn die­ser die Ein­zugs­ermäch­ti­gung recht­zei­tig er­teilt hat und zum Fällig­keits­zeit­punkt eine aus­rei­chende De­ckung auf dem Konto vor­han­den war, so dass mit ei­ner Til­gung der Steu­er­schuld zu rech­nen war. Die An­trag­stel­le­rin durfte bis zur Kündi­gung des Kon­to­kor­rents durch die Spar­kasse da­von aus­ge­hen, dass die Um­satz­steuer im Zeit­punkt der Fällig­keit ent­rich­tet würde, da der Kon­to­kor­ren­trah­men nicht aus­ge­schöpft war.

Link­hin­weis:

Für den in der Saarländi­schen Recht­spre­chungs­da­ten­bank veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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