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Gemeinnützige Stiftung: Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung

FG Münster 11.12.2014, 3 K 323/12 Erb

Vor­aus­set­zung für die An­er­ken­nung der Ge­meinnützig­keit ist, dass die tatsäch­li­che Ge­schäftsführung auf die aus­schließli­che und un­mit­tel­bare Erfüllung der steu­er­begüns­tig­ten Zwecke ge­rich­tet ist und den Be­stim­mun­gen ent­spricht, die die Sat­zung über die Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­vergüns­ti­gung enthält. Da­bei ist die Ab­er­ken­nung der Ge­meinnützig­keit im Rah­men der Körper­schaft­steu­er­fest­set­zung kein Grund­la­gen­be­scheid für die Ent­schei­dung über die Steu­er­frei­heit.

Der Sach­ver­halt:
Der 2001 ver­stor­bene Erb­las­ser hatte die Kläge­rin, eine ge­meinnützige Stif­tung pri­va­ten Rechts, in sei­nem 1994 er­rich­te­ten Tes­ta­ment als Er­bin be­stimmt. Die Kläge­rin er­hielt An­fang 2002 die Ge­neh­mi­gung der Be­zirks­re­gie­rung. Zweck der Stif­tung ist die Förde­rung der christ­li­chen Kin­der-, Ju­gend- und Al­ten­ar­beit. Mitte 2002 setzte das Fi­nanz­amt die Erb­schaft­steuer für das über­ge­gan­gene Vermögen un­ter Gewährung der Steu­er­be­frei­ung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG auf 0 € fest. Die Fest­set­zung er­ging hin­sicht­lich der Steu­er­be­frei­ung mit Hin­weis auf den 10-jähri­gen Über­wa­chungs­zeit­raum vorläufig gem. § 165 Abs. 1 AO.

Im Rah­men der Überprüfung des Jah­res­ab­schlus­ses 2006 rügte die Be­zirks­re­gie­rung die An­la­ge­po­li­tik der Kläge­rin, da diese den An­la­ge­be­stand nicht vielfältig ge­mischt, son­dern mit der Ver­gabe von Dar­lehn einen ein­sei­tig ori­en­tier­ten An­la­ge­be­stand auf­ge­baut habe, was die Si­cher­heit der Vermögens­an­lage we­sent­lich be­einträch­tige. Von der Ver­gabe wei­te­rer Dar­lehn wurde drin­gend ab­ge­ra­ten. Außer­dem ent­wi­ckelte sich die Er­trags­si­tua­tion rückläufig, weil Pau­schal­wert­be­rich­ti­gun­gen auf die Dar­lehns­for­de­run­gen ein­ge­stellt wer­den muss­ten.

Im De­zem­ber 2010 er­ließ ein an­de­res Fi­nanz­amt einen Köper­schaft­steu­er­be­scheid über 0 €, in dem es dar­auf hin­wies, dass der Kläge­rin die Ge­meinnützig­keit mit so­for­ti­ger Wir­kung ent­zo­gen werde, da die Ord­nungsmäßig­keit der tatsäch­li­chen Ge­schäftsführung nicht nach­ge­wie­sen sei, und teilte dies dem be­klag­ten Fi­nanz­amt am 26.11.2010 mit. Dar­auf­hin änderte die­ses die Erb­schaft­steu­er­fest­set­zung durch Be­scheid vom 25.1.2011 und setzte die Erb­schaft­steuer ohne Gewährung der Steu­er­be­frei­ung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG fest.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Vermögen der Kläge­rin war nicht in dem vom Fi­nanz­amt an­ge­nom­me­nen Um­fang nicht steu­er­begüns­tig­ten Zwecken zu­geführt wor­den. Es wa­ren auch Aus­keh­run­gen für die sat­zungsmäßigen Zwecke er­folgt und Rück­la­gen gem. §§ 58 Nr. 7 u. Nr. 12 AO in der für die streit­be­fan­ge­nen Jahre gülti­gen Fas­sung in zulässi­ger Weise ge­bil­det wor­den.

Die Steu­er­be­frei­ung gem. § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG entfällt nach S. 2 der Vor­schrift mit Wir­kung für die Ver­gan­gen­heit, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für die An­er­ken­nung der Ge­meinnützig­keit in­ner­halb von zehn Jah­ren nach der Zu­wen­dung ent­fal­len und das Vermögen nicht begüns­tig­ten Zwecken zu­geführt wird. Vor­aus­set­zung für die An­er­ken­nung der Ge­meinnützig­keit ist, dass die tatsäch­li­che Ge­schäftsführung auf die aus­schließli­che und un­mit­tel­bare Erfüllung der steu­er­begüns­tig­ten Zwecke ge­rich­tet ist und den Be­stim­mun­gen ent­spricht, die die Sat­zung über die Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­vergüns­ti­gung enthält. Da­bei ist die Ab­er­ken­nung der Ge­meinnützig­keit im Rah­men der Körper­schaft­steu­er­fest­set­zung kein Grund­la­gen­be­scheid für die Ent­schei­dung über die Steu­er­frei­heit.

Im vor­lie­gen­den Fall stand fest, dass der Kläge­rin die Ge­meinnützig­keit nicht wei­ter zu­er­kannt wer­den konnte, da die tatsäch­li­che Ge­schäftsführung nicht den Vor­aus­set­zun­gen des § 63 Abs. 1 AO ent­sprach. Aus der zur Überprüfung des Jah­res­ab­schlus­ses 2006 er­gab sich, dass die Kläge­rin eine An­la­ge­stra­te­gie ver­folgt hatte, die die Tragfähig­keit der Vermögens­ba­sis und da­mit die ma­te­ri­elle Vor­aus­set­zung für die Ver­fol­gung steu­er­begüns­tig­ter Zwecke un­ter­lief. Spätes­tens da­nach wäre eine Ände­rung der An­la­ge­stra­te­gie ge­bo­ten ge­we­sen und hätten frei wer­dende Mit­tel auch in an­dere An­la­ge­for­men in­ves­tiert wer­den müssen, was je­doch nicht ge­sche­hen ist.

Höchstrich­ter­li­che Ent­schei­dun­gen zu den Aus­wir­kun­gen von Verstößen ge­gen die ord­nungsmäßige Ge­schäftsführung und zur schädli­chen Ver­wen­dung von Mit­teln im Zu­sam­men­hang mit § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 2 ErbStG lie­gen so­weit er­sicht­lich nicht vor. In­fol­ge­des­sen wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

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