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Steuerberatung

Geerbter Pflichtteilsanspruch auch bei Nichtgeltendmachung erbschaftsteuerpflichtig

BFH 7.12.2016, II R 21/14

Ein vom Erb­las­ser (bis­her) nicht gel­tend ge­mach­ter Pflicht­teils­an­spruch gehört zu sei­nem Nach­lass und un­ter­liegt bei sei­nem Er­ben der Be­steue­rung auf­grund Er­ban­falls. Da­mit ent­steht die Erb­schaft­steuer be­reits mit dem Tode des Pflicht­teils­be­rech­tig­ten, ohne dass es auf die Gel­tend­ma­chung des An­spruchs durch des­sen Er­ben an­kommt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Al­lein­erbe sei­nes im Sep­tem­ber 2008 ver­stor­be­nen Va­ters. Die­sem stand we­gen ei­ner Er­baus­schla­gung ein Pflicht­teils­an­spruch i.H.v. 400.000 € zu, den er aber ge­genüber dem Ver­pflich­te­ten nicht gel­tend ge­macht hatte. Nach dem Tod des Va­ters be­an­spruchte je­doch der Kläger als neuer An­spruchs­in­ha­ber den ge­erb­ten Pflicht­teil im Ja­nuar 2009.

Das Fi­nanz­amt rech­nete den Pflicht­teils­an­spruch dem erb­schaft­steu­er­pflich­ti­gen Er­werb des Klägers be­reits auf den To­des­zeit­punkt sei­nes Va­ters hinzu. Der Kläger war hin­ge­gen der An­sicht, dass ein Pflicht­teil im­mer erst mit sei­ner Gel­tend­ma­chung der Be­steue­rung un­ter­liege.

Das FG wies die Klage mit der Begründung ab, der Pflicht­teils­an­spruch sei Be­stand­teil des auf den Kläger über­ge­gan­ge­nen Nach­las­ses. Der Kläger un­ter­liege der Erb­schaft­steuer al­lein we­gen des Er­werbs durch Er­ban­fall gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. ErbStG. Die hier­ge­gen ge­rich­tete Re­vi­sion des Klägers blieb vor dem BFH er­folg­los.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Recht ent­schie­den, dass ein vom Erb­las­ser nicht gel­tend ge­mach­ter Pflicht­teils­an­spruch beim Er­ben der Be­steue­rung auf­grund Er­ban­falls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. ErbStG un­ter­liegt. Auf die Gel­tend­ma­chung des Pflicht­teils­an­spruchs durch den Er­ben kommt es nämlich nicht an.

Das Vermögen des Erb­las­sers geht im Wege der Ge­samt­rechts­nach­folge als Gan­zes auf den Er­ben über. Dazu gehört auch ein dem Erb­las­ser zu­ste­hen­der Pflicht­teils­an­spruch, weil die­ser An­spruch kraft Ge­set­zes ver­erb­lich ist. Für die Be­steue­rung ist ge­rade nicht er­for­der­lich, dass der Erbe den ge­erb­ten Pflicht­teils­an­spruch gel­tend macht.

Da­bei be­steht nicht die Ge­fahr ei­ner dop­pel­ten Be­steue­rung beim Er­ben. Denn der Erbe ei­nes Pflicht­teils­an­spruchs muss nur beim An­fall der Erb­schaft Erb­schaft­steuer für den Er­werb des An­spruchs be­zah­len. Eine spätere Gel­tend­ma­chung des Pflicht­teils­an­spruchs durch ihn löst keine wei­tere Erb­schaft­steuer aus. Macht der Erbe - an­ders als im vor­lie­gen­den Fall - den An­spruch ge­genüber dem Ver­pflich­te­ten (eben­falls) nicht gel­tend, bleibt es aber da­bei, dass für den Er­werb des An­spruchs den­noch Erb­schaft­steuer anfällt.

Dem­ge­genüber un­ter­liegt ein Pflicht­teils­an­spruch, der in der Per­son des Pflicht­teils­be­rech­tig­ten ent­steht, erst mit der Gel­tend­ma­chung der Erb­schaft­steuer. Der Pflicht­teils­be­rech­tigte kann also - an­ders als sein ei­ge­ner Erbe - die Erb­schaft­steuer da­durch ver­mei­den, dass er nicht die Erfüllung sei­nes Pflicht­teils­an­spruchs ver­langt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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