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Fremdüblichkeit von Darlehenszinsen innerhalb eines Konzernverbundes nach der Kostenaufstellungsmethode

FG Münster 7.12.2016, 13 K 4037/13 K,F

Für die Be­ur­tei­lung, ob Dar­le­hens­zin­sen, die an eine Schwes­ter­ge­sell­schaft in­ner­halb des Kon­zern­ver­bunds ge­zahlt wer­den, fremdüblich sind, ist die Kos­ten­auf­schlags­me­thode ge­eig­net. Die für die Er­mitt­lung von Fremd­ver­gleich­sprei­sen an­er­kann­ten Stan­dard­me­tho­den - die Preis­ver­gleichs­me­thode, die Wie­der­ver­kaufs­preis­me­thode und die Kos­ten­auf­schlags­me­thode - sind gleich­be­rech­tigt ne­ben­ein­an­der an­wend­bar.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH, die an ver­schie­de­nen in- und ausländi­schen Ge­sell­schaf­ten be­tei­ligt ist. Ihre An­teile wer­den von ei­ner in den Nie­der­lan­den ansässi­gen Hol­ding­ge­sell­schaft ge­hal­ten. Diese hält auch sämt­li­che An­teile an ei­ner eben­falls in den Nie­der­lan­den ansässi­gen Ge­sell­schaft, die als Fi­nan­zie­rungs­ge­sell­schaft in­ner­halb des Kon­zerns fun­giert. Dem­ent­spre­chend er­hielt die Kläge­rin von die­ser Schwes­ter­ge­sell­schaft ver­schie­dene Dar­le­hen und zahlte hierfür Zin­sen.

Das Fi­nanz­amt ge­langte auf­grund ei­ner Be­triebsprüfung zu der Er­kennt­nis, dass die Zin­sen überhöht seien und nahm in­so­weit ver­deckte Ge­winn­aus­schüttun­gen (vGA) an. Da die Kläge­rin ent­ge­gen ih­ren Mit­wir­kungs­pflich­ten die Re­fi­nan­zie­rungs­kos­ten ih­rer Schwes­ter­ge­sell­schaft nicht im Ein­zel­nen nach­ge­wie­sen habe, seien die an­ge­mes­se­nen Zin­sen zu schätzen. Hierzu wen­dete das Fi­nanz­amt die Kos­ten­auf­schlags­me­thode an, wo­bei es die Re­fi­nan­zie­rungs­kos­ten so­wie die Ei­gen­ka­pi­tal­quote der Schwes­ter­ge­sell­schaft zu Grunde legte. Diese Werte wur­den dem Kon­zern­re­por­ting ent­nom­men.

Hier­ge­gen wandte die Kläge­rin ein, dass für die Frage der Fremdüblich­keit vor­ran­gig die Preis­ver­gleichs­me­thode im Wege ei­nes ex­ter­nen Preis­ver­gleichs an­zu­wen­den sei. Die ein­zel­nen Verträge seien da­bei im Hin­blick auf ihre Kon­di­tio­nen und ins­be­son­dere auf die Kre­ditwürdig­keit der Kläge­rin zu un­ter­su­chen. Da­nach seien die ge­zahl­ten Zin­sen marktüblich.

Das FG gab der Klage teil­weise statt. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die vom Fi­nanz­amt zu­ge­rech­ne­ten vGA wa­ren dem Grunde nach rechtmäßig, je­doch überhöht. Die drei an­er­kann­ten Me­tho­den zur Be­stim­mung fremdübli­cher Preise - nämlich Preis­ver­gleichs­me­thode, Wie­der­ver­kaufs­preis­me­thode und Kos­ten­auf­schlags­me­thode - ste­hen gleich­ran­gig ne­ben­ein­an­der. Vor­lie­gend er­scheint die vom Fi­nanz­amt an­ge­wen­dete Kos­ten­auf­schlags­me­thode am bes­ten ge­eig­net, die Höhe der fremdübli­chen Zin­sen zu be­stim­men.

Die Preis­ver­gleichs­me­thode ist da­ge­gen nicht an­wend­bar. Ein in­ter­ner Preis­ver­gleich mit sol­chen Dar­le­hen, die die Kläge­rin bei Ban­ken auf­ge­nom­men hat, ist nicht möglich, weil hierfür die Mut­ter­ge­sell­schaft gebürgt hat. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Kläge­rin ist aber auch ein ex­ter­ner Preis­ver­gleich nicht möglich, weil die Schwes­ter­ge­sell­schaft als kon­zern­in­terne Fi­nan­zie­rungs­ge­sell­schaft, die nicht am Markt auf­tritt, nicht mit ex­ter­nen Dar­le­hens­ge­bern ver­gleich­bar ist. Außer­dem kann die Bo­nität der Kläge­rin nicht in­di­vi­du­ell, son­dern nur für den Kon­zern ins­ge­samt be­ur­teilt wer­den. Auch für die An­wen­dung der Wie­der­ver­kaufs­preis­me­thode fehlt es hier an einem Ver­gleich zu einem un­abhängi­gen Ab­neh­mer der Leis­tun­gen.

Nach der Kos­ten­auf­schlags­me­thode er­schei­nen die Schätzun­gen des Fi­nanz­amts al­ler­dings als deut­lich überhöht. Die Kläge­rin hat zwar ihre erhöhten Mit­wir­kungs­pflich­ten teil­weise ver­letzt. Die Kos­ten der Schwes­ter­ge­sell­schaft sind auch im ers­ten Schritt nach dem Verhält­nis ih­rer ei­ge­nen Zins­auf­wen­dun­gen zu ih­ren Zins­ein­nah­men zu be­rech­nen. Hierfür sind je­doch die Werte aus den Ge­winn- und Ver­lust­rech­nun­gen der Schwes­ter­ge­sell­schaft an­zu­set­zen. Im zwei­ten Schritt sind die Kos­ten des Ei­gen­ka­pi­tals zu schätzen. Hierzu sind die Ei­gen­ka­pi­tal­quote als Dif­fe­renz zwi­schen 100 % und der Fremd­ka­pi­tal­quote zu be­rech­nen und für die übli­che Ver­zin­sung einen wie­derum ge­schätz­ten Fak­tor von 150 % an­zu­set­zen, da Fremd­ka­pi­tal stets höher zu ver­zin­sen ist als Ei­gen­ka­pi­tal. Schließlich sind die Selbst­kos­ten zzgl. ei­nes Ge­winn­zu­schlags hin­zu­zu­rech­nen.

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