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Steuerberatung

Bei Flugpersonal ist der im Arbeitsvertrag festgelegte Flughafen die erste Tätigkeitsstätte

FG Hessen 23.2.2017, 1 K 1824/15

An­ge­stellte Pi­lo­ten und an­ge­stellte Flug­be­glei­te­rin­nen können seit der ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lung ab 2014 die Auf­wen­dun­gen für durch­geführte Fahr­ten von der Woh­nung zum Flug­ha­fen im Rah­men des Wer­bungs­kos­ten­ab­zugs nicht nach Dienst­rei­se­grundsätzen, son­dern nur im Wege der Ent­fer­nungs­pau­schale an­set­zen, wenn es sich bei die­sem Flug­ha­fen um den ar­beits­ver­trag­lich zu­ge­wie­se­nen Flug­ha­fen han­delt. Die­ser ar­beits­ver­trag­lich zu­ge­wie­sene Ar­beits­ort ist die er­ste Tätig­keitsstätte.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger sind Ehe­leute. Der Kläger ar­bei­tet als an­ge­stell­ter Pi­lot, die Kläge­rin als an­ge­stellte Flug­be­glei­te­rin. Laut je­wei­li­gem Ar­beits­ver­trag wa­ren die Kläger an einem be­stimm­ten Flug­ha­fen be­schäftigt bzw. ein­ge­setzt. Der Ar­beit­ge­ber hatte aber auch das Recht, den Kläger auf an­de­ren Flug­mus­tern oder an einem an­de­ren Ort ein­zu­set­zen und die Kläge­rin mit Auf­ga­ben an einem an­de­ren Ort im In- und Aus­land zu be­trauen.

In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2014 mach­ten die Kläger die Fahrt­auf­wen­dun­gen für die Fahr­ten von der Woh­nung zu dem im Ar­beits­ver­trag ge­nann­ten Flug­ha­fen in tatsäch­li­cher Höhe nach Rei­se­kos­ten­grundsätzen gel­tend, weil sie eine Auswärtstätig­keit ausübten und weil Flug­zeuge keine Tätig­keitsstätten im Sinne des EStG seien. Zu­dem hätten sie ihre Ar­beit auch von an­de­ren Flughäfen aus auf­ge­nom­men. Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die Fahr­ten zum Flug­ha­fen da­ge­gen nur mit der Ent­fer­nungs­pau­schale, also pau­schal mit 30 Cent pro Ent­fer­nungs­ki­lo­me­ter.

Das FG wies die die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion wird dort un­ter dem Az. VI R 17/17 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die gel­tend ge­mach­ten zusätz­li­chen Auf­wen­dun­gen für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Flug­ha­fen zu Recht nicht berück­sich­tigt. Die Auf­wen­dun­gen der Kläger für die Fahr­ten zwi­schen ih­rem Wohn­ort und dem Flug­ha­fen sind mit der vom Fi­nanz­amt be­reits berück­sich­tig­ten Ent­fer­nungs­pau­schale ab­ge­gol­ten.

Der Flug­ha­fen, der in den Ar­beits­verträgen der Kläger ge­nannt wird, war die er­ste Tätig­keitsstätte der bei­den. Man­gels Be­fris­tung wa­ren die Kläger die­sem Flug­ha­fen ar­beits­ver­trag­lich dau­er­haft zu­ge­ord­net. Ent­schei­dend ist da­bei al­lein, dass der Ar­beit­ge­ber tatsäch­lich eine ar­beits­ver­trag­li­che Zu­ord­nung ge­trof­fen hat. Das gilt un­abhängig da­von, ob er ge­setz­lich zur Zu­wei­sung ei­nes Ar­beits­or­tes ver­pflich­tet war oder nicht und wann der Ar­beits­ver­trag ge­schlos­sen wor­den ist. Der ar­beits­ver­trag­li­che Vor­be­halt, die Kläger je­der­zeit an einem an­de­ren Ort ein­set­zen zu können, ändert daran nichts.

Wo der qua­li­ta­tive Schwer­punkt der Tätig­keit liegt, ist seit der ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lung ab 2014 eben­falls nicht ent­schei­dend. Bei dem Flug­ha­fen han­delt es sich um eine orts­feste be­trieb­li­che Ein­rich­tung. Schließlich ha­ben beide Kläger ihre ei­gent­li­che Be­rufstätig­keit am Flug­ha­fen auch in einem hin­rei­chen­den Um­fang ausgeübt. Denn nach den vor­lie­gen­den Flug­stun­den-Über­sich­ten wa­ren sie dort je­weils vor und nach je­dem Stre­cken­ein­satz an­we­send. Fer­ner fan­den am Flug­ha­fen Lehrgänge, Bürotätig­kei­ten, Ge­sund­heitsüberprüfun­gen, Be­reit­schafts­dienste und das Si­mu­la­tor­trai­ning statt. Das genügt für die An­nahme ei­ner tatsäch­li­chen Tätig­keit an der ers­ten Tätig­keitsstätte.

Fahr­ten von der Woh­nung zum Flug­ha­fen sind im Streit­fall da­her nur nach der seit dem 1.1.2014 gel­ten­den Vor­schrift des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 1 EStG im Wege der Ent­fer­nungs­pau­schale und nicht nach Rei­se­kos­ten­grundsätzen an­zu­set­zen. Das genügt auch dem sog. ob­jek­ti­ven Net­to­prin­zip und führt nicht zu ei­ner sach­wid­ri­gen Un­gleich­be­hand­lung mit Ge­wer­be­trei­ben­den.

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