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Finanzverwaltung wendet Sanierungserlass weiter an

Wird auf Grund von Sa­nie­rungsmaßnah­men ein Ge­winn er­zielt, be­steht sein ge­raumer Zeit Streit darüber, ob die­ser aus Bil­lig­keitsgründe von der Be­steue­rung aus­ge­nom­men wer­den kann. Auch wenn der Bun­des­fi­nanz­hof Zwei­fel daran äußerte, ob diese Bil­lig­keitsmaßnahme der Fi­nanz­ver­wal­tung rech­tens ist, hält die Fi­nan­zie­rungs­ver­wal­tung wei­ter­hin daran fest.

Laut Schrei­ben des BMF vom 27.3.2003 (BStBl. I 2003, S. 240, sog. Sa­nie­rungs­er­lass) wird auf die Er­he­bung von Ein­kom­men- oder Körper­schaft­steuer auf einen Sa­nie­rungs­ge­winn un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen aus Bil­lig­keitsgründen ver­zich­tet. Der BFH legte mit Be­schluss vom 23.3.2015 (Az. X R 23/13) dem Großen Se­nat die Rechts­frage vor, ob der Sa­nie­rungs­er­lass ge­gen den Grund­satz der Ge­setzmäßig­keit der Ver­wal­tung verstößt und aus die­sem Grunde nicht mehr an­wend­bar ist.

In ei­ner ver­wal­tungs­in­ter­nen In­for­ma­tion der OFD Karls­ruhe vom 16.9.2015 (VASt-Ak­tu­ell 06/2015) äußert sich diese nun da­hin­ge­hend, dass der Sa­nie­rungs­er­lass nach Ab­stim­mung auf Bund-Länder­ebene wei­ter­hin un­ein­ge­schränkt An­wen­dung fin­det. Auch die Er­tei­lung ver­bind­li­cher Auskünfte zur An­wen­dung des Sa­nie­rungs­er­las­ses ist dem­nach wei­ter­hin möglich.

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