deen

Aktuelles

Finanzausschuss des Bundesrats: Vorschlag zur Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen

Laut Großem Se­nat des BFH verstößt der Sa­nie­rungs­er­lass ge­gen den Grund­satz der Ge­setzmäßig­keit der Ver­wal­tung (BFH-Be­schluss vom 28.11.2016, Az. GrS 1/15). Mit die­sem Er­lass (BMF-Schrei­ben vom 27.3.2003, BStBl. I 2003, S. 240) hat die Fi­nanz­ver­wal­tung im Wege der Bil­lig­keits­re­ge­lung Sa­nie­rungs­ge­winne un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen steu­er­frei be­las­sen. Der Fi­nanz­aus­schuss des Bun­des­rats emp­fiehlt in sei­ner Stel­lung­nahme des Bun­des­rats zur ge­plan­ten Li­zenz­schranke eine ge­setz­li­che Re­ge­lung.

Dem­ent­spre­chend ent­hal­ten die am 27.2.2017 vor­ge­leg­ten Emp­feh­lun­gen des Fi­nanz­aus­schus­ses des Bun­des­rats ne­ben De­tailände­run­gen zur Li­zenz­schranke auch kon­krete Emp­feh­lun­gen für eine Steu­er­be­frei­ung von Sa­nie­rungs­ge­win­nen.

Dazu schlägt der Fi­nanz­aus­schuss des Bun­des­rats die auf An­trag zu gewährende Steu­er­be­frei­ung von Sa­nie­rungs­ge­win­nen vor. Vor­aus­set­zun­gen sind, dass das Un­ter­neh­men sa­nie­rungs­bedürf­tig und sa­nie­rungsfähig ist, der Schul­den­er­lass als Sa­nie­rungsmaßnahme ge­eig­net ist und aus be­trieb­li­chen Gründen in Sa­nie­rungs­ab­sicht der Gläubi­ger er­folgt. Im Ge­gen­zug dazu sol­len Ver­lust­vorträge und Ver­luste im Sa­nie­rungs­jahr steu­er­lich nicht mehr ge­nutzt wer­den können (§ 3a EStG-E, § 3a Abs. 1 GewStG-E). Be­triebs­aus­ga­ben und Be­triebs­vermögens­min­de­run­gen in un­mit­tel­ba­rem wirt­schaft­li­chem Zu­sam­men­hang mit einem steu­er­freien Sa­nie­rungs­ge­winn sol­len un­berück­sich­tigt blei­ben (§ 3c Abs. 4 EStG-E, § 3a Abs. 2 GewStG-E). Die Re­ge­lun­gen sol­len in al­len of­fe­nen Fällen, also auch in Ver­an­la­gungs- bzw. Er­he­bungs­zeiträumen vor 2017, an­zu­wen­den sein (§ 52 Abs. 4a und 5 Satz 3 EStG-E, § 36 Abs. 2 Satz 4 GewStG­-E).

Hinweis

Der Bun­des­rat wird am 10.3.2017 über den Ge­setz­ent­wurf zur Li­zenz­schranke be­ra­ten und könnte da­mit die Be­schluss­emp­feh­lung sei­nes Fi­nanz­aus­schus­ses in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­brin­gen. Sollte die vor­ge­schla­gene Steu­er­be­frei­ung von Sa­nie­rungs­ge­win­nen in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren auf­ge­nom­men wer­den, könnte sie ggf. im Som­mer in Kraft tre­ten. Nicht aus­zu­schließen ist aber, dass eine sol­che Re­ge­lung nach den EU-recht­li­chen Vor­ga­ben als staat­li­che Bei­hilfe zu wer­ten wäre und so­mit ei­ner ent­spre­chen­den Prüfung durch die EU-Kom­mis­sion un­terläge.

nach oben