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Familienunternehmen

Erbrechtsverordnung - Anpassung der Testamente erforderlich

Wer sich häufig und dau­er­haft in einem EU-Mit­glied­staat aufhält, etwa weil er dort eine Fe­ri­enim­mo­bi­lie hat oder weil er im Aus­land ar­bei­tet, der sollte den 17.8.2015 im Auge be­hal­ten.

Dann tritt nämlich die sog. EU-Er­brechts­ver­ord­nung in Kraft, die zu ei­ner Ände­rung des an­wend­ba­ren Er­brechts führen kann. Da­nach kann plötz­lich statt deut­schem ausländi­sches Er­brecht gel­ten.

Erbrechtsverordnung© Thinkstock

Nach bis­her gel­ten­dem deut­schen in­ter­na­tio­na­len Pri­vat­recht ist bei einem Erb­fall grundsätz­lich das Recht des Staa­tes an­wend­bar, des­sen Staats­an­gehörig­keit der Erb­las­ser im To­des­zeit­punkt hat. Für Deut­sche ist da­nach grundsätz­lich deut­sches Er­brecht an­wend­bar. Al­ler­dings knüpfen zahl­rei­che an­dere Rechts­ord­nun­gen nicht an die Staats­an­gehörig­keit des Erb­las­sers, son­dern an des­sen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt zum To­des­zeit­punkt an. Da­durch kann es zu Nach­lass­spal­tun­gen kom­men. Da­mit künf­tig ver­mie­den wird, dass meh­rere kon­kur­rie­rende Er­brechts­ord­nun­gen auf einen Erb­fall An­wen­dung fin­den, wird - mit Aus­nahme Großbri­tan­ni­ens, Ir­lands und Däne­mark - nun in­ner­halb der EU fest­ge­legt, wel­ches Er­brecht ein­heit­lich an­ge­wandt wird. Auch der deut­sche Ge­setz­ge­ber ist ak­tiv ge­wor­den und wird die ent­spre­chen­den Re­ge­lun­gen bis 17.8.2015 in na­tio­na­les Recht trans­fe­rie­ren.

Da­nach gilt künf­tig das Er­brecht des Staa­tes in dem der Erb­las­ser zum To­des­zeit­punkt sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in­ne­hatte. Nicht ausdrück­lich fest­ge­legt wurde, wie der gewöhn­li­che Auf­ent­halt zu be­stim­men ist. Maßgeb­lich wird eine Ge­samt­be­ur­tei­lung der Le­bens­umstände des Erb­las­sers in den Jah­ren vor sei­nem Tod und im Zeit­punkt sei­nes To­des sein. Da­bei dürf­ten Aus­le­gungs­schwie­rig­kei­ten zwi­schen den be­tref­fen­den Staa­ten vor­pro­gram­miert sein. 

So ist nämlich nicht ganz ein­deu­tig, wel­ches Er­brecht gilt, wenn sich der Erb­las­ser etwa sechs Mo­nate in Spa­nien - und wei­tere sechs Mo­nate im Jahr in Deutsch­land aufhält. Weit­aus schwie­ri­ger - und von Zu­fall­ser­geb­nis­sen abhängig - wird die Be­stim­mung des gel­ten­den Er­brechts bei un­ter­schied­li­chen Auf­ent­halts­zei­ten in Deutsch­land und dem ausländi­schen Fe­ri­en­do­mi­zil.

Auf Num­mer si­cher geht des­halb, wer das an­wend­bare Er­brecht im Tes­ta­ment oder in einem Erb­ver­trag ausdrück­lich fest­legt. An­ders als nach dem der­zeit noch gel­ten­den deut­schen Er­brecht kann der Erb­las­ser künf­tig das Er­brecht wählen, des­sen Staats­an­gehörig­keit er be­sitzt. Diese ausdrück­li­che Rechts­wahl sollte nicht nur in Erwägung ge­zo­gen wer­den, wenn man sich über längere Zeit im ausländi­schen Fe­ri­en­do­mi­zil aufhält. Auch bei einem - wenn auch nur zeit­lich be­fris­te­ten - Um­zug ins Aus­land aus be­ruf­li­chen Gründen kann sich der gewöhn­li­che Auf­ent­halt verändern.

Wer ein Tes­ta­ment oder einen Erb­ver­trag plant, sollte un­ter Umständen ge­ne­rell die Rechts­wahl re­geln - weiß doch nie­mand so ge­nau, ob etwa aus ge­sund­heit­li­chen Gründen der gewöhn­li­che Auf­ent­halt plötz­lich in einem ausländi­schen Pfle­ge­heim liegt oder ob er sei­nen Al­ters­ru­he­sitz im son­ni­gen Süden ein­nimmt, ohne an eine Ände­rung des Tes­ta­ments bzw. des Erb­ver­trags zu den­ken.

Mit der Fest­le­gung auf das Recht der Staats­an­gehörig­keit können ei­ner­seits Un­si­cher­hei­ten durch den Wech­sel des gewöhn­li­chen Auf­ent­halts­or­tes ver­mie­den wer­den. An­de­rer­seits mag ausländi­sches Recht ggf. auch tes­ta­men­ta­ri­sche Ge­stal­tun­gen ermögli­chen, um den Nach­lass den ei­ge­nen Vor­stel­lun­gen ent­spre­chend bes­ser zu ver­tei­len. Hier ist also ge­nau ab­zuwägen.

Für die Er­rich­tung ei­nes Tes­ta­ments ste­hen un­ter­schied­li­che Form­vor­schrif­ten zur Verfügung. So kann ein Tes­ta­ment ent­we­der in Form des öff­ent­li­chen (no­ta­ri­el­len) Tes­ta­ments oder als hand­schrift­li­ches Tes­ta­ment er­rich­tet wer­den.

Der Erb­ver­trag kann zwi­schen dem Erb­las­ser und je­dem be­lie­bi­gen Drit­ten ab­ge­schlos­sen wer­den. Nicht er­for­der­lich ist eine Ver­wandt­schaft oder Ehe. Der Erb­ver­trag be­darf al­ler­dings der no­ta­ri­el­len Form und kann nur zur Nie­der­schrift beim No­tar bei gleich­zei­ti­ger An­we­sen­heit der Ver­trags­par­teien ge­schlos­sen wer­den.

Die Rechts­wahl in einem no­ta­ri­el­len Tes­ta­ment oder Erb­ver­trag löst zusätz­li­che Gebühren aus, so dass diese even­tu­ell bes­ser in der Form des hand­schrift­li­chen Tes­ta­ments zu tref­fen wäre.

An den Be­steue­rungs­fol­gen ändert die neue Er­brechts­ver­ord­nung nichts. Hier gel­ten wei­ter­hin deut­sches und ausländi­sches Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er­recht ne­ben­ein­an­der. Da viel­fach in Be­zug auf diese Be­steue­rungs­ge­biete keine Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men be­ste­hen, droht häufig auch eine Dop­pel­be­steue­rung, weil, etwa bei ei­ner Fe­ri­enim­mo­bi­lie, so­wohl Deutsch­land als auch der Be­le­gen­heits­staat ein Be­steue­rungs­recht be­an­spru­chen. Ab­ge­mil­dert wird diese Dop­pel­be­steue­rung da­durch, dass die ausländi­schen Steuer auf die deut­sche Erb­schaft- und Schen­kung­steuer an­ge­rech­net wer­den kann.

Zur EU-Er­brechts­ver­ord­nung und ih­ren Aus­wir­kun­gen auf das in­ter­na­tio­nale Er­brecht und das in­ter­na­tio­nale Erb­schaft­steu­er­recht fin­det am 15.9.2015 in Ham­burg eine Ver­an­stal­tung statt. Nähere In­for­ma­tio­nen hierzu fin­den Sie auf un­se­rer Ver­an­stal­tungs­seite.

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