deen

Aktuelles

Ende der Verbriefung des Barabfindungsanspruchs auch bei Rückgabe der entwerteten Aktienurkunde an Minderheitsaktionär

BGH 31.1.2017, II ZR 285/15

Die Ver­brie­fung des An­spruchs auf Bar­ab­fin­dung en­det gem. § 327e Abs. 3 S. 2 AktG mit der Aushändi­gung der Ak­ti­en­ur­kunde an den Haupt­ak­tionär, die je­den­falls dann an­ge­nom­men wer­den kann, wenn die Ak­ti­en­ur­kunde dem Haupt­ak­tionär zum Zweck der "Einlösung" im Hin­blick auf die be­reits gewährte oder im Ge­gen­zug zu gewährende Bar­ab­fin­dung über­ge­ben wird. In die­sem Fall kann eine Aushändi­gung i.S.v. § 327e Abs. 3 S. 2 AktG auch dann an­zu­neh­men sein, wenn der Haupt­ak­tionär die ihm über­ge­bene Ak­tie in ein­deu­tig ent­wer­te­ter Form zurück­gibt.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­an­sprucht un­ter Vor­lage von Ak­ti­en­ur­kun­den eine wei­ter­ge­hende Bar­ab­fin­dung nach einem Aus­schluss von Min­der­heits­ak­tionären (Squeeze-out). Die Be­klagte war Haupt­ak­tionärin der B-AG. De­ren Haupt­ver­samm­lung be­schloss am 4.7.2002 den Aus­schluss der Min­der­heits­ak­tionäre; die Bar­ab­fin­dung wurde auf rd. 740 € je Ak­tie im Nenn­be­trag von 50 DM fest­ge­legt. Der Be­schluss wurde im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. In dem an­schließen­den Spruch­ver­fah­ren zur Überprüfung der An­ge­mes­sen­heit der Bar­ab­fin­dung schlos­sen meh­rere An­trag­stel­ler mit der Be­klag­ten einen Teil­ver­gleich, der eine Erhöhung der Bar­ab­fin­dung um rd. 90 € je Ak­tie im Nenn­be­trag von 50 DM vor­sieht. Gem. § 7 des Teil­ver­gleichs wirkt die­ser als ech­ter Ver­trag zu­guns­ten Drit­ter für alle ehe­ma­li­gen Min­der­heits­ak­tionäre.

Die Kläge­rin ist In­ha­be­rin von 13 auf den In­ha­ber aus­ge­stell­ten Ak­ti­en­ur­kun­den der B-AG im Nenn­be­trag von ins­ge­samt 8.250 DM. Alle Ak­ti­en­ur­kun­den tra­gen auf der Rück­seite einen von der Be­klag­ten auf­ge­brach­ten Stem­pel­auf­druck mit dem Text: "Ungültig we­gen Squeeze-out Bar­ab­fin­dung er­hal­ten". Ent­spre­chend ge­stem­pelte Ak­ti­en­ur­kun­den der B-AG wer­den im In­ter­net als Samm­lerstücke zum Kauf an­ge­bo­ten. Die Kläge­rin be­gehrt Zah­lung des in dem Teil­ver­gleich ver­ein­bar­ten Erhöhungs­be­trags ent­spre­chend dem Nenn­wert der vor­ge­leg­ten Ak­ti­en­ur­kun­den, ins­ge­samt einen Be­trag i.H.v. rd. 15.000 €, Zug um Zug ge­gen Überg­abe der Ak­ti­en­ur­kun­den. Sie ist der Auf­fas­sung, ihre Be­rech­ti­gung zur Gel­tend­ma­chung des durch den Teil­ver­gleich erhöhten Bar­ab­fin­dungs­an­spruchs werde be­reits durch die Vor­lage der Ak­ti­en­ur­kun­den nach­ge­wie­sen, die sie im Nach­lass ih­res im Jahr 2008 ver­stor­be­nen und von ihr al­lein be­erb­ten Ehe­man­nes auf­ge­fun­den habe.

Das LG gab der Klage statt; das OLG wies sie ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die An­spruchs­be­rech­ti­gung der Kläge­rin folgt nicht schon in An­wen­dung von § 327e Abs. 3 S. 2 AktG dar­aus, dass sie In­ha­be­rin der vor­ge­leg­ten Ak­ti­en­ur­kun­den ist. Auch die Be­weiswürdi­gung des OLG, das un­ter Berück­sich­ti­gung der vor­ge­leg­ten Ak­ti­en­ur­kun­den und der wei­te­ren Umstände des Fal­les nicht die Über­zeu­gung ge­win­nen konnte, dass der ver­stor­bene Ehe­mann der Kläge­rin bis zum Aus­schluss zu den Min­der­heits­ak­tionären der B-AG gehört oder den gel­tend ge­mach­ten Ab­fin­dungs­an­spruch durch Ab­tre­tung er­wor­ben habe, be­geg­net kei­nen recht­li­chen Be­den­ken.

Die von der Kläge­rin vor­ge­leg­ten, mit ei­ner "Ungültig"-Stem­pe­lung der Be­klag­ten ver­se­he­nen Ak­ti­en­ur­kun­den der B-AG ver­brie­fen nicht (mehr) den An­spruch auf die im Teil­ver­gleich fest­ge­legte Ab­fin­dungs­ergänzung. Mit der Ein­tra­gung des Über­tra­gungs­be­schlus­ses in das Han­dels­re­gis­ter ent­steht der Bar­ab­fin­dungs­an­spruch der Min­der­heits­ak­tionäre und ge­hen de­ren Mit­glied­schaf­ten ("Ak­tien") kraft Ge­set­zes auf den Haupt­ak­tionär über. Erst durch die Aushändi­gung oder die Zah­lung er­langt der Haupt­ak­tionär das Ei­gen­tum an den Ak­ti­en­ur­kun­den. Gem. § 327e Abs. 3 S. 2 AktG ver­brie­fen die Ak­ti­en­ur­kun­den al­ler­dings den vollen Bar­ab­fin­dungs­an­spruch des früheren Min­der­heits­ak­tionärs ein­schließlich ei­ner et­wai­gen Dif­fe­renz zwi­schen der vom Haupt­ak­tionär fest­ge­leg­ten und der in einem nach­fol­gen­den Spruch­ver­fah­ren er­mit­tel­ten (höheren) Bar­ab­fin­dung.

Die Ak­ti­en­ur­kun­den ver­brie­fen den Bar­ab­fin­dungs­an­spruch gem. § 327e Abs. 3 S. 2 AktG je­doch nur bis zu ih­rer Aushändi­gung an den Haupt­ak­tionär. Je­den­falls mit der Überg­abe der Ak­ti­en­ur­kun­den zum Zweck der "Einlösung" im Hin­blick auf die be­reits gewährte oder im Ge­gen­zug zu gewährende Bar­ab­fin­dung geht das Ei­gen­tum an den Ak­ti­en­ur­kun­den auf den Haupt­ak­tionär über. Da­mit en­det die durch § 327e Abs. 3 S. 2 AktG an­ge­ord­nete Ver­brie­fung des Ab­fin­dungs­an­spruchs. Die Aushändi­gung der Ak­ti­en­ur­kun­den gem. § 327e Abs. 3 S. 2 AktG ist al­ler­dings von ei­ner bloßen Vor­lage der Ak­ti­en­ur­kun­den zum Zweck des Er­halts ei­ner Teil­leis­tung zu un­ter­schei­den. Händigt der ehe­ma­lige Min­der­heits­ak­tionär dem Haupt­ak­tionär die Ak­ti­en­ur­kun­den aus, um ihn zur Aus­zah­lung der fest­ge­leg­ten Ab­fin­dung zu ver­an­las­sen, so en­det auch durch eine sol­che Aushändi­gung die Le­gi­ti­ma­ti­ons­wir­kung zu­guns­ten des ehe­ma­li­gen Min­der­heits­ak­tionärs.

Der An­spruch auf die (mögli­che) Dif­fe­renz zur vollen Ab­fin­dung bleibt ihm aber er­hal­ten, ohne dass es ei­nes ent­spre­chen­den Vor­be­halts bedürfte, vgl. § 13 S. 2 SpruchG. Der aus­ge­schie­dene Min­der­heits­ak­tionär kann in die­sem Fall von dem Haupt­ak­tionär die Er­tei­lung ei­ner Quit­tung ver­lan­gen, die ihn als ehe­ma­li­gen In­ha­ber der aus­gehändig­ten Ak­ti­en­ur­kun­den aus­weist und ihm so die Möglich­keit gibt, seine frühere Ak­tionärs­stel­lung in einem et­wai­gen Spruch­ver­fah­ren zu be­le­gen. Vor­lie­gend hat das OLG rechts­feh­ler­frei die Aushändi­gung der in Rede ste­hen­den Ak­ti­en­ur­kun­den an die Be­klagte an­ge­nom­men, mit der Folge, dass die Ur­kun­den kei­nen Ergänzungs­an­spruch als Teil ei­nes An­spruchs auf an­ge­mes­sene Bar­ab­fin­dung mehr ver­brie­fen.

Zur Aushändi­gung i.S.d. § 327e Abs. 3 S. 2 AktG ist es nicht er­for­der­lich, dass der Haupt­ak­tionär die Ak­ti­en­ur­kun­den nach der Vor­lage ein­behält. Mit Ak­ti­en­ur­kun­den, die ihm zur "Einlösung" vor­ge­legt und vom bis­he­ri­gen In­ha­ber nicht wei­ter als Wert­pa­pier be­an­sprucht wer­den, kann der Haupt­ak­tionär nach sei­nem Be­lie­ben ver­fah­ren; er kann sie ver­nich­ten, auf­be­wah­ren oder mit Mar­kie­run­gen bzw. Stem­pel­auf­dru­cken ver­se­hen. Es macht für den Tat­be­stand der "Aushändi­gung" kei­nen recht­lich er­heb­li­chen Un­ter­schied, ob der Haupt­ak­tionär die über­ge­bene Ak­tie ein­behält, ver­nich­tet oder sie als "ungültig" ge­stem­pelt in ein­deu­tig ent­wer­te­ter Form zurück­gibt bzw. an Dritte als Samm­lerstück ab­gibt. Im Streit­fall be­legt der Um­stand, dass die Be­klagte auf den Ak­ti­en­ur­kun­den den Stem­pel­auf­druck "UNGÜLTIG we­gen Squeeze-out Bar­ab­fin­dung er­hal­ten" an­brin­gen konnte und an­ge­bracht hat, dass eine Aushändi­gung zum Zwecke der Aus­zah­lung der fest­ge­setz­ten Bar­ab­fin­dung statt­ge­fun­den hat und die Ak­tien nicht etwa aus einem an­de­ren Grund wie etwa zur Ver­wah­rung oder Verpfändung über­ge­ben wur­den.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben