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Einreihung einer Aminosäuremischung als Arzneiware oder Nährstoffzubereitung?

BFH 26.2.2014, I R 56/12

Der BFH mus­ste sich mit der Frage aus­ein­an­der­set­zen, ob Ami­nosäure­mi­schun­gen als Arz­nei­ware oder Nähr­stoff­zu­be­rei­tung an­zu­se­hen sind. Da das Up­per Tri­bu­nal (Tax and Chan­cery Cham­ber) in Großbri­tan­nien die Mi­schun­gen als Arz­nei­wa­ren in die Pos. 3003 KN ein­ge­reiht hat, er­such­ten die Rich­ter nun den EuGH um eine Klärung der Sa­che.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin hatte im Au­gust 2008 die Er­tei­lung ver­bind­li­cher Zoll­ta­rif­auskünfte (vZTA) zur Ein­rei­hung von Ami­nosäure­mi­schun­gen in die Kom­bi­nierte No­men­kla­tur (KN) be­an­tragt. Sie hielt die Un­ter­po­si­tion (Un­ter­pos.) 3003 90 90 KN "Arz­nei­wa­ren (aus­ge­nom­men Er­zeug­nisse der Po­si­tion 3002, 3005 oder 3006), die aus zwei oder mehr zu the­ra­peu­ti­schen oder pro­phy­lak­ti­schen Zwecken ge­misch­ten Be­stand­tei­len be­ste­hen, we­der do­siert noch in Auf­ma­chun­gen für den Ein­zel­ver­kauf - an­dere" für zu­tref­fend.

Die von der Bun­des­fi­nanz­di­rek­tion er­teil­ten vZTA reih­ten die Wa­ren je­doch je­weils in die Un­ter­pos. 2106 90 92 KN ein. Es han­dele sich um "Le­bens­mit­tel­zu­be­rei­tun­gen, an­der­weit we­der ge­nannt noch in­be­grif­fen, kein Milch­fett und keine Sac­cha­rose, Iso­glu­cose, Stärke oder Glu­cose ent­hal­tend; kein Er­zeug­nis der Pos. 3003 KN, da es we­der zu the­ra­peu­ti­schen oder pro­phy­lak­ti­schen Zwecken i.S.d. Po­si­tion noch in­tra­venös ver­ab­reicht wird".

Die Kläge­rin hielt da­ge­gen, dass die Ami­nosäure­mi­schun­gen zu Pro­duk­ten ver­ar­bei­tet würden, die hauptsäch­lich zur The­ra­pie von Kuh­milchall­er­gie, an­de­ren Nah­rungs­mit­tel­all­er­gien, Er­kran­kun­gen des Ma­gen-Darm-Trakts und zur Pro­phy­laxe ver­wen­det würden und von ih­rem Ab­neh­mer für den Ein­zel­ver­kauf auf­ge­macht seien. Das FG wies die Klage ab. Die Ware sei nicht in die Po­si­tion (Pos.) 3003 KN ein­zu­rei­hen, weil sie keine Arz­nei­ware i.S.d. Ta­rifs sei.

Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin setzte der BFH das Ver­fah­ren aus und legte es dem EuGH zur Vor­ab­ent­schei­dung vor.

Die Gründe:
Der Se­nat möchte die Re­vi­sion der Kläge­rin ei­gent­lich zurück­wei­sen, weil er die Ein­rei­hung der Ami­nosäure­mi­schun­gen in die Pos. 2106 KN durch die strei­ti­gen vZTA und das diese bestäti­gende Ur­teil des FG für zu­tref­fend hält. Da aber das Up­per Tri­bu­nal (Tax and Chan­cery Cham­ber) in Großbri­tan­nien mit Ent­schei­dung vom 27.9.2013, FTC/61/2012, die nämli­chen Mi­schun­gen als Arz­nei­wa­ren in die Pos. 3003 KN ein­ge­reiht hatte, er­suchte er den EuGH um eine Klärung, wel­che Ein­rei­hung zu­tref­fend ist.

Dem EuGH wur­den fol­gende Fra­gen zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt:

1. Han­delt es sich bei Ami­nosäure­mi­schun­gen wie de­nen des Streit­falls, aus wel­chen (in Ver­bin­dung mit Koh­le­hy­dra­ten und Fet­ten) ein Nah­rungs­mit­tel her­ge­stellt wird, mit dem ein grundsätz­lich le­bens­not­wen­di­ger, in der nor­ma­len Ernährung vor­han­de­ner, im Ein­zel­fall aber all­er­gie­auslösen­der Stoff er­setzt wird und da­durch all­er­gie­be­dingte Ge­sund­heits­be­einträch­ti­gun­gen ver­mie­den und die Lin­de­rung oder so­gar Hei­lung be­reits ein­ge­tre­te­ner Schäden ermöglicht wer­den, um eine zu pro­phy­lak­ti­schen oder the­ra­peu­ti­schen Zwecken aus meh­re­ren Be­stand­tei­len ge­mischte Arz­nei­ware i.S. der Pos. 3003 der Kom­bi­nier­ten No­men­kla­tur?

Für den Fall, dass Frage 1 zu ver­nei­nen sein sollte:

2. Han­delt es sich bei den Ami­nosäure­mi­schun­gen um Nähr­stoff­zu­be­rei­tun­gen der Pos. 2106 der Kom­bi­nier­ten No­men­kla­tur, die nach An­mer­kung 1 Buchst. a zu Kap. 30 der Kom­bi­nier­ten No­men­kla­tur aus die­sem Ka­pi­tel aus­ge­wie­sen sind, weil sie keine über die Zuführung von Nah­rung hin­aus­ge­hende pro­phy­lak­ti­sche oder the­ra­peu­ti­sche Wir­kung ent­fal­ten?

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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