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Eingeschränkte Befugnis von Hausverwaltern zur Hilfeleistung in Steuersachen

BFH 10.3.2015, VII R 12/14

§ 4 Nr. 4 StBerG er­laubt nur eine Hil­fe­leis­tung in Steu­er­sa­chen "hin­sicht­lich des Vermögens" und der dar­aus er­ziel­ten Einkünfte. Bei einem Haus­ver­wal­ter um­fasst dies nicht die Er­stel­lung oder Ab­gabe der Erklärung zur ge­son­der­ten und ein­heit­li­chen Fest­stel­lung der Be­steue­rungs­grund­la­gen so­wie der Um­satz­steu­er­erklärung. In­so­fern sind nur Vor­ar­bei­ten zulässig, die sich auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem die Haus­ver­wal­tung be­tref­fen­den Miet­wohn­grundstück be­schränken.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist als Im­mo­bi­li­en­mak­ler, Haus­ver­wal­ter und öff­ent­lich be­stell­ter und ver­ei­dig­ter Gut­ach­ter tätig. Mit S und D schloss er einen Haus­ver­wal­ter­ver­trag über ein Miet­wohn­grundstück. Ei­gentüme­rin des Grundstücks war eine aus S und D be­ste­hende Grundstücks­ge­mein­schaft. Nach dem Haus­ver­wal­ter­ver­trag über­nahm der Kläger ge­gen Gebühren auch die "ge­son­derte Jah­res­ab­rech­nung" so­wie die "Fest­stel­lung der Einkünfte aus Ver­mie­tun­gen und Ver­pach­tun­gen für die Steu­er­erklärun­gen, so­weit sie das Ver­wal­tungs­ob­jekt be­tref­fen".

Im Jahr 2009 reichte die Grundstücks­ge­mein­schaft die Erklärung zur ge­son­der­ten und ein­heit­li­chen Fest­stel­lung von Be­steue­rungs­grund­la­gen so­wie die Um­satz­steuer-Jah­res­erklärung für 2008 ein. Der Kläger hatte hieran mit­ge­wirkt und be­rech­nete für die Er­mitt­lung der Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung so­wie für die Er­stel­lung der Steu­er­erklärun­gen ge­son­derte Gebühren. Die Steu­er­erklärun­gen wur­den von dem Fi­nanz­amt ab­schließend be­ar­bei­tet.

Nach Ein­gang der Steu­er­erklärun­gen für das Jahr 2009 wies das Fi­nanz­amt den Kläger gem. § 80 Abs. 5 AO als Bei­stand der Grundstücks­ge­mein­schaft zurück. Der Be­scheid er­streckte sich auf den Vor­wurf der Er­stel­lung der Erklärung zur ge­son­der­ten und ein­heit­li­chen Fest­stel­lung von Be­steue­rungs­grund­la­gen und der Um­satz­steuer-Jah­res­erklärung für das Jahr 2009.

Das FG wies die ge­gen den Be­scheid ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht die Ent­schei­dung des Fi­nanz­amts bestätigt, den Kläger hin­sicht­lich der Er­stel­lung der Erklärung zur ge­son­der­ten und ein­heit­li­chen Fest­stel­lung von Be­steue­rungs­grund­la­gen und der Um­satz­steuer-Jah­res­erklärung als Bei­stand der Grundstücks­ge­mein­schaft zurück­zu­wei­sen.

Nach § 80 Abs. 5 AO sind Be­vollmäch­tigte und Beistände zurück­zu­wei­sen, wenn sie ohne ent­spre­chende Be­fug­nis ge­schäftsmäßig Hilfe in Steu­er­sa­chen leis­ten. Eine sol­che Be­fug­nis kann sich vor­lie­gend al­lein aus § 4 Nr. 4 StBerG er­ge­ben. Diese Re­ge­lung gilt für Ver­wah­rer und Ver­wal­ter frem­den oder zu treuen Händen oder zu Si­che­rungs­zwe­cken übe­reig­ne­ten Vermögens, so­weit sie hin­sicht­lich die­ses Vermögens Hilfe in Steu­er­sa­chen leis­ten. Al­ler­dings er­laubt § 4 Nr. 4 StBerG nur eine Hil­fe­leis­tung "hin­sicht­lich des Vermögens" und - un­ter Berück­sich­ti­gung des BFH-Ur­teils vom 9.11.1982, VIII R 217/79 - der dar­aus er­ziel­ten Einkünfte.

In­so­weit darf ein Haus­ver­wal­ter den aus dem Miet­wohn­grundstück er­ziel­ten Ein­nah­men-Aus­ga­ben-Über­schuss er­mit­teln, über Ab­schrei­bungsmöglich­kei­ten be­ra­ten und die ent­spre­chende An­lage zur Ein­kom­men­steu­er­erklärung ausfüllen. Auch ent­spre­chende Vor­ar­bei­ten, die al­ler­dings auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem Miet­wohn­grundstück be­schränkt sein müssen, sind im Rah­men ei­ner Erklärung über die ge­son­derte und ein­heit­li­che Fest­stel­lung der Be­steue­rungs­grund­la­gen so­wie im Rah­men von Um­satz­steu­er­erklärun­gen zulässig. Ins­be­son­dere ist die Be­fug­nis nach § 4 Nr. 4 StBerG nicht al­lein des­halb aus­ge­schlos­sen, weil sich die Haus­ver­wal­tung le­dig­lich auf den ein­zel­nen Vermögens­ge­gen­stand Miet­wohn­grundstück be­zieht.

Bei einem Haus­ver­wal­ter ist die zulässige Hil­fe­leis­tung "hin­sicht­lich des Vermögens" je­doch über­schrit­ten, wenn es um die Er­stel­lung oder gar Ab­gabe der vollständi­gen Erklärung zur ge­son­der­ten und ein­heit­li­chen Fest­stel­lung der Be­steue­rungs­grund­la­gen oder der Um­satz­steu­er­erklärung geht. Da sich diese Erklärun­gen nicht al­lein auf das Grundstück be­zie­hen, son­dern auch die persönli­chen Verhält­nisse des Erklärungs­pflich­ti­gen und des­sen wei­tere Tätig­kei­ten um­fas­send berück­sich­ti­gen müssen, fehlt ein aus­rei­chen­der sach­li­cher Zu­sam­men­hang mit der Ver­wal­tung des Miet­wohn­grundstücks und des­sen Einkünf­ten.

Dies gilt selbst dann, wenn es sich bei dem Grundstück um den ein­zi­gen Vermögens­ge­gen­stand des Erklärungs­pflich­ti­gen han­delt, wie im Streit­fall bei der Um­satz­steu­er­erklärung, die von der Mit­ei­gentümer­ge­mein­schaft als Un­ter­neh­me­rin ab­zu­ge­ben ist. Denn auch in solch einem Fall ist der In­halt der Um­satz­steu­er­erklärung nicht al­lein auf das Grundstück be­schränkt, son­dern enthält z.B. Aus­sa­gen über den Um­fang des um­satz­steu­er­li­chen Un­ter­neh­mens. Ent­spre­chen­des gälte bei der Erklärung über die ge­son­derte und ein­heit­li­che Fest­stel­lung von Be­steue­rungs­grund­la­gen, etwa im Hin­blick auf Aus­sa­gen über die Ge­winn­ver­tei­lung und die persönli­chen Wer­bungs­kos­ten der Be­tei­lig­ten. Diese Fra­gen ste­hen nicht in einem aus­rei­chen­den sach­li­chen Zu­sam­men­hang mit dem ver­wal­te­ten Grundstück.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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