Der Gesetzentwurf weicht von vorgehenden Entwürfen deutlich ab. So war z. B. ehemals vorgesehen, dass sog. Kleinanlagen nur noch Anlagen mit einer elektrischen Nennleitung von max. 1 MW sind (bisher 2MW). Dies hätte massive Auswirkungen auf Betreiber von sog. Kleinanlagen gehabt, da der in solchen Anlagen erzeugte Strom unter bestimmten Bedingungen stromsteuerfrei ist. Der Gesetzentwurf sieht nun keine Änderung der Steuerbefreiungen für Strom aus Kleinanlagen und auch nicht aus erneuerbaren Energieträgern vor. Die Bestimmungen werden aber der EU-Kommission zur beihilferechtlichen Prüfung vorgelegt.
Der Gesetzentwurf beinhaltet u. a. folgende wichtige Änderungen:
Mit den Änderungen im Stromsteuerrecht will der Gesetzgeber der technologischen Entwicklung, insbesondere im Fahrzeugbereich und bei den Speichermedien, Rechnung tragen und eine Entlastungsmöglichkeit für im ÖPNV eingesetzte Elektro- und sogenannte Plugin-Hybridfahrzeuge schaffen. Damit soll eine Gleichstellung zu den bestehenden Steuerbegünstigungen für Oberleitungsomnibusse und den Schienenbahnverkehr erreicht werden.
Im Energiesteuerrecht sieht der Gesetzentwurf vor, die Steuerbegünstigung für als Kraftstoff verwendetes Erdgas (CNG/LNG) über das Jahr 2018 hinaus zu verlängern. Die Steuerbegünstigung soll bis Ende 2026 gewährt und ab 2024 sukzessive verringert werden. Demgegenüber läuft die ebenfalls bis 2018 befristete Steuerbegünstigung für Flüssiggas (Autogas, LPG) aus.
Zudem enthält der Gesetzentwurf die rechtlichen Grundlagen für eine elektronische Kommunikation zwischen den Unternehmen und der Bundesfinanzverwaltung.