Zum reformierten Erneuerbare-Energien-Gesetz steht Ihnen auch eine Broschüre zur Verfügung:
Broschüre "Das reformierte Erneuerbare Energien Gesetz"
Die EU-Kommission hatte zum Jahreswechsel eine Prüfung eingeleitet, ob die (Teil-) Befreiungen stromintensiver Betriebe von der Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG-Umlage) gegen EU-Beihilfevorschriften verstoßen (vgl. novus Januar/Februar 2014, S. 18). Zwischenzeitlich konnte die Bundesregierung auf EU-Ebene einen Konsens erzielen, wonach Staaten bestimmten Branchen Rabatte bei der EEG-Umlage einräumen dürfen.
In den am 9.4.2014 von der EU-Kommission verabschiedeten Europäischen Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (EEAG), die sich derzeit noch in der formalen Umsetzung befinden, sind prinzipiell Befreiungen vorgesehen, wie sie in Deutschland bei der EEG-Umlage bereits gewährt werden.
Um die Konformität der am 8.4.2014 von der Bundesregierung beschlossenen Reform des EEG (EEG 2014) mit den EEAG sicher zu stellen, hat die Bundesregierung in ihrer Sitzung am 7.5.2014 dem „Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen“ zugestimmt, der anschließend am 2.6.2014 mit der EEG-Novelle zu einem Gesetz zusammengeführt wurde. Dieses am 27.6.2014 im Bundestag verabschiedete EEG 2014 regelt nunmehr auch die bislang nicht enthaltenen Bestimmungen zur teilweisen Befreiung stromkosten- und handelsintensiver Unternehmen in Form der Besonderen Ausgleichsregelung.
Da nun auch der Bundesrat am 11.7.2014 das EEG 2014 billigte und die Notifizierung durch die EU-Kommission am 23.7.2014 erfolgte, kann dieses am 1.8.2014 in Kraft treten. Die Neuregelung zur Besonderen Ausgleichsregelung soll im Interesse der Rechtssicherheit bereits für das Antragsjahr 2014 für die Begrenzung in 2015 vorsorglich anzuwenden sein.
Hinweis
Zur Erleichterung der Systemumstellung wird die Antragsfrist einmalig im Jahr 2014 vom 30.6.2014 auf den 30.9.2014 verlängert. Diese Verlängerung ist jedoch entsprechend dem von Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) am 9.5.2014 bzw. am 27.5.2014 herausgegebenen Hinweisen eine Selbstbindung der Verwaltung und mit der Forderung verbunden, die Antragstellung im Jahr 2014 nur noch nach dem EEG 2014 durchzuführen. Antragstellungen nach dem EEG 2012 wird das BAFA nicht prüfen, sondern sie nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 als nicht ausreichend bewerten und neue Wirtschaftsprüferbescheinigungen bzw. Bestätigungen nach den Anforderungen des EEG 2014 verlangen und deren Einreichung bis zum 30.9.2014 fordern.
Das reformierte EEG 2014 sieht zunächst vor, dass wie bisher grundsätzlich nur solche Unternehmen antragsberechtigt sind, die für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Stromverbrauch von mindestens einer Gigawattstunde nachweisen können.
Neu geregelt wird der Kreis der Antragsberechtigten. Während das EEG 2012 die Antragstellung auf Unternehmen des produzierenden Gewerbes beschränkt, sieht das EEG 2014 vor, dass nur solche Unternehmen unter die Besondere Ausgleichsregelung fallen, die in den EEAG als stromkosten- und handelsintensiv eingestuft werden. Eine abschließende Aufstellung, welche Branchen (insgesamt 62) hierunter fallen, befindet sich auch in den Listen 1 und 2 der Anlage 4 des Gesetzentwurfs, die in das reformierte EEG 2014 übernommen wurden.
Weiterhin wird die Eintrittsschwelle in die Besondere Ausgleichsregelung angehoben. Während bisher eine Antragsberechtigung vorlag, wenn der Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung, also die Stromkostenintensität, mit 14 % nachgewiesen werden konnte, muss künftig der Anteil bei Unternehmen einer Branche der Liste 1 16 % (bzw. ab dem Antragsjahr 2015 17 %) und bei Unternehmen einer Branche der Liste 2 20 % betragen.
Hinweis
Die Ermittlung der Bruttowertschöpfung erfolgt nach der Definition des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2007. Die Kosten für Leiharbeitnehmer dürfen dabei nicht mehr in Abzug gebracht werden. Zudem ist auf die „Bruttowertschöpfung zu Faktorkosten“ abzustellen, bei welcher im Gegensatz zur bisher verwandten „Bruttowertschöpfung ohne Umsatzsteuer“ auch die sonstigen indirekten Steuern abgezogen und die Subventionen für laufende Produktion wieder hinzu addiert werden müssen.
Erfüllt das Unternehmen diese Vorgaben muss es unabhängig vom Stromverbrauch zusätzlich ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem vorweisen können.
Die auf dieser Grundlage privilegierten Unternehmen zahlen für die erste Gigawattstunde die EEG-Umlage unverändert in voller Höhe (sog. Selbstbehalt) und darüber hinaus grundsätzlich 15 % der EEG-Umlage. Die sich daraus ergebende Belastung der Unternehmen soll nach dem EEG 2014 in Übereinstimmung mit den EEAG jedoch insgesamt auf 4 % („Cap“) bzw. auf 0,5 % („Super-Cap“) der Bruttowertschöpfung des jeweiligen Unternehmens begrenzt werden. Die „Super-Cap“ Regelung soll nach den EEAG nur für Unternehmen mit einer Stromkostenintensität von mehr als 20 % zur Anwendung kommen. Die so begrenzte EEG-Umlage darf insgesamt 0,1 Cent pro Kilowattstunde nicht unterschreiten.
Zur Abmilderung der sich dennoch ggf. ergebenden Mehrbelastung für Unternehmen beinhaltet das reformierte EEG 2014 Übergangsregelungen. So darf sich die zu leistende EEG-Umlage bis zum Jahr 2019 von Jahr zu Jahr höchstens verdoppeln. Weiterhin wird die EEG-Umlage für bisher privilegierte Unternehmen, welche ihren Status durch die Neuregelung verlieren, ab dem Jahr 2015 ohne Ausnahmeregelung unbefristet auf 20 % reduziert, wobei für die erste Gigawattstunde die volle EEG-Umlage zu entrichten ist.
Hinweis
Es ist zu beobachten, ob die Notifizierung bei der EU-Kommission und die damit in Zusammenhang stehende Sperr- oder Stillhaltefrist ein Inkrafttreten des reformierten EEG 2014 zum 1.8.2014 tatsächlich ermöglicht.
Das BMWi hat in einer Pressemitteilung vom 4.7.2014 verlautbart, dass die Gebührenverordnung zur Besonderen Ausgleichsregelung (BAGebV) vom 18.3.2013 aufgrund des Reformgesetzes zum EEG angepasst werden soll, damit auch weiterhin die begünstigten stromintensiven Unternehmen und Schienenbahnen selbst den Aufwand finanzieren, der durch die Begrenzung ihrer EEG-Umlage entsteht. Zu diesem Zweck ist geplant, die Gebührensätze insgesamt anzuheben und an die Begünstigungswirkung der Besonderen Ausgleichsregelung nach dem EEG 2014 anzupassen. Dabei soll weiterhin der Grundsatz gelten, dass die Antragsteller den größten Beitrag zur Deckung der Kosten zu leisten haben, die am stärksten von der Begrenzung der EEG-Umlage profitieren. Im Vergleich zur geltenden Gebührenverordnung sollen die Sätze jedoch differenzierter ausgestaltet werden und so dem Umstand Rechnung tragen, dass der Verwaltungsaufwand für die Begünstigung der stromintensiven Industrie stärker angestiegen ist als im Bereich der Schienenbahnen.
Hinweis
Die Anhörung der Länder sowie der kommunalen Spitzenverbände und Zentral- und Gesamtverbände zu dem Referentenentwurf vom 3.7.2014 wurde eingeleitet. Die Änderungen sollen noch im August in Kraft treten.