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Beschränkung des Anspruchs des Bankkunden auf Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld in AGB

BGH 18.7.2014, V ZR 178/13

Eine in AGB ei­ner Bank ver­wen­dete Klau­sel, die den An­spruch des Bank­kun­den auf Rück­gewähr ei­ner Si­che­rungs­grund­schuld auf de­ren Löschung be­schränkt, ist je­den­falls dann un­wirk­sam, wenn sie sich auch auf Fall­kon­stel­la­tio­nen er­streckt, in de­nen der In­ha­ber des Rück­gewähran­spruchs im Zeit­punkt der Rück­gewähr nicht mehr Grundstücks­ei­gentümer ist. Je­den­falls in der­ar­ti­gen Fällen wird der Rück­gewähran­spruch in­folge der Klau­sel fak­ti­sch aus­ge­schlos­sen und der Kunde gra­vie­rend be­nach­tei­ligt; das In­ter­esse der Bank, die Ver­trags­ab­wick­lung zu ver­ein­fa­chen, kann dies nicht recht­fer­ti­gen.

Der Sach­ver­halt:
Der Be­klagte war im Jahr 1997 Ge­sell­schaf­ter ei­ner GmbH und ei­ner GbR. Zweck der GbR war die Er­rich­tung ei­ner Ar­beits­halle, die an die GmbH ver­mie­tet wer­den sollte. Ei­gentümer des zu be­bau­en­den Grundstücks wa­ren der Be­klagte und sein Mit­ge­sell­schaf­ter. 1997 nahm der Be­klagte bei der kla­gen­den Bank ein Dar­le­hen auf, das er der GbR zur Verfügung stellte. Zur des­sen Si­che­rung be­stellte er ge­mein­sam mit sei­nem Mit­ge­sell­schaf­ter eine Buch­grund­schuld über 645.000 DM an dem Grundstück, die letzt­lich noch drei wei­tere Dar­le­hen si­cherte. In der Si­che­rungs­ab­rede aus dem Jahr 2002 heißt es in ei­ner von der Bank vor­for­mu­lier­ten Klau­sel:

5. Er­le­di­gung des Si­che­rungs­zwecks
"So­weit dem Si­che­rungs­ge­ber nach Er­le­di­gung des ver­ein­bar­ten Si­che­rungs­zwecks ein Rück­gewähran­spruch auf die oben be­zeich­nete Grund­schuld zu­steht, ist die­ser auf den An­spruch auf Löschung der Grund­schuld be­schränkt, es sei denn, dass im Zeit­punkt der Rück­gewähr das Ei­gen­tum an dem be­las­te­ten Grundstück durch Zu­schlag in der Zwangs­ver­stei­ge­rung ge­wech­selt hat."

Im De­zem­ber 2005 schied der Be­klagte aus der GbR aus. Seit dem Jahr 2008 ist sein früherer Mit­ge­sell­schaf­ter Al­lein­ei­gentümer des Grundstücks. Im Juli 2008 kündigte die Bank das Dar­le­hen und trat die Grund­schuld ohne Be­tei­li­gung des Be­klag­ten im Zuge ei­ner Um­schul­dung der wei­te­ren ge­si­cher­ten Dar­le­hen an eine an­dere Bank ab. Mit der Klage ver­langt sie Rück­zah­lung des ver­blei­ben­den Dar­le­hens­be­trags von rd. 48.500 €. Der Be­klagte meint, er müsse nur ge­gen Rück­gewähr der Grund­schuld zah­len. Er hafte im In­nen­verhält­nis zu sei­nem früheren Mit­ge­sell­schaf­ter nicht (mehr) und müsse das Grund­pfand­recht als Si­che­rung für seine Re­gress­for­de­run­gen er­hal­ten.

LG und KG ga­ben der Zah­lungs­klage statt, ohne ein sol­ches Zurück­be­hal­tungs­recht zu berück­sich­ti­gen. Auf die Re­vi­sion des Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das KG zurück.

Die Gründe:
Nach den bis­he­ri­gen Fest­stel­lun­gen kann ein Zurück­be­hal­tungs­recht des Be­klag­ten nicht ver­neint wer­den.

Ins­bes. steht die in der Si­che­rungs­ab­rede ent­hal­tene vor­for­mu­lierte Be­stim­mung nicht ent­ge­gen, wo­nach die Rück­gewähr durch Löschung der Grund­schuld er­folgt. Eine sol­che Klau­sel ist un­wirk­sam. Sie wi­der­spricht dem ge­setz­li­chen Leit­bild und hält der rich­ter­li­chen In­halts­kon­trolle gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB je­den­falls dann nicht stand, wenn sie sich auch auf Fall­kon­stel­la­tio­nen er­streckt, in de­nen der In­ha­ber des Rück­gewähran­spruchs - wie hier - im Zeit­punkt der Rück­gewähr nicht mehr Grundstücks­ei­gentümer ist.

Nach dem Ge­setz ent­schei­det der Kunde, ob eine Grund­schuld nach Til­gung der ge­si­cher­ten For­de­rung gelöscht oder er­neut ver­wen­det wer­den soll. Er kann nämlich wählen, ob das Grund­pfand­recht durch Löschung, durch Ver­zicht oder durch Über­tra­gung an ihn oder einen Drit­ten zurück­gewährt wer­den soll. Wenn der Kunde trotz ei­nes Ei­gen­tums­wech­sels In­ha­ber des Rück­gewähran­spruchs bleibt, weil er ge­genüber der Bank wei­ter für die ge­si­cher­ten For­de­run­gen haf­tet, kommt die Löschung nur dem neuen Grundstücks­ei­gentümer zu­gute (hier also dem früheren Mit­ge­sell­schaf­ter des Be­klag­ten).

Je­den­falls in der­ar­ti­gen Fällen wird der Rück­gewähran­spruch in­folge der Klau­sel fak­ti­sch aus­ge­schlos­sen und der Kunde gra­vie­rend be­nach­tei­ligt; das In­ter­esse der Bank, die Ver­trags­ab­wick­lung zu ver­ein­fa­chen, kann dies nicht recht­fer­ti­gen. Das KG wird nun wei­tere Fest­stel­lun­gen tref­fen und ggf. klären müssen, ob sich die Bank die Grund­schuld wie­der be­schaf­fen kann oder sich durch de­ren Über­tra­gung an eine an­dere Bank scha­dens­er­satz­pflich­tig ge­macht hat.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
  • Für die Pres­se­mit­tei­lung des BGH kli­cken Sie bitte hier.
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