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Aktuelles

Behandlung der betrieblichen Nutzung eines zum Betriebsvermögen des anderen Ehegatten gehörenden PKW

BFH 15.7.2014, X R 24/12

Nutzt ein Steu­er­pflich­ti­ger in sei­nem Be­trieb ge­le­gent­lich einen zum Be­triebs­vermögen sei­nes Ehe­gat­ten gehören­den PKW, ohne hierfür Auf­wen­dun­gen zu tra­gen, kann er für die be­trieb­li­che Nut­zung keine Be­triebs­aus­ga­ben ab­zie­hen. Beim Ehe­gat­ten, zu des­sen Be­triebs­vermögen der PKW gehört, ist die Nut­zung des PKW durch den an­de­ren Ehe­gat­ten mit der An­wen­dung der 1 %-Re­ge­lung be­reits ab­ge­gol­ten.

Der Sach­ver­halt:
Der Ehe­mann der Kläge­rin ist In­ha­ber ei­nes land- und forst­wirt­schaft­li­chen Be­trie­bes. Außer­dem ist er Ei­gentümer ei­nes Pkw, der zu sei­nem Be­triebs­vermögen gehörte. Er zog da­her sämt­li­che Pkw-Kos­ten als Be­triebs­aus­ga­ben ab und ver­steu­erte die pri­vate Pkw-Nut­zung pau­schal mit mo­nat­lich 1 % des Brutto-Lis­ten­prei­ses (sog. "1 %-Re­ge­lung" nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).

Die Kläge­rin führte eben­falls einen klei­nen Be­trieb. Sie hatte kei­nen ei­ge­nen Pkw, son­dern nutzte für ihre Be­triebs­fahr­ten den Pkw des Ehe­manns. An den ent­ste­hen­den Pkw-Kos­ten be­tei­ligte sie sich nicht. Gleich­wohl setzte sie ein­kom­men­steu­er­lich einen Pau­schal­be­trag von 0,30 €/km als Be­triebs­aus­gabe ab.

Das Fi­nanz­amt ließ die­sen Pau­schal­be­trag nicht zum Ab­zug zu. Es war der An­sicht, bei den vom Ehe­mann ge­tra­ge­nen Auf­wen­dun­gen han­dele es sich um ein­kom­men­steu­er­recht­lich un­be­acht­li­chen Dritt­auf­wand. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auch die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Der be­gehrte Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug war nicht zu­zu­las­sen.

Vor­aus­set­zung hierfür wäre gem. § 4 Abs. 4 EStG ge­we­sen, dass "Auf­wen­dun­gen" an­ge­fal­len wären. Sol­che wa­ren der Kläge­rin aber nicht ent­stan­den, was einem Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug wie­derum grundsätz­lich ent­ge­gen­steht. An sol­chen (ei­ge­nen) Auf­wen­dun­gen fehlt es vor al­lem, wenn der Nut­zer ei­nes Pkw - wie hier - für die Nut­zung kei­ner­lei Kos­ten tra­gen muss.

Auch die Vor­aus­set­zun­gen für eine Gel­tend­ma­chung des vom Ehe­mann ge­tra­ge­nen Auf­wands un­ter den recht­li­chen Ge­sichts­punk­ten ei­nes ab­gekürz­ten Zah­lungs­wegs, ab­gekürz­ten Ver­trags­wegs oder ei­nes im In­nen­verhält­nis be­ste­hen­den Er­satz­an­spruchs wa­ren nicht erfüllt. Das Be­steue­rungs­sys­tem ist in die­ser Frage ins­ge­samt aus­ge­wo­gen:

Der Ehe­mann als Ei­gentümer des Fahr­zeugs kann sämt­li­che Pkw-Kos­ten als Be­triebs­aus­ga­ben ab­set­zen. Die zusätz­li­che Nut­zung des Wa­gens durch die Ehe­frau löst bei ihm keine Ein­kom­men­steuer aus, weil diese Nut­zung be­reits mit dem - oh­ne­hin durch­geführ­ten - Pau­schal­an­satz im Rah­men der 1 %-Re­ge­lung ab­ge­gol­ten ist. Im Ge­gen­zug kann die Ehe­frau für ihre Pkw-Nut­zung keine ei­ge­nen Be­triebs­aus­ga­ben gel­tend ma­chen. Die­ses Er­geb­nis er­scheint sach­ge­recht, da ein noch­ma­li­ger Ab­zug bei der Kläge­rin an­ge­sichts des be­reits dem Ehe­mann gewähr­ten vollen Kos­ten­ab­zugs zu ei­ner dop­pel­ten steu­er­min­dern­den Aus­wir­kung der­sel­ben Auf­wen­dun­gen führen würde.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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