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Beendigung der Konzernbesteuerung mit Insolvenzeröffnung

BFH 19.3.2014, V B 14/14

Der BFH hat fest­ge­stellt, dass es ernst­lich zwei­fel­haft ist, ob die Zu­sam­men­fas­sung meh­re­rer Per­so­nen zu einem Un­ter­neh­men durch die um­satz­steu­er­recht­li­che Or­gan­schaft nach der Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens fort­be­steht. Dies gilt dem­nach glei­chermaßen für die In­sol­ven­zeröff­nung beim Or­ganträger wie auch bei der Or­gan­ge­sell­schaft.

Der Sach­ver­halt:
Die An­trag­stel­le­rin war un­mit­tel­bar oder über ihre Toch­ter­ge­sell­schaft D-GmbH Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin meh­re­rer GmbHs. Für den Zeit­raum bis Mai 2012 ging das Fi­nanz­amt da­von aus, dass alle sechs Toch­ter­ge­sell­schaf­ten Or­gan­ge­sell­schaf­ten der An­trag­stel­le­rin gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wa­ren. Zu die­sem Zeit­punkt hatte das AG be­reits das In­sol­venz­ver­fah­ren über das Vermögen der An­trag­stel­le­rin und zeit­gleich auch über das Vermögen der sechs Toch­ter­ge­sell­schaf­ten eröff­net. Für alle Ver­fah­ren wurde Ei­gen­ver­wal­tung i.S.v. § 270 Abs. 1 InsO an­ge­ord­net.

Auf­grund der Ei­gen­ver­wal­tung ging das Fi­nanz­amt da­von aus, dass die Or­gan­schaft fort­be­stan­den habe. Da­nach hätte der Or­ganträger die Umsätze der Or­gan­ge­sell­schaf­ten auch während des In­sol­venz­ver­fah­rens wei­ter ver­steu­ern müssen. Die An­trag­stel­le­rin wandte sich ge­gen die Fest­set­zung der Um­satz­steuer-Vor­aus­zah­lung Mai 2012, da die Or­gan­schaft durch die Eröff­nung des In­sol­venz­ver­fah­rens be­en­det wor­den sei.

Der An­trag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung wurde ab­ge­lehnt. Auch das FG ver­neinte ernst­li­che Zwei­fel am Fort­be­stand der Or­gan­schaft. Auf die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­schwerde der An­trag­stel­le­rin hob der BFH den Be­schluss auf und gab dem An­trag statt. Die Ent­schei­dung im Haupt­sa­che­ver­fah­ren steht noch aus.

Die Gründe:
Die um­satz­steu­er­recht­li­che Or­gan­schaft führt zu ei­ner Zu­sam­men­fas­sung meh­re­rer Un­ter­neh­men zu einem Steu­er­pflich­ti­gen. Leis­tungs­be­zie­hun­gen zwi­schen die­sen Un­ter­neh­men wer­den nicht mehr be­steu­ert. Die Kon­zernober­ge­sell­schaft (Or­ganträger) ist Steu­er­schuld­ner auch für die Umsätze, die an­dere ein­ge­glie­derte Kon­zern­ge­sell­schaf­ten (Or­gan­ge­sell­schaf­ten) ge­genüber Drit­ten ausführen. So­weit die Steu­er­schuld des Or­ganträgers auf der Um­satztätig­keit ei­ner Or­gan­ge­sell­schaft be­ruht, steht dem Or­ganträger ein zi­vil­recht­li­cher Aus­gleichs­an­spruch ge­gen die Or­gan­ge­sell­schaft zu. Die Or­gan­schaft soll nach ih­rer ge­setz­li­chen Kon­zep­tion der Steu­er­ver­ein­fa­chung die­nen.

Es ist je­doch grundsätz­lich zwei­fel­haft, ob die Or­gan­schaft im In­sol­venz­ver­fah­ren fort­be­ste­hen kann. Dies gilt un­abhängig da­von, ob das In­sol­venz­ge­richt einen In­sol­venz­ver­wal­ter be­stellt oder Ei­gen­ver­wal­tung an­ord­net. Schließlich be­ste­hen auf­grund der In­sol­ven­zeröff­nung nur noch ein­ge­schränkte Möglich­kei­ten zur An­spruchs­durch­set­zung. So ist im In­sol­venz­ver­fah­ren des Or­ganträgers die auf die Um­satztätig­keit der Or­gan­ge­sell­schaft ent­fal­lende Um­satz­steuer keine Mas­se­ver­bind­lich­keit und kann da­her vom Fi­nanz­amt nicht durch Steu­er­be­scheid ge­gen den Or­ganträger fest­ge­setzt wer­den. In der In­sol­venz der Or­gan­ge­sell­schaft ist der Or­ganträger zu­dem nicht be­rech­tigt, sei­nen zi­vil­recht­li­chen Aus­gleichs­an­spruch ge­gen die Or­gan­ge­sell­schaft als Mas­se­ver­bind­lich­keit gel­tend zu ma­chen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu ge­lan­gen, kli­cken Sie bitte hier.
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