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Bauleistungen: Umkehr der Steuerschuldnerschaft neu geregelt

Im Zuge des nun­mehr ver­ab­schie­de­ten Steuerände­rungs- und An­pas­sungs­ge­set­zes Kroa­tien wird in Tei­len die von der Fi­nanz­ver­wal­tung ver­tre­tene Auf­fas­sung zum Re­verse-Charge-Ver­fah­ren bei Bau­leis­tun­gen, die vom BFH ver­wor­fen wor­den war, wie­der­her­ge­stellt. Für Bauträger kann Ent­war­nung ge­ge­ben wer­den; so­fern diese aber in der Ver­gan­gen­heit das Re­verse-Charge-Ver­fah­ren an­ge­wandt ha­ben, be­ste­hen mögli­cher­weise Pro­bleme bei der Rück­ab­wick­lung.

BFH KIPPT VERWALTUNGSAUFFASSUNG

Der BFH hatte mit Ur­teil vom 22.8.2013 (Az. V R 37/10, BStBl. II 2014, S. 233) ent­schie­den, dass die Steu­er­schuld­ner­schaft bei Bau­leis­tun­gen nur dann auf den Leis­tungs­empfänger über­geht, wenn die­ser die Ein­gangs­leis­tung zur Er­brin­gung ei­ge­ner Bau­leis­tun­gen ver­wen­det. An­ders als von der Fi­nanz­ver­wal­tung ver­tre­ten, er­ach­tete es der BFH für un­er­heb­lich, in wel­chem Um­fang der Leis­tungs­empfänger im Übri­gen Bau­leis­tun­gen er­bringt oder ob sich der Leis­tende und der Leis­tungs­empfänger über den Überg­ang der Steu­er­schuld­ner­schaft ei­ni­gen.

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GESETZLICHE FESTSCHREIBUNG DER VERWALTUNGSPRAXIS

Ba­sie­rend auf dem Vor­schlag des Bun­des­rats wur­den nun­mehr im Steuerände­rungs- und An­pas­sungs­ge­setz Kroa­tien Re­ge­lun­gen auf­ge­nom­men, wo­nach Bau­leis­tun­gen un­abhängig von der kon­kre­ten Ver­wen­dung die­ser Ein­gangs­leis­tun­gen durch den Leis­tungs­empfänger zum Überg­ang der Steu­er­schuld­ner­schaft führen, so­fern der Leis­tungs­empfänger Un­ter­neh­mer ist und nach­hal­tig Bau­leis­tun­gen er­bringt. Der Ge­setz­ge­ber hat dies­bezüglich für mehr Rechts­si­cher­heit für die Be­trof­fe­nen ge­sorgt: Die Fi­nanz­behörden sind nun­mehr ver­pflich­tet sind, be­trof­fe­nen Auf­trag­ge­bern von Bau­leis­tun­gen, die selbst nach­hal­tig Bau­leis­tun­gen er­brin­gen, eine ent­spre­chende Be­schei­ni­gung aus­schließlich für um­satz­steu­er­li­che Zwecke aus­zu­stel­len. Da­durch wer­den in Zu­kunft die Zwei­fels­fra­gen, ob das Re­verse-Charge-Ver­fah­ren An­wen­dung fin­det und ein Un­ter­neh­mer Steu­er­schuld­ner für eine an ihn er­brachte Bau­leis­tung ist, ab­neh­men. Das Fi­nanz­amt hat die Be­schei­ni­gung auf längs­tens drei Jahre zu be­fris­ten und kann diese nur mit Wir­kung für die Zu­kunft zurück­neh­men.

Laut der Ge­set­zes­begründung ist auch wei­ter­hin von der nach­hal­ti­gen Er­brin­gung von Bau­leis­tun­gen aus­zu­ge­hen, wenn diese min­des­tens 10 % des Welt­um­sat­zes des Leis­tungs­empfängers be­tra­gen. Al­ler­dings wird hier keine ge­setz­li­che Fest­schrei­bung für er­for­der­lich ge­hal­ten, da be­reits durch die fest­ge­legte Be­schei­ni­gungs­pra­xis Rechts­si­cher­heit für die Be­tei­lig­ten er­reicht wird.

Bauträger fal­len, an­ders als vom Bun­des­rat ur­sprüng­lich vor­ge­schla­gen, auch künf­tig nicht un­ter den An­wen­dungs­be­reich der Vor­schrift, da Bauträger in­so­weit keine Bau­leis­tun­gen er­brin­gen und da­mit nicht in die um­satz­steu­er­li­chen Son­der­re­ge­lun­gen ein­zu­be­zie­hen sind.

Da­ge­gen sind für Gebäude­rei­ni­gungs­leis­tun­gen ent­spre­chende Re­ge­lun­gen vor­ge­se­hen. So­mit geht die Steu­er­schuld­ner­schaft über, wenn der Leis­tungs­empfänger selbst nach­hal­tig sol­che Leis­tun­gen er­bringt, wo­von bei Vor­lage ei­ner ent­spre­chen­den Be­schei­ni­gung aus­zu­ge­hen ist.

FIKTION DES REVERSE-CHARGE-VERFAHRENS

Wen­den der Leis­tungs­empfänger und der Leis­tende übe­rein­stim­mend die Vor­ga­ben zum Überg­ang der Steu­er­schuld­ner­schaft an, gilt der Leis­tungs­empfänger un­ge­ach­tet des­sen, ob die Vor­aus­set­zun­gen tatsäch­lich erfüllt sind, als Steu­er­schuld­ner. Diese Fik­tion gilt im Falle von Bau­leis­tun­gen und Gebäude­rei­ni­gungs­leis­tun­gen glei­chermaßen.
Die Neu­re­ge­lun­gen tre­ten am 1.10.2014 in Kraft.

ÜBERGANGSREGELUNGEN FÜR ALTFÄLLE….

Zu­dem wird eine ge­setz­li­che Re­ge­lung auf­ge­nom­men, die die Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung laut BMF-Schrei­ben vom 5.2.2014 (BStBl. I 2014, S. 233) und vom 8.5.2014 (BStBl. I 2014, S. 823) flan­kiert. Mit die­sen Schrei­ben gewährt die Fi­nanz­ver­wal­tung Ver­trau­ens­schutz, so­fern der leis­tende Un­ter­neh­mer und der Leis­tungs­empfänger ein­ver­nehm­lich bei vor dem 15.2.2014 aus­geführ­ten Umsätzen fälsch­li­cher­weise vom Überg­ang der Steu­er­schuld­ner­schaft aus­ge­gan­gen sind.

… KÖNNEN BAUTRÄGERN SCHWIERIGKEITEN BEREITEN

Da­von be­trof­fen sind zahl­rei­che Bauträger, die in der Ver­gan­gen­heit we­gen der ent­spre­chen­den Ver­wal­tungs­an­wei­sun­gen ge­glaubt hat­ten, sie würden un­ter das Re­verse-Charge-Ver­fah­ren fal­len. Sie können nun die ge­zahlte Um­satz­steuer vom Fi­nanz­amt zurück­for­dern. Ent­ge­gen der all­ge­mei­nen Ver­trau­ens­re­ge­lung ist spe­zi­ell ge­re­gelt, dass ein Rück­griff auf den Leis­ten­den grundsätz­lich möglich sein soll. Gleich­zei­tig wird die­sem die Möglich­keit ein­geräumt, einen zi­vil­recht­li­chen Aus­gleichs­an­spruch ge­gen sei­nen Auf­trag­ge­ber an das Fi­nanz­amt ab­zu­tre­ten, um seine Ver­bind­lich­keit zu erfüllen. Ob die­ser An­spruch aber über­haupt be­steht, dürfte in Kürze Ge­gen­stand zahl­rei­cher Rechts­strei­tig­kei­ten wer­den. Hier sind zi­vil­recht­li­che und steu­er­recht­li­che Fra­gen im Zu­sam­men­spiel zu klären. Wich­tig ist hier, auf einen Be­ra­ter zurück­grei­fen zu können, der beide Rechts­be­rei­che be­herrscht.
 
 

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