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BZSt: Technische Probleme beim Vorsteuervergütungsverfahren

Im Aus­land ansässige Un­ter­neh­mer, die keine Um­satz­steuer im In­land abführen, können un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen die Vergütung der ih­nen in Rech­nung ge­stell­ten Vor­steuer be­an­tra­gen. Der dafür er­for­der­li­che An­trag ist auf elek­tro­ni­schem Wege an das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern zu rich­ten. Dort be­ste­hen der­zeit al­ler­dings ei­nige tech­ni­sche Pro­bleme, wes­we­gen das Amt Hand­lungs­emp­feh­lun­gen aus­ge­ge­ben hat.

Un­ter­neh­mer müssen seit 2010 das Vor­steu­er­er­stat­tungs­ver­fah­ren elek­tro­ni­sch durchführen. Der elek­tro­ni­sche Vergütungs­an­trag ist je­weils im Hei­mat­land des Un­ter­neh­mers zu stel­len. Das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) in Deutsch­land hat dazu ein In­ter­net­por­tal ein­ge­rich­tet, auf dem die Vergütungs­anträge ent­ge­gen­ge­nom­men und ent­spre­chend be­ar­bei­tet wer­den. Der­zeit be­ste­hen al­ler­dings ei­nige tech­ni­sche Schwie­rig­kei­ten bei der Nut­zung die­ses On­line-Por­tals. So kommt es etwa bei der Re­gis­trie­rung zur Nut­zung des Por­tals zu zeit­li­chen Verzöge­run­gen und die erst­ma­lige Frei­schal­tung für den Be­leg-Upload ist der­zeit nicht möglich. Wann diese tech­ni­schen Pro­bleme be­ho­ben wer­den, ist mo­men­tan noch nicht ab­seh­bar.

Die Frist für die Ein­rei­chung ei­nes Vor­steu­er­vergütungs­an­trags des Ka­len­der­jah­res 2013 in­ner­halb der Eu­ropäischen Union en­det am 30.9.2014, für Dritt­staa­ten en­det sie so­gar be­reits am 30.6.2014. Da­bei han­delt es sich je­weils um Aus­schluss­fris­ten, die nicht verlängert wer­den können. Die EU-Mit­glied­staa­ten wur­den über die be­ste­hen­den tech­ni­schen Pro­bleme in­for­miert.

Hinweis

Das BZSt emp­fiehlt be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men, die einen Vor­steu­er­vergütungs­an­trag stel­len wol­len, dies vor dem Hin­ter­grund der tech­ni­schen Pro­bleme möglichst frühzei­tig zu tun. Auch wenn der Be­leg-Upload nicht funk­tio­niert, sollte in je­dem Fall ein An­trag ohne Be­leg-Upload ge­stellt wer­den. Im An­schluss sollte die ent­spre­chende Fi­nanz­ver­wal­tung des je­wei­li­gen EU-Mit­glied­staa­tes kon­tak­tiert wer­den, um die er­for­der­li­chen Be­lege per E-Mail oder Post zu über­mit­teln. Das BZSt äußert sich hin­ge­gen nicht, wie in Dritt­staa­tenfällen zu ver­fah­ren ist.

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