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BFH: Doppelter Abzug des Höchstbetrags bei häuslichem Arbeitszimmer möglich

Bis­lang ver­trat der BFH die Auf­fas­sung, dass der auf 1.250 Euro be­grenzte Ab­zug von Auf­wen­dun­gen für ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer ob­jekt­be­zo­gen und da­mit nur ein­ma­lig pro Ar­beits­zim­mer in Be­tracht kommt. An die­ser Recht­spre­chung hält der BFH nicht mehr fest. Viel­mehr wen­det er nun den Höchst­be­trag per­so­nen­be­zo­gen an.

In einem Streit­fall nutz­ten Ehe­gat­ten ein häus­li­ches Ar­beits­zim­mer in einem Ein­fa­mi­li­en­haus, wel­ches im je­weils hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tum der Ehe­gat­ten stand. Der BFH ord­nete die auf das Ar­beits­zim­mer ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen je­dem Ehe­gat­ten hälf­tig zu. Je­der der Ehe­gat­ten konnte die Auf­wen­dun­gen so­mit bis zu einem Be­trag von 1.250 Euro gel­tend ma­chen, so­fern ihm kein an­de­rer Ar­beits­platz zur Verfügung stand (BFH-Ur­teil vom 15.12.2016, Az. VI R 53/12). 

Hinweis

In einem wei­te­ren Streit­fall nutz­ten zwei Le­bens­part­ner in ei­ner ge­mein­sam an­ge­mie­te­ten Woh­nung das ein­zige in der Woh­nung vor­han­dene Ar­beits­zim­mer ge­mein­sam. Auch hier be­jaht der BFH die Möglich­keit des Ab­zugs der von den Le­bens­part­nern je­weils ge­tra­ge­nen Auf­wen­dun­gen bis zu einem Höchst­be­trag von 1.250 Euro (BFH-Ur­teil vom 15.12.2016, Az. VI R 86/13).

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