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Aufklärungspflichtverletzung bei Beitritt zu geschlossenem Immobilienfonds

Wer­den Aufklärungs­pflich­ten durch eine man­gel­hafte Pro­spekt­dar­stel­lung ver­letzt, be­steht die Ver­mu­tung, dass dies für die Ent­schei­dung zum Bei­tritt zu einem ge­schlos­se­nen Im­mo­bi­li­en­fonds ursäch­lich war. Dem An­le­ger steht laut BGH Scha­dens­er­satz aus Pro­spekt­haf­tung zu, so­fern der Pro­spekt­ver­wen­der die Ver­mu­tung der Ursäch­lich­keit nicht wi­der­le­gen kann.

Be­inhal­tet ein Pro­spekt un­zu­tref­fende und un­vollständige In­for­ma­tio­nen, die für die An­la­ge­ent­schei­dung we­sent­lich sein können, be­steht nach ständi­ger Recht­spre­chung des BGH eine tatsäch­li­che Ver­mu­tung dafür, dass die man­gel­hafte Pro­spekt­dar­stel­lung für die An­la­ge­ent­schei­dung ursäch­lich war.

Tritt, wie im Streit­fall, der Kläger einem ge­schlos­se­nen Im­mo­bi­li­en­fonds bei, muss der Be­klagte die Ver­mu­tung wi­der­le­gen, dass die be­haup­te­ten Pro­spekt­feh­ler für die An­la­ge­ent­schei­dung des Klägers ursäch­lich wa­ren. Da der Be­klagte die Ver­mu­tung nicht wi­der­le­gen konnte, sprach der BGH dem Kläger mit Ur­teil vom 11.2.2014 (Az. II ZR 273/12) Scha­dens­er­satz aus Pro­spekt­haf­tung zu.

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