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Arbeitsstätte bei Auswärtstätigkeiten im Ausland

BFH 10.4.2014, VI R 11/13

Ar­beit­neh­mer, die zunächst für drei Jahre und an­schließend wie­der­holt be­fris­tet von ih­ren Ar­beit­ge­bern ins Aus­land ent­sandt wer­den, begründen dort keine re­gelmäßige Ar­beitsstätte, auch wenn sie mit den ausländi­schen Un­ter­neh­men für die Dauer der Ent­sen­dung un­be­fris­tete Ar­beits­verträge ab­ge­schlos­sen ha­ben. Sie ha­ben ty­pi­scher­weise nicht die Möglich­keit, ihre We­ge­kos­ten ge­ring zu hal­ten.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist An­ge­stell­ter. Zwi­schen April 2006 und De­zem­ber 2011 ent­sandte ihn seine deut­sche Ar­beit­ge­be­rin, die Z-AG, zu ih­rer ausländi­schen Toch­ter­ge­sell­schaft T. Die Z-AG war im Streit­jahr 2007 zu 90 % an der T. be­tei­ligt. Der Ent­sen­de­zeit­raum war ur­sprüng­lich auf drei Jahre be­fris­tet. Auf Grund von un­ge­plan­ten Verzöge­run­gen mus­ste er drei­mal verlängert wer­den. Der Kläger kehrte erst 2012 wie­der zur Z-AG zurück. Ne­ben dem Ent­sen­dungs­ver­trag schloss der Kläger auch Ar­beits­verträge mit der T. ab. Das von der T. ge­zahlte - ausländi­sche - Ge­halt rech­nete die Z-AG auf das deut­sche Ge­halt an und zahlte dem Kläger sein in­so­weit gekürz­tes inländi­sches Ge­halt aus.

Im April 2006 zo­gen auch die Ehe­frau des Klägers und seine bei­den schul­pflich­ti­gen Kin­der mit ihm ins Aus­land. Die Kin­der be­such­ten dort die deut­sche Schule. Der Wohn­sitz lag 51 km vom Be­schäfti­gungs­ort des Klägers ent­fernt. Ihre Woh­nung in Deutsch­land be­hiel­ten sie während der Ent­sen­dungs­zeit bei und be­nutz­ten sie während der ausländi­schen Schul­fe­rien an ca. zwei bis drei Wo­chen pro Jahr.

Im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2007 hatte das Fi­nanz­amt die als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit des Klägers gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen für eine dop­pelte Haus­haltsführung im Aus­land, im We­sent­li­chen Auf­wen­dun­gen für die dor­tige Woh­nung, nicht berück­sich­tigt. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion des Klägers hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Die Gründe:
Das FG hatte die Kos­ten des Klägers für seine Un­ter­kunft im Aus­land zu Un­recht nicht nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG in der im Streit­jahr gel­ten­den Fas­sung und seine Auf­wen­dun­gen für Fahr­ten von sei­nem Wohn­ort zu sei­ner ausländi­schen Tätig­keitsstätte zu Un­recht nur be­grenzt im Rah­men des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG zum Ab­zug als Wer­bungs­kos­ten zu­ge­las­sen.

Ein Ar­beit­neh­mer, der zunächst für drei Jahre und an­schließend wie­der­holt be­fris­tet von sei­nem Ar­beit­ge­ber ins Aus­land ent­sandt wurde, begründet dort keine re­gelmäßige Ar­beitsstätte i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG, auch wenn er mit dem ausländi­schen Un­ter­neh­men für die Dauer des Ent­sen­dungs­zeit­raums einen un­be­fris­te­ten Ar­beits­ver­trag ab­ge­schlos­sen hat. Seine Fahrt­kos­ten im Rah­men sei­ner be­ruf­lich ver­an­lass­ten Auswärtstätig­keit sind viel­mehr Er­werbsauf­wen­dun­gen und gem. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG i.H.d. dafür tatsäch­lich ent­stan­de­nen Auf­wands als Wer­bungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen. Ein Ar­beit­neh­mer, der außer­halb ei­ner dem Ar­beit­ge­ber zu­zu­ord­nen­den Be­triebsstätte oder an ei­ner sol­chen nur vorüber­ge­hend und da­mit auswärts tätig ist, hat ty­pi­scher­weise nicht die Möglich­keit, seine We­ge­kos­ten ge­ring zu hal­ten.

In­fol­ge­des­sen muss das FG im wei­te­ren Ver­fah­ren die Auf­wen­dun­gen des Klägers für die Fahr­ten von sei­nem Wohn­ort im Aus­land nach sei­nem dor­ti­gen Be­schäfti­gungs­ort nicht nach der Ent­fer­nungs­pau­schale, son­dern nach Dienst­rei­se­grundsätzen mit den tatsäch­li­chen Kos­ten be­mes­sen und als Wer­bungs­kos­ten berück­sich­ti­gen. Darüber hin­aus sind die Über­nach­tungs­kos­ten des Klägers für Über­nach­tun­gen anläss­lich ei­ner Auswärtstätig­keit dem Grunde nach als Wer­bungs­kos­ten bei sei­nen Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit an­zu­set­zen.

In­so­weit war die Sa­che aber nicht spruch­reif. Denn als Wer­bungs­kos­ten ab­zugsfähig sind diese Auf­wen­dun­gen nur in­so­weit, als sie be­ruf­lich ver­an­lasst sind. So­weit die Über­nach­tungs­kos­ten auf dem Um­stand be­ru­hen, dass der Kläger bei sei­ner Auswärtstätig­keit von sei­ner Fa­mi­lie be­glei­tet wurde, wei­sen die Auf­wen­dun­gen kei­nen Er­werbs­be­zug auf und sind nicht ab­zugsfähig. Das FG hat die gel­tend ge­mach­ten Über­nach­tungs­kos­ten des­halb nach den Grundsätzen des Großen Se­nats in der Sa­che GrS 1/06 - not­falls durch Schätzung - auf­zu­tei­len.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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