Eine Versicherungsgesellschaft hatte einen Vertrag über eine Krankentagegeldversicherung aufgehoben und für mehrere Jahre insgesamt ca. 14.000 € erstattet. Das Finanzamt zog den gesamten Erstattungsbetrag von den insgesamt geltend gemachten Vorsorgeaufwendungen ab, so dass nur ein geringer Restbetrag abziehbar blieb. Der Bundesfinanzhof kam dagegen durch Urteil vom 21.7.2009 (X R 32/07) zu dem Ergebnis, dass hier nur eine Verrechnung mit tatsächlich gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen zu erfolgen habe. Dieser Betrag war deutlich niedriger als die entsprechende Erstattung.
Fazit: Werden als Sonderausgaben geltend gemachte Versicherungsbeiträge erstattet, erfolgt eine Verrechnung im Jahr der Erstattung nur mit gleichartigen geleisteten Beträgen.
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