Hessisches Finanzministerium stellt vereinfachte Spendenregelung zu Gunsten der Opfer der Flut-Katastrophe in Pakistan vor
Das Hessische Ministerium der Finanzen hat einer Vereinfachungsregelung für den Spendenabzug zur Unterstützung der Opfer der Flut-Katastrophe Ende Juli 2010 in Pakistan zugestimmt. Danach gilt für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, der vereinfachte Zuwendungsnachweis ohne betragsmäßige Beschränkung. Finanzminister Karlheinz Weimar zeigte sich erfreut über die Regelung. „Zum Glück ist unser Steuerrecht flexibel genug, um auf solche humanitären Notsituationen reagieren zu können“, sagte Weimar in Wiesbaden.
Zur Abzugsfähigkeit von Spenden reicht in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking aus. Soweit in der Zeit vom 30. Juli 2010 bis zum 31. Dezember 2010 im Hinblick auf die bundeseinheitlich ergangenen Verwaltungsanweisungen Zuwendungen nicht auf ein Sonderkonto, sondern auf ein Konto der o.a. Spendenempfänger geleistet wurden, gilt auch hier der vereinfachte Zuwendungsnachweis.
Aus Solidarität mit den Opfern der Flut-Katastrophe haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen. Diese Zuwendungen sind steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine gemeinnützige Körperschaft oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Gesamtsumme übergeben werden.
Unter folgenden Voraussetzungen ist auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich: Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege überwiesen. Die einzelnen Spender erhalten eine Ablichtung der Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes sowie eine Liste über alle beteiligten Spender einschließlich der jeweils geleisteten Beträge. Es ist auch möglich, dass statt der Liste eine (Einzel-) Bescheinigung für jeden Spender erstellt wird.
Weitere steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Unterstützung der Opfer der Flut-Katastrophe, insbesondere für Betriebe, können bei den Finanzämtern erfragt werden.
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