Überprüfung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge vor dem 1.1.2010

Auf Grund eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 5.10.1994 (I R 50/94) sind die Jahresgesamtbezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers in ein Festgehalt (in der Regel mindestens 75 %) und in einen Tantiemeanteil (in der Regel höchstens 25 %) aufzuteilen (BFH, Urteil vom 27.2.2003, I R 46/01). Der variable Tantiemeanteil ist in Relation zu dem erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken.

Die Tantieme ist anlässlich jeder Gehaltsanpassung, spätestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen (BMF, Schreiben vom 3.1.1996, IV B 7 S 2742 71/95). Falls die Bezüge zuletzt im Jahre 2006 für die Jahre 2007 2009 festgelegt worden sind, muss noch vor dem 1.1.2010 eine Neuberechnung erfolgen. Dabei muss auch beachtet werden, dass die Gesamtbezüge im Einzelfall angemessen sind. So kann es notwendig sein, die Tantieme und die Gesamtbezüge z. B. wegen weiterer Bezüge aus anderen Tätigkeiten auf einen bestimmten Höchstbetrag zu begrenzen (BFH, Urteil vom 27.2.2003, I R 46/01).

Sowohl die Neufestsetzung als auch jegliche Änderungen der Bezüge sind grundsätzlich im Voraus durch die Gesellschafterversammlung festzustellen (BMF, Schreiben vom 16.5.1994, IV B 7 S 2742 14/94).

Hinweis: Auf Grund der Vielzahl der Urteile zu diesem Themengebiet ist es sinnvoll, die Bezüge insgesamt mit dem Steuerberater abzustimmen.

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