Trägerfilme und Druckplatten im Druckgewerbe können durch erhöhte Investitionszulagen begünstigt werden

BFH 22.10.2009, III R 14/07


Eine durch erhöhte Investitionszulage begünstigte Betriebsstättenerweiterung setzt eine Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit voraus, die sich nach außen dokumentiert und durch die die Möglichkeit geschaffen wird, die Produktion von Waren, Dienstleistungen oder den Handel qualitativ oder quantitativ zu steigern. Die Herstellung von Trägerfilmen und Druckplatten ist eine Erstinvestition, die der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte des Druckgewerbes dient.

Der Sachverhalt:
Der Kläger betreibt im Fördergebiet eine Druckerei. Nach der von ihm im Streitjahr 2003 angewendeten Drucktechnik dienten Druckplatten und Trägerfilme zusammen als Druckvorlage. Die in die Druckmaschine eingelegten Druckplatten wurden mit Hilfe der Trägerfilme hergestellt. Die Filme und Platten wurden schließlich für etwaige künftige Aufträge derselben Auftraggeber aufbewahrt.

Der Kläger beantragte gem. § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 Investitionszulage i.H.v. 25 Prozent u.a. für Trägerfilme und Druckplatten. Die Herstellungskosten gab er mit 50.117 € an. Bei einer Investitionszulagen-Sonderprüfung wurde festgestellt, dass die Trägerfilme und Druckplatten nur i.H.v. 4.424 € in der Bilanz des Klägers aktiviert waren und dass ein mit der Herstellung der Filme und der Platten zusammenhängender Aufwand von 45.693 € gewinnmindernd geltend gemacht worden war.

Daraufhin war das Finanzamt der Ansicht, wegen der ertragsteuerlichen Behandlung als sofort abziehbarer Aufwand könne keine erhöhte Zulage gewährt werden. Infolgedessen setzte es eine Investitionszulage von lediglich fünf Prozent nach § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 4 S. 2 InvZulG 1999 fest.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und gab der Klage statt.

Die Gründe:
Der Kläger hat einen Anspruch auf erhöhte Investitionszulage für Erstinvestitionen.

Die Filme und Druckplatten waren im Streitjahr 2003 sowohl neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens als auch geringwertige Wirtschaftsgüter. Außerdem war die Herstellung der Druckvorlagen als Erstinvestition i.S.v. § 2 Abs. 7 Nr. 2 i.V.m. Abs. 8 InvZulG 1999 zu beurteilen.

Nach der hier in Betracht kommenden Tatbestandsalternative des § 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999 sind Erstinvestitionen die Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern, die der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte dienen. Demnach setzt eine Betriebsstättenerweiterung gem. Tz. 107 des BMF-Schreibens vom 28.1.2001 eine Ausweitung der wirtschaftlichen Tätigkeit voraus, die sich nach außen dokumentiert und durch die die Möglichkeit geschaffen wird, die Produktion von Waren, Dienstleistungen oder den Handel qualitativ oder quantitativ zu steigern.

Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht der Finanzverwaltung bei Trägerfilmen grundsätzlich zu bejahen. Dies bestätigt das zum InvZulG 2005 ergangene BMF-Schreiben vom 18.4.2007. Der Senat hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Somit stellt auch die Herstellung von Druckplatten eine Erstinvestition dar, sofern die Platten - wie im vorliegenden Fall geschehen - für künftige Aufträge aufbewahrt werden.

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