Durch das Dritte Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz hat der Gesetzgeber die Besteuerung von Wohnmobilen mit Rückwirkung auf den 1.1.2006 neu geregelt. Die rückwirkende Inkraftsetzung dieser Neuregelungen verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot.
Bis zum 31.12.2005 waren Wohnmobile, deren zulässiges Gesamtgewicht mehr als 2,8 t betrug, als LKW nach dem zulässigen Gesamtgewicht besteuert worden. Ab dem 1.1.2006 gilt eine Besteuerung nach Gesamtgewicht und Schadstoffemissionen.
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung enthielt bis zum 30.4.2005 eine Regelung, aufgrund derer Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ab dem 1.5.2005 als PKW zu besteuern gewesen wären. Insofern haben die zum 1.1.2006 in Kraft getretenen Neuregelungen zu einer Entlastung der Halter von Wohnmobilen geführt. Halter solcher Fahrzeuge waren jedenfalls nicht über den 1.5.2005 hinaus in ihrem Vertrauen geschützt, ihre Wohnmobile würden bei der Kraftfahrzeugsteuer weiterhin als LKW behandelt werden.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.2.2010, II R 44/09)
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