Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind im Gegensatz zu anderen Steuerpflichtigen nur im Rahmen der Betriebe gewerblicher Art (BgA) unternehmerisch tätig. Bislang galt, dass eine Vermögensverwaltung durch die öffentliche Hand keinen BgA begründet und daher steuerrechtlich unbeachtlich ist. Nun gilt, dass dem Begriff der Vermögensverwaltung für Zwecke der Umsatzsteuer keine Bedeutung zukommt. Vielmehr ist entscheidend, ob die öffentliche Hand in den Handlungsformen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts tätig ist.
Eine Universität gestattete zum einen einem Unternehmer, auf dem Universitätsgelände Automaten aufzustellen. Zum anderen erlaubte sie ihren Bediensteten, Personal und Sachmittel der Universität für Nebentätigkeiten zu verwenden. Für beide Leistungen erhielt die Universität Vergütungen.
Die privatrechtlich erfolgte Gestattung zum Aufstellen von Automaten ist umsatzsteuerpflichtig, weil die juristische Person des öffentlichen Rechts wie andere Unternehmer handelt.
Die Überlassung von Personal und Sachmitteln an die Bediensteten der Universität für deren Nebentätigkeiten erfolgte auf öffentlich-rechtlicher Grundlage. Das ist nur eine umsatzsteuerpflichtige Leistung, wenn eine Nichtbesteuerung der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt. Keine Wettbewerbsverzerrungen liegen vor, wenn private Anbieter entweder keine vergleichbaren Leistungen erbringen oder die Leistungen privater Anbieter steuerfrei sind. Denn die Nichtbesteuerung der öffentlichen Hand kann für den Fall, dass die Leistungen privater Wettbewerber steuerfrei sind, nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen.
(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs vom 15.4.2010, V R 10/09)
Wirtschaftsprüfung
Steuerberatung
Rechtsberatung
Unternehmensberatung