Körperschaftsteuerguthaben

Das noch aus dem Übergang zum Halbeinkünfteverfahren verbliebene und zwischenzeitlich eingefrorene Körperschaftsteuerguthaben von 2006 wird über einen Zeitraum von 2008 bis 2017 gleichmäßig verteilt in zehn unverzinsten Raten ausbezahlt. Die Höhe der Gewinnausschüttung spielt keine Rolle mehr. Die Erstattung fällt jeweils Ende September eines Jahres zu 1/10 und erstmals 2008 an.

In Bagatellfällen wird der Gesamtbetrag in einer Summe ausgezahlt werden, wenn der Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nicht mehr als 1.000 € beträgt (§ 37 Abs. 5 S. 6 KStG, BMF-Schreiben vom 21.7.2008, IV C 7 - S 2861/07/10001).). Erhöht sich der Anspruch später durch eine geänderte Festsetzung auf einen Betrag von mehr als 1.000 €, wird der ausgezahlte Betrag nicht zurückgefordert, um den Vereinfachungseffekt nicht zu beeinträchtigen. Für den übersteigenden Betrag gelten die allgemeinen Grundsätze des § 37 Abs. 6 KStG. Das bedeutet, dass der Betrag unabhängig von der Höhe auf die verbleibenden Jahre des 10jährigen Auszahlungszeitraums zu verteilen ist; die Vereinfachungsregelung ist kein weiteres Mal anzuwenden.Der gesamte Anspruch auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens war bereits mit Ablauf des 31.12.2006 entstanden und war daher handelsrechtlich in voller Höhe erfolgswirksam mit den bis 2017 erwarteten Rückflüssen zu aktivieren. Mangels Verzinsung musste dies mit dem um das aktuelle Marktzinsniveau diskontierten Barwert erfolgen. Mit jeder Auszahlung wird der aktivierte Anspruch insoweit wieder aufgelöst, und es hat eine Neuberechnung der Barwerte um den jeweils verkürzten Zinszeitraum zu erfolgen.

Hinweis: Die Auszahlung des Ende 2006 vorhandenen Körperschaftsteuerguthabens erfolgt ohne Berücksichtigung des Solidaritätsschlags. Die Finanzverwaltung lässt Einsprüche aus Zweckmäßigkeitsgründen ruhen. Das betrifft sowohl Rechtsbehelfe, die sich gegen den Bescheid über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens richten als auch die hilfsweisen Anträge auf gesonderte Festsetzung eines Auszahlungsanspruchs für den auf das Guthaben entfallenden SolZ. GmbH oder AG sollten sie ihre Fälle über das ruhende Verfahren offen halten.

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