Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der grunderwerbsteuerlichen Benachteiligung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber Ehegatten allein genügen nicht, um die Steuerforderung von der Vollziehung auszusetzen. Der Vollzug einer verhältnismäßig geringen Steuer (hier: 827 €) bis zur abschließenden Klärung der Streitfrage im Hauptsacheverfahren lässt für den Steuerpflichtigen keine irreparablen Nachteile befürchten.
Der Sachverhalt:
Streitig ist die ernstliche Zweifelhaftigkeit der Nichtanwendung von § 3 Nr. 5 GrEStG auf Übertragung eines hälftigen Miteigentumsanteils zwischen den Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.
Die Antragstellerin war mit ihrer Partnerin (J) im Mai 2004 die Lebenspartnerschaft eingegangen. Im November 2007 wurde die Lebenspartnerschaft mit Urteil des AG wieder aufgehoben. Im Juli 2009 übertrug J ihren hälftigen Anteil der im Grundbuch eingetragenen Eigentumswohnung auf die Antragstellerin. Diese übernahm als Gegenleistung sämtliche im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte der Sparkasse I.
Das Finanzamt setzte mit Bescheid vom 22.10.2009 Grunderwerbsteuer i.H.v. 827 € ausgehend von einem Wert der steuerlichen Gegenleistung i.H.v. 23.648 entsprechend dem anteiligen Wert der übernommenen Hypothek fest. Mit dem dagegen eingelegten Einspruch von November 2009, über den noch nicht entschieden worden ist, machte die Antragstellerin geltend, die Nichtanwendung von § 3 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG verstoße gegen Art. 3 GG. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des GrESt-Bescheides vom 22.10.2009 wurde vom Finanzamt abgelehnt.
Das FG wies den Antrag auf AdV, mit dem die Antragstellerin geltend macht, die Übertragung sei im Wege der Auseinandersetzung der Lebenspartnerschaft erfolgt und die Nichtanwendung von § 3 Nr. 5 GrESt deshalb verfassungswidrig, zurück.
Die Gründe:
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die GrESt-Befreiung für die Antragstellerin bei Anwendung der derzeit geltenden Fassung von § 3 Nr. 5 GrEStG nicht in Betracht kommt. Das nach den besonderen Umständen des Streitfalls erforderliche besondere Aussetzungsinteresse liegt nicht vor. Auf die Frage, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen GrESt-Bescheides i.S.v. § 69 Abs. 3 S. 1 Abs. 2 i. V. m. Abs. 2 S. 2 FGO bestehen, kommt es daher nicht an.
Im Streitfall fehlt es im Hinblick auf den Geltungsanspruch des jedenfalls formell verfassungsgemäß zustande gekommenen GrEStG an dem erforderlichen besonderen Aussetzungsinteresse. Bei der Prüfung, ob ein berechtigtes Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen besteht, ist dieses mit den gegen die Gewährung von AdV sprechenden öffentlichen Belangen abzuwägen. Dabei kommt es einerseits auf die Bedeutung und die Schwere des durch die Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides eintretenden Eingriffs beim Steuerpflichtigen und andererseits auf die Auswirkungen einer AdV hinsichtlich des Gesetzesvollzugs und des öffentlichen Interesses an einer geordneten Haushaltsführung an.
Im Streitfall lässt gerade wegen der verhältnismäßig geringen Steuer von 827 €, die in der Zwischenzeit von der Antragstellerin bereits bezahlt worden ist, deren Vollzug bis zur abschließenden Klärung der Streitfrage im Hauptsacheverfahren für die Antragstellerin keine irreparablen Nachteile befürchten. Der BFH hatte z.B. in der Entscheidung in BFH/NV 2010, 1033 die Entrichtung einer Erbschaftsteuer i.H.v. 4.590 €, die lediglich knapp 20 Prozent des dem Steuerpflichtigen des Verfahrens zugewendeten Geldbetrags betrug, als ohne weiteres zumutbar bezeichnet.
Schließlich sieht sich der Senat auch deshalb nicht zu einer AdV veranlasst, weil bisher nicht weiter dargelegt und anscheinend auch nicht geprüft worden ist, ob im Streitfall die Voraussetzungen von § 3 Nr. 5 GrEStG überhaupt vorlägen, wenn es sich um eine Übertragung zwischen geschiedenen Ehegatten gehandelt hätte. Im Hauptsacheverfahren sollte daher (vorsorglich) festgestellt werden, ob der Grundstückserwerb im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft erfolgt ist. Die notarielle Urkunde gibt, anders als von der Antragstellerin vorgetragen, keinen ausdrücklichen Hinweis darauf.
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