Eine Erstausbildung i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG liegt nur vor, wenn es sich um eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Ausbildung z.B. nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung) handelt. Dies ist der Fall, wenn der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten oder hierzu vergleichbaren Ausbildungsganges erlernt wird und deren Dauer bei einer Vollzeitausbildung mindestens zwei Jahre beträgt.
Der Sachverhalt:
Der Kläger absolviere im Rahmen des Zivildienstes (September 2003 bis Juni 2004) über mehrere Monate eine Ausbildung zum Rettungssanitäter. Im Jahr 2005 begann er eine Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer und zahlte hierfür über 30.000 €. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielte der Kläger erst ab Ende 2006, nachdem er eine Tätigkeit als Pilot aufgenommen hatte.
Das Finanzamt setzte die Einkommensteuer für das Jahr 2005 auf 0 € fest und berücksichtigte hierbei die Kosten der Pilotenausbildung als Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung des Klägers nur als Sonderausgaben i.H.v. 4.000 €. Einen Verlustvortrag in Folgejahre und damit eine Berücksichtigung der Aufwendungen in den Jahren, in denen der Kläger Einkünfte als Pilot erzielte, lehnte es ab.
Hiergegen wandte sich der Kläger. Er ist der Auffassung, seine Aufwendungen für die Pilotenausbildung seien als vorweggenommene Werbungskosten in voller Höhe zu berücksichtigen. Für das Jahr 2005 sei daher ein Verlust festzustellen, der in den Folgejahren zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sei. § 12 Nr. 5 EStG stehe dem nicht entgegen, da seine Ausbildung zum Rettungssanitäter als Erstausbildung anzusehen sei.
Das FG wies die gegen den Einkommensteuerbescheid gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat die geltend gemachten Aufwendungen (Flugschule und Miete) zu Recht nicht berücksichtigt und damit die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer 2005 zu Recht abgelehnt.
Die Voraussetzungen des § 12 Nr. 5 EStG sind im Streitfall entgegen der Auffassung des Klägers erfüllt. Die Ausbildung des Klägers zum Verkehrsflugzeugführer ist als erstmalige Berufsausbildung i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG zu qualifizieren. Seine Ausbildung zum Rettungssanitäter stellt nach Auffassung des Senats keine Berufsausbildung i.S.d. Vorschrift dar.
Eine Erstausbildung i.S.d. § 12 Nr. 5 EStG liegt nur vor, wenn es sich um eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Ausbildung z.B. nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung) handelt. Dies ist der Fall, wenn der Beruf durch eine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten oder hierzu vergleichbaren Ausbildungsganges erlernt wird und deren Dauer bei einer Vollzeitausbildung mindestens zwei Jahre beträgt. Hieran fehlte es bei der Ausbildung des Klägers zum Rettungssanitäter.
Verfassungsrechtliche Bedenken an der Regelung des § 12 Nr. 5 EStG bestehen nicht. Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen des FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 3.12.2008 (2 K 3575/07 F) an.
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