Bestimmung des Zulagenberechtigten für die Anschaffung modernisierter Wohngebäude nach dem Investitionszulagengesetz 1999

Nach dem Gesetz waren die Herstellung oder Anschaffung von Wohngebäuden sowie die Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen daran zulagenbegünstigt (InvZulG 1999, Stand 11.10.2002). Voraussetzung für die Förderfähigkeit war in allen Fällen eine mindestens fünfjährige entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken.

Begünstigt war nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 24.2.2010 (III R 69/07) derjenige, der das Baugeschehen beherrschte und das Bauherrenrisiko trug. Damit war die Anschaffung eines derartigen Gebäudes dann nicht begünstigt, wenn der Bauunternehmer für die grundsätzlich förderfähigen Leistungen bereits eine Zulage beantragt hatte. Unerheblich blieb in diesem Zusammenhang auch, dass der Bauunternehmer in seinen Verkaufsprospekten mit der Förderfähigkeit geworben hat und sie auch Vertragsbestandteil des Kaufvertrags mit dem Erwerber wurde. Die Beurteilung dieses Sachverhalts obliegt den Zivil- und nicht den Steuergerichten.

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