Der Zweikampf um den Ball, bei dem ein oder beide Spieler mitunter zu Fall kommen, gehört zum Wesen eines Fußballspiels und begründet deshalb für sich genommen keinen Sorgfaltspflichtverstoß. Das Bestehen von Haftpflichtversicherungsschutz wirkt bei Verletzungen während eines Fußballspiels grundsätzlich nicht anspruchsbegründend.
Der Sachverhalt:
Kläger und Beklagter sind Fußballspieler verschiedener Vereine. Im März 2007 spielten beide Vereine gegeneinander. Dabei kam es zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu einem Kampf um den Ball, bei dem der Kläger einen Schien- und Wadenbeinbruch erlitt.
Der Kläger behauptete, der Beklagte habe ihn von hinten mit gestrecktem Bein angegriffen, nachdem er den Ball schon abgespielt habe. Der Beklagte behauptete, dass beide Parteien nach dem Ball gelaufen seien. Er habe den Ball zuerst erreicht. Danach habe der Kläger sein Bein nach dem Ball ausgestreckt und dadurch den Lauf des Beklagten gestört. Dabei seien beide Parteien zu Fall gekommen. Dies bestätigte auch der Schiedsrichter. So seien beide Spieler fair eingestiegen. Der Beklagte sei nicht gegrätscht, sonst hätte er ein Foul gepfiffen.
Gleichwohl nahm der Kläger den Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden in Anspruch. Die Klage blieb allerdings in allen Instanzen erfolglos.
Die Gründe:
Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB waren nicht erfüllt.
Die Haftung eines Sportlers aus § 823 Abs. 1 BGB setzt den Nachweis voraussetzt, dass dieser schuldhaft gegen die Regeln des sportlichen Wettkampfs verstoßen und dabei einen anderen verletzt hat. Dagegen scheidet eine Haftung aus, wenn es sich um Verletzungen handelt, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem - bei jeder Sportausübung zu beachtenden - Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners zuzieht. Die Beweislast für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Schädigers trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen der Verletzte.
Im vorliegenden Fall konnten Tatsachen, die die rechtliche Beurteilung erlauben würden, der Beklagte habe schuldhaft gegen eine dem Schutz des Klägers dienende Spielregel oder gegen das Fairnessgebot verstoßen, nicht festgestellt werden. Die Angaben des vom Kläger benannten Zeugen waren nicht glaubhafter als die der anderen Zeugen, insbesondere des Schiedsrichters. Der Zweikampf um den Ball, bei dem ein oder beide Spieler mitunter zu Fall kommen, gehört zum Wesen eines Fußballspiels und begründet deshalb für sich genommen keinen Sorgfaltspflichtverstoß.
Da die Anspruchsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB nicht erfüllt waren, kam es nicht darauf an, ob der Beklagte haftpflichtversichert war. Das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes vermag das fehlende Verschulden des Beklagten nicht zu ersetzen. Der Versicherungsschutz wirkt grundsätzlich nicht anspruchsbegründend. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass sich die Versicherung nach der Haftung und nicht umgekehrt die Haftung nach der Versicherung richtet.
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