Behandlung von Kosten für Arbeitnehmer bei Betriebsveranstaltungen

Kosten für im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführte Betriebsveranstaltungen dürfen pro Arbeitnehmer nicht mehr als 110 € inklusive Umsatzsteuer betragen. Kosten für Aufwendungen von teilnehmenden Angehörigen der Arbeitnehmer sind diesen zuzurechnen (R 19.5 Abs. 5 LStR 2008). Außerdem dürfen maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr durchgeführt werden (BFH, Urteil vom 25.5.1992, VI R 85/90). Wird die Freigrenze von 110 € überschritten, ist der Gesamtbetrag als Arbeitslohn zu versteuern (BFH, Urteil vom 16.11.2005, VI R 151/00).

Der Arbeitgeber kann diesen Arbeitslohn pauschal versteuern (§ 40 Abs. 2 EStG). Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung allen Arbeitnehmern offen stand (BFH, Urteil vom 9.3.1990, VI R 48/87).

Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung (R 19.5 Abs. 3 LStR 2008) bestätigt durch Urteil vom 16.11.2005 (VI R 151/99), dass es nicht mehr auf die Dauer der Veranstaltung ankommt. Die Veranstaltung kann sich also auch über zwei Tage mit Übernachtung hinziehen.

Bei den am Ende eines Jahres üblichen Weihnachtsfeiern sollte noch Folgendes beachtet werden:

  • Geschenkpäckchen bis zu einem Wert von 40 € (R 19.6 Abs. 1 LStR 2008) inklusive Umsatzsteuer, die anlässlich solcher Feiern übergeben werden, sind in die Berechnung der Freigrenze einzubeziehen (R 19.3 Abs. 2 S. 4 LStR 2008).
  • Geschenke von mehr als 40 € inklusive Umsatzsteuer sind grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn und deshalb nicht bei der Prüfung der Freigrenze zu berücksichtigen. Die gezahlten Beträge können dann aber vom Arbeitgeber mit 25 % pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
  • Geldgeschenke, die kein zweckgebundenes Zehrgeld sind, unterliegen nicht der Pauschalierungsmöglichkeit und müssen voll versteuert werden (BFH, Urteil vom 7.2.1997, VI R 3/96).

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