deen

Aktuelles

3.000 € Vertragsstrafe für unerwünschte Werbe-E-Mail

OLG Hamm 25.11.2016, 9 U 66/15

Für das un­erwünschte Zu­sen­den ei­ner E-Mail-Wer­bung kann un­ter Kauf­leu­ten - nach vor­aus­ge­gan­ge­nem Ver­trags­stra­fe­ver­spre­chen - eine Ver­trags­strafe von 3.000 € zu zah­len sein. Das gilt je­den­falls dann, wenn der Ver­sen­der der E-Mail als Kauf­mann im Rah­men sei­nes Han­dels­ge­wer­bes ge­han­delt hat und ein er­heb­li­ches Miss­verhält­nis der Ver­trags­strafe zum Ge­wicht der Zu­wi­der­hand­lung nicht fest­zu­stel­len ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­treibt eine Kfz-Ver­trags­werk­statt. Die Be­klagte ver­treibt Wer­be­me­dien, ins­be­son­dere Fo­li­en­auf­kle­ber. Im Jahre 2011 er­hielt die Kläge­rin erst­mals ge­gen ih­ren Wil­len E-Mail-Wer­bung der Be­klag­ten. Dar­auf­hin mahnte sie die Be­klagte ab, die ihr ge­genüber eine straf­be­werte Un­ter­las­sungs­erklärung ab­gab, mit der sie sich im Wie­der­ho­lungs­fall zur Zah­lung ei­ner Ver­trags­strafe von 3.000 € ver­pflich­tete. Im Au­gust 2014 er­hielt die Kläge­rin eine wei­tere Werbe-E-Mail mit einem Ver­kaufs­an­ge­bot der Be­klag­ten. Die E-Mail-Adresse der Be­klag­ten war im Ab­sen­der­feld der E-Mail ein­ge­tra­gen. Auch die Zu­sen­dung die­ser E-Mail er­folgte ohne Zu­stim­mung der Kläge­rin.

Dar­auf­hin for­derte die Kläge­rin die Be­klagte zur Zah­lung der ver­ein­bar­ten Ver­trags­strafe und zur Ab­gabe ei­ner neuen Un­ter­las­sungs­erklärung mit ei­ner höheren Ver­trags­strafe auf. Die Be­klagte rea­gierte ab­leh­nend und be­stritt, der Kläge­rin eine wei­tere E-Mail ge­sandt zu ha­ben. Ih­ren An­spruch, ohne ausdrück­li­ches Ein­verständ­nis keine E-Mail-Wer­bung der Be­klag­ten zu er­hal­ten, und die nach ih­rer Auf­fas­sung ver­wirkte Ver­trags­strafe i.H.v. 3.000 € machte die Kläge­rin ge­gen die Be­klagte im Wege der Klage gel­tend.

Das LG gab der Klage statt. Die Be­ru­fung der Be­klag­ten, mit der sie wei­ter­hin be­strit­ten hat, der Kläge­rin im Au­gust 2014 er­neut eine Werbe-E-Mail ge­sandt zu ha­ben, hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat ge­genüber der Be­klag­ten den An­spruch, ohne ausdrück­li­ches Ein­verständ­nis keine E-Mail-Wer­bung der Be­klag­ten zu er­hal­ten, so­wie auf die nach ih­rer Auf­fas­sung ver­wirkte Ver­trags­strafe i.H.v. 3.000 €.

Nach dem Er­geb­nis der Be­weis­auf­nahme steht ohne je­den Zwei­fel fest, dass die im Au­gust 2014 bei der Kläge­rin ein­ge­gan­gene Werbe-E-Mail un­mit­tel­bar von dem Be­trieb der Be­klag­ten ver­sandt wor­den ist. Der Sach­verständige hat den Ver­lauf der elek­tro­ni­schen Post über ein Re­chen­zen­trum und den Kun­den­ser­ver des be­tei­lig­ten In­ter­net­pro­vi­ders nach­voll­zo­gen. Er konnte aus­schließen, dass der Ver­lauf der E-Mail ma­ni­pu­liert wor­den oder die E-Mail von einem Drit­ten ohne Wis­sen der Be­klag­ten an die Kläge­rin über­mit­telt wor­den ist. Die Ver­trags­strafe war auch nicht her­ab­zu­set­zen. Die Be­klagte habe als Kauf­mann im Rah­men ih­res Han­dels­ge­wer­bes ge­han­delt. Ein er­heb­li­ches Miss­verhält­nis der Ver­trags­strafe zum Ge­wicht der Zu­wi­der­hand­lung ist nicht fest­zu­stel­len.

nach oben