Der Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt eine Kfz-Vertragswerkstatt. Die Beklagte vertreibt Werbemedien, insbesondere Folienaufkleber. Im Jahre 2011 erhielt die Klägerin erstmals gegen ihren Willen E-Mail-Werbung der Beklagten. Daraufhin mahnte sie die Beklagte ab, die ihr gegenüber eine strafbewerte Unterlassungserklärung abgab, mit der sie sich im Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000 € verpflichtete. Im August 2014 erhielt die Klägerin eine weitere Werbe-E-Mail mit einem Verkaufsangebot der Beklagten. Die E-Mail-Adresse der Beklagten war im Absenderfeld der E-Mail eingetragen. Auch die Zusendung dieser E-Mail erfolgte ohne Zustimmung der Klägerin.
Das LG gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin bestritten hat, der Klägerin im August 2014 erneut eine Werbe-E-Mail gesandt zu haben, hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten den Anspruch, ohne ausdrückliches Einverständnis keine E-Mail-Werbung der Beklagten zu erhalten, sowie auf die nach ihrer Auffassung verwirkte Vertragsstrafe i.H.v. 3.000 €.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht ohne jeden Zweifel fest, dass die im August 2014 bei der Klägerin eingegangene Werbe-E-Mail unmittelbar von dem Betrieb der Beklagten versandt worden ist. Der Sachverständige hat den Verlauf der elektronischen Post über ein Rechenzentrum und den Kundenserver des beteiligten Internetproviders nachvollzogen. Er konnte ausschließen, dass der Verlauf der E-Mail manipuliert worden oder die E-Mail von einem Dritten ohne Wissen der Beklagten an die Klägerin übermittelt worden ist. Die Vertragsstrafe war auch nicht herabzusetzen. Die Beklagte habe als Kaufmann im Rahmen ihres Handelsgewerbes gehandelt. Ein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung ist nicht festzustellen.