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§ 273 Abs. 4 S. 1 AktG: Abwicklungsmaßnahmen bei einer gelöschten Gesellschaft ausländischen Rechts

BGH 22.11.2016, II ZB 19/15

Eine Ge­sell­schaft ausländi­schen Rechts, die in­folge der Löschung im Re­gis­ter ih­res Hei­mat­staa­tes durch eine behörd­li­che An­ord­nung ihre Rechtsfähig­keit ver­liert, be­steht für ihr in Deutsch­land be­le­ge­nes Vermögen als Rest­ge­sell­schaft fort. Wenn ein­zelne Ab­wick­lungsmaßnah­men in Be­tracht kom­men, ist ent­spre­chend § 273 Abs. 4 S. 1 AktG ein Nach­trags­li­qui­da­tor und nicht ent­spre­chend § 1913 BGB ein Pfle­ger zu be­stel­len.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten sind Ei­gentümer meh­re­rer Grundstücke, die in dem beim AG Mett­mann geführ­ten Grund­buch von G un­ter Blatt 1524 ein­ge­tra­gen sind. Auf die­sen Grundstücken las­tet eine Buch­grund­schuld zu­guns­ten der Be­trof­fe­nen, ei­ner Li­mited mit Sitz in Nas­sau/Ba­ha­mas, i.H.v. 3 Mio. DM.

Die Be­tei­lig­ten tra­gen vor, dass die Be­trof­fene im Jahr 1990 vom Va­ter der Be­tei­lig­ten zu 1) gegründet und im Re­gis­ter von Nas­sau/Ba­ha­mas ein­ge­tra­gen wor­den sei. Seit 1991 habe der Va­ter der Be­tei­lig­ten zu 1) sämt­li­che An­teile nicht mehr für sich, son­dern als Treuhänder ei­nes von der Be­tei­lig­ten zu 1) gegründe­ten Treu­hand­vermögens na­mens "C. Trust No 4" ge­hal­ten. Im De­zem­ber 1997 sei der Va­ter der Be­tei­lig­ten zu 1) von sei­ner Funk­tion als Treuhänder zurück­ge­tre­ten und habe die für die Kon­trolle des Treu­hand­vermögens er­for­der­li­chen Do­ku­mente der Be­tei­lig­ten zu 1) über­sandt. Am 31.8.2002 sei die Be­trof­fene in den Re­gis­tern der Ba­ha­mas we­gen nicht be­gli­che­ner Re­gis­ter­gebühren schließlich gelöscht wor­den.

Die Be­tei­lig­ten be­ab­sich­tig­ten, die Grundstücke zu veräußern, was aber we­gen der noch für die Be­trof­fene ein­ge­tra­ge­nen Grund­schuld, die in Ver­ges­sen­heit ge­ra­ten sei, unmöglich sei. Da die Be­trof­fene nach Löschung in den Re­gis­tern der Ba­ha­mas nicht mehr exis­tiere, sei zur Er­tei­lung der Löschungs­be­wil­li­gung die An­ord­nung ei­ner Pfleg­schaft gem. § 1913 BGB für die Be­trof­fene not­wen­dig. Die Be­tei­lig­ten ha­ben die An­ord­nung ei­ner Pfleg­schaft für die Be­trof­fene an­ge­regt.

Das AG lehnte die An­ord­nung ab. Die von den Be­tei­lig­ten ein­ge­legte Be­schwerde ver­warf das LG we­gen feh­len­der Be­schwer­de­be­rech­ti­gung. Die Rechts­be­schwerde der Be­tei­lig­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Gründe:
Das LG ist zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass den Be­tei­lig­ten die Be­schwer­de­be­rech­ti­gung fehlt.

Der Vor­trag der Be­tei­lig­ten, mit dem sie ihr Be­geh­ren begründen, trägt nicht die An­nahme, dass ih­nen ohne die An­ord­nung ei­ner Pfleg­schaft gem. § 1913 BGB der ef­fek­tive Rechts­schutz zur wei­te­ren Klärung des Fort­be­stands der auf ih­ren Grundstücken las­ten­den Grund­schuld ab­ge­schnit­ten wäre. Die An­ord­nung ei­ner Pfleg­schaft nach § 1913 BGB schei­det aus, wenn der recht­li­che Träger des Vermögens als sol­cher be­kannt ist und nur seine Or­gane ver­hin­dert oder un­be­kannt sind. Die Be­trof­fene gilt für ihr in Deutsch­land be­le­ge­nes Vermögen als Rest­ge­sell­schaft als fort­be­ste­hend, wenn auf sie das Recht der Ba­ha­mas an­wend­bar ist und sie in­folge der Löschung we­gen nicht be­gli­che­ner Re­gis­ter­gebühren ihre Rechtsfähig­keit endgültig ver­lo­ren hat.

Eine Ge­sell­schaft ausländi­schen Rechts, die in­folge der Löschung im Re­gis­ter ih­res Hei­mat­staa­tes durch eine behörd­li­che An­ord­nung ihre Rechtsfähig­keit ver­liert, be­steht für ihr in Deutsch­land be­le­ge­nes Vermögen als Rest­ge­sell­schaft fort. Ein Recht­sträger, der in sei­nem Hei­mat­staat in­folge staat­li­cher Zwangs­ein­griffe un­ter­ge­gan­gen ist, lebt hin­sicht­lich sei­nes von Zwangsmaßnah­men nicht berühr­ten Vermögens außer­halb sei­nes Hei­mat­staa­tes wei­ter, und sei es auch nur zum Zwecke der Li­qui­da­tion.

Für eine da­nach be­ste­hende Rest­ge­sell­schaft kann auch ein Ver­tre­tungs­or­gan be­stimmt wer­den. Wenn ein­zelne Ab­wick­lungsmaßnah­men in Be­tracht kom­men, ist ent­spre­chend § 273 Abs. 4 S. 1 AktG ein Nach­trags­li­qui­da­tor zu be­stel­len. Eine im In­land ent­stan­dene Rest­ge­sell­schaft ist grundsätz­lich nach deut­schem Recht zu be­ur­tei­len, ins­be­son­dere auch ab­zu­wi­ckeln und um­zugründen. Zu ih­rer Ver­tre­tung im Rechts­ver­kehr sind die Or­gane der im Aus­land un­ter­ge­gan­ge­nen Ge­sell­schaft nicht mehr be­fugt, wenn mit dem Erlöschen der Ge­sell­schaft die Funk­tion der Or­gane und in­fol­ge­des­sen auch de­ren Ver­tre­tungs­macht en­dete.

Zur Bewälti­gung von Ab­wick­lungsmaßnah­men bei ur­sprüng­lich körper­schaft­lich struk­tu­rier­ten Ge­sell­schaf­ten ist die Be­stel­lung ei­nes Nach­trags­li­qui­da­tors sach­ge­recht. So­weit wie hier nur ein­zelne Ab­wick­lungsmaßnah­men in Be­tracht kom­men, ist § 273 Abs. 4 S. 1 AktG ent­spre­chend her­an­zu­zie­hen. Sind keine an­der­wei­ti­gen An­halts­punkte vor­han­den, ist für die Be­stel­lung des Nach­trags­li­qui­da­tors das­je­nige Amts­ge­richt ört­lich zuständig, in des­sen Be­zirk sich das Vermögens­recht be­fin­det.

Link­hin­weis:

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